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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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deS Institor verbindlich. Aber hier eben spricht sich die Ansicht der Staatsregierung aus, wo es offenbar auch gesagt wird, daß, wenn eine Person ein Handelsgeschäft nicht fortsrtzt, sie durchaus auch keine Wechselverbindlichkeit eingehen könne. Weiter geht §. 259. Auch ohne Institor, durch eigne Signa tur wird der Unmündige wechselfähig, und hat seine eigne Signatur zu vertreten, wenn er bei Führung der Geschäfte persönlich concurriren soll. Präsident v. Carlo witz: Es soll §. 260 nach Anrath en unserer Deputation abgelehnt «erden, sowohl wie er im Ent würfe steht, als wie ihn die zweite Kammer gefaßt hat. Ich frage: ob die Kammer auf Anrathen unserer Deputation §.260 in der Fassung des Entwurfs sowohl, als in der der zweiten Kammer ablehnen wolle? — Einstimmig Za. Präsident v. Carlowitz: Was §..261 anlangt, so ist für den Eingang eine andere Fassung Seite240 des Hauptberichts (s. vorstehend S. 954) gegeben werden. Ich habe zu fragen: ob die Kammer diese neue Fassung des Anfangs des Paragra phen annehmen wolle? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Nun frage ich: ob §. 261 überhaupt in der so modificirten Weise angenommen werden soll? — Wird einstimmig angenommen. Präsident v. Carlowitz: Was tz. 262 anlangt, so soll er abgelehnt werden. Ich frage also: ob §. 262 abgelehnt werden soll? — Einstimmig Ja. Referent Domherr o. Günther: Zur Vollständigkeit bemerke ich nur noch Folgendes: Es ist von der zweiten Kam mer ein §. 262 b. vorgeschlagen worden, welcher nach S, 208 und 209 des ersten Berichts der jenseitigen Kammer, verbun den mit dem Kammerbeschlusse Seite 317 und 318 der Proto kolle der zweiten Kammer, folgendermaaßen lautet: „Die per sönliche Hast, als Vollstreckungsmittcl einer Wechselverbind lichkeit, findet nicht statt: 1) gegen Unteroffiziere und Gemeine, so lange sie wirklich Soldaten sind; 2) gegen Personen, welche zu eigener Vermögensverwaltung unfähig sind, in Ansehung der durch ihre Vormünder, Curatore» oder Vorsteher für sie übernommenen Wechselverpflichtungen; 3) gegen die Erben eines Wcchselfthuldners." Es liegt nun freilich in der Natur der Sache, daß dieser Paragraph ebenfalls in Wegfall kommen muß, und darum hat man geglaubt, ihn im Berichte nicht ein mal erwähnen zu müssen. Da es jedoch für zweckmäßig ge achtet worden ist, allemal eine Frage zu stellen, wo jenseits ein Beschluß gefaßt worden ist, so habe ich es dem Herrn Präsi denten zu überlassen, ob er es auch hier für angemessen erach tet, eine Frage auf jenen Paragraphen zu stellen. Es ist eigentlich §. 266 b., es kann aber ganz füglich auch hier darüber gesprochen und Beschluß gefaßt werden. Präsident v. Carlowitz: Ich frage die Kammer: ob sie diesen Paragraphen ablehnen will? — Einstimmig Ja. 1-42. Secretair ».Biedermann: Ist dies im Protokolle auf zunehmen? Präsident v. Carlowitz: Es ist das sehr gleichgültig. Referent Domherr v. Günther: §. 263. Wenn bei einem Wechselgeschäfte mehrere Personen in die Wechselverbindlichkeit treten, so hasten sie für deren Erfüllung solidarisch, ohne Unterschied, ob sie eine einzelne verbindende Handlung in Gemeinschaft verrichtet, oder ob sie durch verschie dene Handlungen in den Wechselverband getreten sind, und ob unter ihnen Societätsverhältnifse bestehen, oder nicht. Jedoch sind Commanditairs und Actionairs bei den von ihren Handels etablissements eingegangenen Wechselverbindlichkeiten nur sub sidiarisch und nicht über den Betrag des Capitals gehalten, wel ches sie in Gemäßheit des öffentlich bekannt gemachten Handels- societätscontracts oder der Statuten zum gemeinschaftlichen Handlungsfonds einschießen sollen. Der Hauptbericht zu §. 263 sagt: Die Solidarität der Wechselverbundenen ist mehrfach in der Wechselordnung bereits ausgesprochen, hängt übrigens eben so wenig, als die Frage überdieBerpflichtungen der Commanditairs uyd Actionairs mit der Lehre von der Wechselfähigkeit zusam men. Man beantragt daher und zwar in Uebereinstimmung mit der jenseitigen Deputation den Wegfall dieses Paragraphen. Präsident v. Carlowitz: §. 263 soll nach Anrathen un serer Deputation abgelehnt werden. Ich frage die Kammer: ob sie hierin dem Deputationsgutachten beitritt? — Ein stimmig Ja. Referent Domherr 0. Günther: §. 264. Die Wechselverbindlichkeit eines Erblassers geht auf dessen Erben über, jedoch haben die einzelnen Miterben eines Wechsel schuldners die auf dem Wechsel beruhenden Geldschulden nur nach dem Antheile zu vertreten, zu welchem ein Jeder von ihnen bei dem Nachlässe als Miterbe concurrirt. Der Hauptbericht sagt zu §. 264: Die in diesem Paragraphen enthaltenen Bestimmungen ste hen mit §. 16 des Gesetzentwurfs über den Schuldarrcst in enger Verbindung, können aber deshalb dennoch hier nicht als überflüs sig betrachtet werden. Mit dem Inhalte des Paragraphen selbst ist übrigens die Deputation vollkommen einverstanden. Präsident v. Carlowitz: Ich frage die Kammer: ob sie §. 264 des Entwurfs annehme? — Wird einstimmig an genommen. Referent Domherr 0. Günther: §. 265. Wider eine Handlung, wodurch Wechselverbindlichkeiten übernommen worden, findet keine Wiedereinsetzung in den vo rigen Stand statt. Hierzu ist keine Bemerkung der Deputation. 2*
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