Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Hier ist ein Proceß nicht vorausgegangen, die streitigen Ver hältnisse haben einer richterlichen Cognition vorher noch nicht unterlegen, sondern es handelt sich blos darum, daß der erst be ginnende Rechtsstreit, welcher im Wesen dem Executivprocesse gleichsteht, aus einer Urkunde hervorgeht, die der eidlichen Dif- fession nicht unterliegt, die, weil sie unter öffentlicher Autorität ausgestellt oder vollzogen worden ist, der Recognition nicht bedarf. Als das Executionsgesetz auf dem Landtage von 18ZZ den Stän den vorgelegt ward, war im Entwürfe dieser Unterschied zwischen rechtskräftiger Entscheidung und einer Urkunde, aus welcher der Executionsproceß angestellt werden kann, vollständig durchgeführt worden und man hatte keine Ausnahmen statuirt, woohnerechts- krästiges Erkenntniß das Executionsverfahren',im engern Sinne stattfinden könnte. In der ersten Kammer, wohin das Gesetz zuerst gelangte, ward auch ein Antrag auf Abänderung in dieser Beziehung nicht gestellt; dagegen hatte die Deputation der zwei ten Kammer sich das Bedenken gemacht, daß es unzweckmäßig scheinen könnte, wenn nach anhängig gemachtem Processe vor demselben Proceßrichter ein Vergleich abgeschlossen würde und dieser Vergleich nicht dieselbe Wirkung haben sollte, wie ein rechtskräftiges Erkenntniß. Es ward in dieser Beziehung ein Zusatzparagraph vorgeschlagen. Bei den Verhandlungen in der zweiten Kammer stellte zwar der Regierungscommissar mehrere Bedenken dagegen auf; indessen ward der Paragraph so, wie er von der Deputation vorgeschlagen worden war, angenommen und ist dann als §. 55 in folgender Fassung in das Gesetz gekom men: „Die obigen, das Executionsverfahren betreffenden Vor schriften sind auch dann anzuwenden, wenn ein anhängiger Civil- proceß durch einen, vor dem Proceßrichter abgeschlossenen Ver gleich beendigt worden und aus diesem gerichtlichen Vergleiche vor eben diesem Richter die Hülfsvollstreckung gesucht wird." Es dürste nun zunächst auf Prüfung der Frage ankommen, ob denn überhaupt ein Vergleichsprotocoll, welches von einem Schiedsmanne ausgenommen worden ist, irgendineinerWeisedie Requisitenhaben könne und werde, welche §. 85,voraussetzt. Das habe ich zu bezweifeln. Denn vor allen Dingen verlangt tz. 85, um aus einem Protocoüe das wirkliche Executionsverfahren im Gegensätze zum Executionsproceß zu statuiren, die vorhergegan gene Rechtshängigkeit des Protestes. Es heißt: „Wenn ein an hängiger Civilproceß rc. beendigt wird"; es kann aber niemals von Rechtshängigkeit die Rede sein, wenn eine Sache blos vor dem Schiedsmanne verhandelt worden ist, denn der Schiedsmann ist kein Richter. Ferner wird erfordert, daß der Abschluß des Vergleichs vor dem Proceßrichter, wo der Proceß anhängig gewesen ist, erfolgt sein soll. Aus dem bereits Erwähnten folgt zugleich von selbst, daß auch diese Voraus setzung bei einem durch den Schiedsmann geschloffenen Ver gleiche niemals eintreten kann. Endlich soll auch das Hülfs- gesuch bei demselben Richter angebracht werden, bei dem der Vergleich geschlossenworden ist; ein Fall, von dem nicht die Rede sein kann vis-L-vis dem Schiedsmanne. Es ist hinsichtlich des schon erwähnten Mangels der Rechtshängigkeit noch zu erwäh nen, daß die Verhandlungen vor dem Schiedsmanne nach 52 des Gesetzentwurfs nicht einmal die Wirkung haben sollen, den Lauf der Verjährung zu unterbrechen, womit es nicht füglich zu vereinigen sein würde, wenn man in anderer Beziehung das Protokoll des Schiedsmanns sogar einem rechtskräftigen Er kenntnisse gleichachten wollte. Ich gebe zu, daß vorstehende rein theoretische Bedenken vielleicht weniger in Erwägung zu ziehen sind, wo es sich um ein neues Gesetz handelt, obschon auch hierbei auf möglichste Uebereinstimmung mit bestehenden recht lichen Grundsätzen Gewicht zu legen ist. Ich erlaube mir aber noch zu erwähnen, weshalb ich glaube, daß der Anwendung der in Z. 85 enthaltenen Bestimmung auf Schiedsmannsprotocolle auch sehr erhebliche practische Bedenken entgegenstehen. In die ser Beziehung ist cs zunächst von Wichtigkeit, daß bei dem Ver fahren nach §. 85 das Vorbringen jeder Exception, deren Entste hung vor Abschluß des Vergleichs fällt, gänzlich in Wegfall ge langt. Wenn Jemand vor dem Schiedsmanne sich wegen eines einzelnen Geschäfts dahin verglichen hat, daß er seinem Gegner eine bestimmte Summe zu bezahlen verspricht, ohne daran zu denken, daß ihm dieser aus einem ganz andern, bei dem Vergleiche gar nicht zur Sprache gebrachten Geschäfte auch Geld schuldet, so würde er dann im Executionsverfahren gehindert sein, seine Forderung als eine Compensationspost geltend zu machen, was die nachtheilige Folge haben kann, daß er zahlen muß, später aber, wenn sein Schuldner insolvent wird, das leere Nachsehen hat. Nach dem Gesetzentwürfe würde aber auch das von einem Schiedsmanne aufgenommene Protokoll ein weit höheres Ge wicht erlangen, als nach dem Gesetze von 1838 und der Praxis in vielen Fällen dem Protokolle eines rechtskundigen Richters beigelegt werden darf. Strenge Auslegung des Z. 85, die na mentlich auch nach der Praxis des Oberappellationsgerichts statt findet, hat dahin geführt, daß man das eigentliche Executivnsver- fahren nach tz. 85 niemals auf bloße Protokolle gestattet hat, wenn nicht ein förmlich anhängiger Proceß vorausgegangen ist. Ich setze den Fall, es haben zwei Leute sich verglichen und zeigen den Vergleich dem competenten Richter an, ohne daß eine Klage vorausgegangen ist, so würde das Protokoll zwar volle Gültigkeit haben, aber lediglich den Executionsproceß nach §. 86 sig. be gründen, keineswegs das eigentliche Executionsverfahren nach tz. 85. Ein solches von einem gelehrten Richter aufgenommenes Protokoll hätte dann geringere Wirkung, als das Protokoll eines Schiedsmanns, wenn §. 44 angenommen werden sollte. Dasselbe Verhältniß tritt ein, wenn der Vergleich außergericht lich abgeschlossen, aber gerichtlich recognoscirt worden ist; in die sem Falle wird das Verfahren blos nach §. 86 gestattet. Fer ner, und das ist mir ein sehr wichtiger Punkt, würde auch die Bestimmung im Gesetze, daß der Schiedsmann die Legi timation zu prüfen hat, weit bedenklicher erscheinen, wenn nach 44 das eigentliche Executionsverfahren eintreten sollte, als im entgegengesetzten Falle; denn es tritt dann eigentlich keine rich terliche Entscheidung mehr hinzu, sondern es erfolgt nur Aus führung dessen, was schon constatirt und als in Ordnung be stehend anzusehen ist, wie es bei rechtskräftigen Entscheidungen vorausgesetzt werden darf. Es muß daher die Legitimation soklar
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder