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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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werden sollen. Ich schlage vor, daß die Discussion sich zu nächst auf die Bestimmungen 2, 4, 5 beschränke; denn sie ein zeln zu berathen, würde keinen weitern Erfolg haben, als diese Discussion noch mehr zu verlängern, wie wir vorher gesehen haben. Wenn die Kammer damit einverstanden ist, so würde die Debatte sich zunächst auf die Frage beschränken, ob die Be stimmungen, wie sie die Deputation zu 2,4, 5, vorgeschlagen hat, angenommen werden sollen oder nicht. Referent Abg. v. Haase: Ich erlaube mir den zweiten Satz vorzulesen, der im Gesetz so lautet: „Wider Gemeine und Unteroffiziere findet, so langesiewirklich Soldatensind, dieVoll- ziehung eines Schuldarresis nicht statt; auch dann nicht, wenn wider sie auf denselben vor dem Eintrittin den Kriegsdienst von einem Richter rechtskräftig erkannt worden wäre." Das ist -er Satz, der früher in Berathung kam und hierher verwiesen worden ist. Abg. Brockhaus: Es hat mich sehr gefreut, aus den Äußerungen des Herrn Staatsministers und des Herrn Königl. Commifsars zu vernehmen, daß--asjenige, was ich über den 5. Punkt erwähnt habe, nicht so ganz unbegründet ist, und selbst manche Rechtslehrer der Meinung sind, daß eine solche Bestimmung unbillig und ungerecht sein würde. Ich kann auch eine andereUeberzeugung darüber nicht gewinnen, und ich ersuche die Kammer, von Punkt 5 nur den ersten Satz anzu nehmen, den letzten aber abzulehnen. Denken wir uns doch den Fall, daß ein Vater im Gefängnisse stirbt. Es ist ein Sohn vorhanden, der wechselfähig ist; dieser will das Geschäft -es Vaters fortsetzen; er übernimmt es mit großen Lasten aus Pietät und um für die übrigen Hinterlassenen nach Kräften zu sorgen. Was ist zunächst das Resultat? Daß er vielleicht auf 1 Jahre in das Gefängniß wandern muß! Eine solche Härte gesetzlich einzuführen, liegt gewiß nicht im Sinne der sächsischen Ständeversammlung. Abg. Joseph:, Ich schließe mich ganz den von dem Ab geordneten Brockhaus ausgesprochenen Ansichten an. Die Wechselverbindlichkeit ist immer persönlich und geht nicht auf die Erben über. Der zweite Th eil der fünften Categorie ent hält eine Verletzung des Rechtsgefühls, indem es Jemanden der Wechselfrage unterwirft, der sich nicht selbst dazu verpflichtet. Auch zeither hat das Recht nichts davon gewußt, daß der Erbe für die Wechselschulden des Erblassers nach Wechselrecht ver bindlich sei. Präsident Braun: Wünscht sonst noch Jemand hierüber zu sprechen? Wo nicht, so würde ich zur Abstimmung schreiten und zwar die Frage so stellen: Tritt die Kammer dem Vorschlag bei, nach welchem ein Zusatzparagraph angenommen werden soll, der so lautet: „Die persönliche Haft als Vollstreckungsmittel einer Wechselverbindlichkeit findet nicht statt 1) gegen Unteroffi ziere und Gemeine, so lange sie wirklich Soldaten sind." Geneh migt die Kammer diesen vorgeschlagenen Paragraphen bezüglich der Unteroffiziere und Gemeinen? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Ferner: Genehmigt die Kammer glei chergestalt den Vorschlag der Deputation unter 4: „Die persön liche Haft als Vollstreckungsmittel einer Wechselverbindlichkeit findet nicht statt gegen Personen, welche zu eign er Vermögens verwaltung unfähig sind, in Ansehung der durch ihre Vormün der, Curatoren oder Vorsteher für sie übernommenen Wechsel verpflichtungen."? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Genehmigt die Kammer den 1. Theil des 5. Satzes, der so lautet: „Die persönliche Haft als Voll streckungsmittel einer Wechselverbindlichkeit findet nicht statt ge gen die Erben eines Wechselschuldners"? — Einstimmig Ja. Präsident Brau n: Genehmigt sie auch den 2. Theil des 5. Satzes: „so fern sie nicht das Handels-oder Fabrikgeschäft ihres Erblassers fortsetzen und selbst wechselfähig sind."? — Dies wird durch sechs und vierzig verneinende Stimmen abge worfen. Präsident Braun: Es wird nun die Discussion sich über den Vorschlag der Deputation zu verbreiten haben, der sich auf die Aufnahme gedachter Bestimmung in die Wechselordnung bezieht. Staatsminister v. Könneritz: Ich erlaube mir der geehr ten Kammer dringend anzuempfehlen, diesen Paragraphen in das Gesetz über die Schuldhaft und den -Wechselproceß zu brin gen. Der Grund (und die geehrte Deputation wird keinen Um gang nehmen, dieses einzugestehen), ich sage, der Grund, warum man diesen Paragraphen in die Wechselordnung bringen wollte, war lediglich der, um am vorigen Landtage den Gesetzentwurf über die Schuldhaft nicht besonders zu berathen. Nun hat aber der Gesetzentwurf über die Schuldhaft der besonder» Berathung untergelegen, und es ist sonach unbedenklich, den Paragraphen dahin zu weisen. Denn mit dieser Bestimmung sind nicht alle Vorschriften erschöpft, die noch im ersten Theil des Gesetzes über die Schuldhast stehen. Selbst was den hier eingehenden Para graphen betrifft, so sind noch im Gesetz über die Schuldhaft meh rere Bestimmungen ausgenommen, die eigentlich hiermit in Ver bindung gebracht werden müssen. Es ist dort in Ansehung der Unteroffiziere und Gemeinen ein Zusatz. Ferner ist auch gesagt, daß wider Oberofsiziere aller Grade und die denselben gleichge stellten Militairpersonen mit dem Schuldarrest zwar zu verfahren, jedoch im Fall des Krieges auszusetzen sei. Es,ist ferner gesagt: während der Dauer des Zustandes, da Militairpersonen von der Schuldhaft befreit sind, läuft keine Verjährung der wider sie zu richtenden Wechselklagen. Ist nun der Grund weggefallen, warum die geehrte Deputation wünscht, daß jene Bestimmung hier ausgenommen werden möge, so muß das Ministerium wün schen, daß jene Bestimmung in das Gesetz über Schuldhaft und
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