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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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Präsident Braun: Nach der Fassung des Deputations berichts ist dieser Antrag nicht gestellt; indessen wenn die De putation diesen Antrag stellt, werde ich mit Bergungen eine Frage darauf richten. Referent Abg. v. Haase: Im Hauptberichte Seite 214 ist bei dem Antrag unter 3 gesagt: „Die Deputation em pfiehlt der Kammer, die hohe Staatsregierung zu ersuchen, daß dieselbe bei endlicher Redaction der Wechselordnung als XVIII. Capitel oder als Anhang diejenigen Bestimmungen an fügen lassen wolle, welche über falsche und verfälschte, desglei chen verlorne Wechsel und über das Recht des mit Wechsel be zogenen Commissionairs imConcurse resp. noch vorzulegen und mit den Kammern zu vereinbaren sein werden." Vicepräsident Eisen stuck: Und darauf ist auch im nach träglichen Bericht Rücksicht genommen worden. - ' Präsident Braun: Es würde erst die Abstimmung dann zu erfolgen haben, wenn die im ersten Bericht enthaltenen An träge zur Abstimmung kommen. Referent Abg. v. Haase: Dies war auch meine Ansicht. Präsident Braun: Ist damit der Herr Vicepräsident einverstanden? Vicepräsident Eisenstuck: Za. Nur daß die Abstim mung erfolgt. Referent Abg. v. Haase: Ich gehe nunmehr zu den Paragraphen über, welche von verlornen Wechseln handeln. Die beiden ersten Paragraphen lauten so; ich trage beide zu sammen vor, weil der Bericht auf beide sich bezieht. 8.1. Wenn ein Wechsel dem Besitzer abhanden gekommen, dessen Verjährung noch nicht eingetreten ist, so hat der Richter des Bezogenen oder Domiciliaten auf den Antrag des Verlierenden den Bezogenen oder Domiciliaten von diesem Ereignisse schleu nig in Kenntniß zu setzen und demselben seine Auflage zugehen zu lassen, daß er bei Vermeidung einer dem wahren Eigenthümer zu leistenden vollständigen Nachzahlung des auf dem Wechsel beruhenden Capitals, unter ausdrücklicher Berufung auf dieses Gebot jedem andern Präsentanten des Wechsels die Annahme und Zahlung des Wechsels abschlage, auch hierbei denselben zu gleich dahin anzuweisen, daß er von einer etwaigen Anmeldung eines Präsentanten dem Richter sofort Anzeige mache, und daß er das auf dem Wechsel beruhende Capital, wenn er sich nicht berechtigt achtet, die Zahlung des Wechsels überhaupt zu unter lassen, mit Eintritt des Verfalltags zum gerichtlichen Deposito einzahle. 8-2. Der Verlierende, welcher diese Maaßregel beantragt, hat die Anzeige seines erlittenen Verlustes entweder unmittelbar bei dem Richter des Bezogenen oder Domiciliaten, oder bei seinem eigenen persönlichen Richter, oder bei dem Richter des Orts, wo er den Verlust erlitten, zu bewirken. Dabei hat er die nähern Verhältnisse, unter denen sich der, Verlust ereignet, ingleichen den Inhalt des verlorenen Wechsels, wie solcher zu der Zeit des Verlustes beschaffen gewesen, unter genauer Bezeichnung der Personen und des Orts der Ausstellung, des Capitals und der Sorten, auf die gezogen worden, ingleichen der Verfallzeit, und der Person des Bezogenen, so wie nach Befinden des Domici liaten, auch der etwa darauf befindlichen Indossamente oder Accepte mit Genauigkeit anzugeben, auch, wenn er dies zu bewerk stelligen vermag, eine getreue Abschrift des Wechsels einzu reichen. Referent Abg. v. Haase: Die Deputation sagt: DiezweiteVorlage unter I beschäftigt sich mitBestimmun- gen, welche rücksichtlich verlorner Wechsel stattfinden sollen; die Deputation bemerkt hierzu Folgendes: Mit §. 1 und Z. 2 war man in den Grundsätzen einverstanden. Damit jedoch die Angabe der Indossamente nichtals ein nothwendiges wesentliches Erforderniß angesehen werde, in der Regel aber man besonders dann, wenn viele Indossamente auf einem Wechsel sich befinde», außer Stand sein würde, alle Indossamente anzugeben, bean tragt man, daß in §. 2 in der zehnten Zeile (s. o. d.12.) nach dem Worte: „auch" die Worte eingeschaltet werden: „so viel möglich". Da in derselben Zeile die Worre: „Indossamente oder Accepte" dahin gedeutet werden könnten, als ob es genüge, wenn entweder Indossamente oder Accepte angegeben würden, da doch die An gabe des einen, wie des andern erforderlich ist, so sieht man sich veranlaßt, anstatt dieser Wörte zu beantragen, daß gesagt werde: „Indossamente und beziehendlich des Acceptes". Mit beiden Abänderungen waren die Herren Regierungscom- missarien einverstanden. Präsident Braun: Wünscht Jemand darüber dasWort? Genehmigt die Kammer §. 1 der Vorlage? — Einstim mig Ja. Präsident Braun: Ist die Kammer damit einverstan den, daß nach dem Vorschläge ihrer Deputation auf der 10. Zeile (s. o. d. 12.) in §. 2 nach dem Worte: „auch" einge schaltet werde: „so viel möglich"? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Genehmigt die Kammer auch die von der Deputation vorgeschlagene Abänderung der Worte auf derselben Zeile, der Worte nämlich: „Indossamente oder Accepte" in: „Indossamente und beziehendlich des Accepts"? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Nimmt die Kammer mit diesen Ab änderungen tz. 2 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Haase: Die §§. 3 und 4 lauten in der Vorlage so: §.3. In so weit er seine Angaben nicht sofort auf andere Weise vollständig in rechtliche Gewißheit zu setzen, oder nach Höhe des
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