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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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kung aufzulegen, so ist gegen den dritten Satz dieses h. etwas nicht einzuwenden. Was den vierten und letzten Satz betrifft, so ist zu bemerken, daß nach §. 32 und 56 derVerfassungs- urkunde neu sich bildenden religiösen Vereinen Abhaltung eines äußern gemeinsamen Gottesdienstes von der Regierung nur mit Genehmigung der Stande gestattet werden darf, daß daher bezüglich der in hiesigem Lande hervorgetretenen neuen Glau- bensgenossenschaft mittelst Decrets das Nöthige an die Stände zu bringen gewesen ist. Wenn ferner in diesem Satze davon die Rede ist, daß man sich über Maaßregeln noch bei gegenwärtigem Landtage aufverfassungsmäßigem Wege werde vereinbaren kön nen, welche geeignet seien, die Verfassung der Kirche den Zeitbe- dürfniffen anzupassen, so ist, da nach §. 57 der Verfassungs urkunde die innern kirchlichen Angelegenheiten der besonder» Kirchenverfassung einer jeden Eonfession Vorbehalten sind, vor auszusetzen, daß sich dies nur auf die äußere Verfassung der Ver tretung der Kirchengesellschaft beziehen könne, welche unmittel bar in die Gesetzgebung eingreift. Präsident Braun: Es haben sich zum Sprechen angemel det die Herren Abgeordneten Meisel, Hensel (aus Bernstadt), Clauß, Ziegler, Rewitzer. Der Abgeordnete Meisel hat zuerst das Wort. Abg. Meisel: In dem vorgelesenen Abschnitte erkenne ich einen der wichtigsten, wenn nicht den allerwichtigsten Punkt des Adreßentwurfs. Ich theile auch die darin ausgesprochene Hoffnung, daß eine Vereinbarung zu Stande kommen werde, um allenthalben den ächt religiösen Sinn des sächsischen Volkes von neuem zu befestigen. Es wird solches wohl auch leicht zu bewirken sein, wenn unnöthige Beschränkungen wegfallen und beseitigt werden. Der erste Schritt hierzu scheint bereits gethan zu sein, das Decret in Bezug auf die Deutsch-Katholiken giebt uns Zeugniß davon, und es steht zu erwarten, was ich von Her zen wünsche, daß die Verhältnisse dieser unserer geliebten christ lichen Mitbrüder sich fortwährend günstiger gestalten werden. Die Kammer wird späterhin geeignete Gelegenheit finden, zu bekunden, daß sie eingedenk fei, wie Sachsen stets auf der Bahn des Lichts und der Wahrheit vorangegangen ist. Möge nun aber auch die nächste Zukunft zeigen, daß das fast allgemein laut ausgesprochene Verlangen nach einer freieren Kirchenverfassung nicht länger gemißdeute't wird, mögen die billigen und gerechten Wünsche Berücksichtigung finden, die den geistigen Fortschritten entsprechen, ohne, — wenigstens in unserm sächsischen Vater lande, — in eine den Umsturz des Bestehenden und das Untergraben der Religion bezweckende Wendenz auszuarten. Möge es der hohen Staatsregierung gefallen, den Bedürf nissen, den dringenden Anforderungen, der fortschreitenden Zeit entsprechende Maaßregeln zu treffen, und das hohe Ministerium des Cultus sein Ohr nicht mehr den Vorstel lungen der kompetenten Behörden verschließen. Möge sich dasselbe bewogen fühlen, die Gelegenheit und den Augenblick wahrzunehmen, um die Erwartung zu bestätigen, welche Sachsens protestantische Bevölkerung hegen darf. Weber sagt: „Das Landesconsistorium hat (resp. auf eigene Veranlassung des U. 20. Königs. Ministeriums des Cultus vom 7. April 1836) rm Jahre 1837 undnanderweit 1840 auf eine Modifikation des Formulars des Religionseides in der Art, wie.selbst die iormnla concordias damit völlig übereinstimmt, angetragen, und die Gründe dafür ausführlich dargestellt, worauf indessen noch keine definitive Entschließung erfolgt ist." Warum hat das Cultusministeriunr seit demJahre 1840 diese Angelegenheit auf sich beruhen lassen? Würde es nicht viel dazu beigetragen haben, den bekannten Erlaß entbehrlich zu machen und die Aufregung der Gemüther zu mil dern, wenn es auf die Exposition des Landesconsistoriums ein gegangen wäre und eine zweckmäßige Abänderung des Religions eides veranlaßt hätte? Hat nicht das Ministerium den Schein auf sich gezogen, als huldige es den Grundsätzen einer Partei, die nun einmal allen Fortschritten auf dem Gebiete des religiösen Glaubens abhold ist, dadurch, daß es duldete, daß fünf hiesige höchst achtbare Geistliche insultirt und verdächtigt wurden, des halb, weil sie ihre Unterschriften zu der Dresdner Petition um freiere Kirchenverfassung beigesetzt hatten, daß man sie den Je suiten verglich, Meineidige nannte und selbst in Vergleich mit dem Bischof Arnoldi stellte? Sie haben die Kheilnahme an der Petition zu rechtfertigen gesucht, indem sie Kunde gaben von der Art, wie sie das Wort Gottes lehrten. Nun ist wohl kaum einem Geistlichen zu verargen, wenn er in jetziger Zeit auf den Buchstaben unserer symbolischen Bücher den Eid nicht ablegt. Denn, meine Herren! sind etwa die Lehren dieser symbolischen Bücher von der Erbsünde, von der leiblichen Gegenwart Christi im Abendmahl, vom Teufel, nach welcher von diesem Pestilenz, Krankheit u. s. w. herrühren, biblische Lehren? Gewiß nicht! Warum sah das Ministerium so lange zu, daß jene Männer insultirt wurden? Gewöhnlich erhalten die Sensoren sehr schnell Instruction, daß sie den Anstand und die Mäßigung nicht über schreiten lassen. Hier ist es nicht geschehen. Gleichwohl aber ist, wie bekannt, die Erlaubniß nicht gegeben worden, daß die Nonge'schen Schriften hier in Sachsen gedruckt werden konnten. Ich halte es von wesentlichem Einflüsse auf die öffentliche Stim mung, daß wir erfahren, welche Aussichten vorhanden sind in Bezug auf die Wünsche wegen einer freiem Kirchenverfaffung, und können auch vor der Hand vielleicht darüber ausführliche Erklärungen nicht gegeben werden, so wird es doch wohl sehr heilsam fein, wenn wenigstens Andeutungen gemacht werden, was das sächsische Volk wohl erwarten darf bei einer Angelegen heit, die seine heiligsten Interessen berührt. Staatsminister v. Wietersheim: Die Rede des geehr ten Sprechers erheischt eine Erwiderung. Wenn selbiger zu vörderst des Neligionseides gedacht hat, so ist das einekirchliche innere Angelegenheit, deren nähere Erwägung eben so wenig, wie dogmatische Gegenstände, hierher gehört. Nur über das Faktische habe ich Folgendes zu bemerken. Es ist diese Frage zuerst im Kultusministerium im Jahre 1836 angeregt worden. Im Jahre 1840, im Laufe des Sommers, hat das Landescon sistorium darüber einen umfassenden Bericht erstattet. Man kann nicht sagen, daß das Cultusministerium im Wesentlichen eine dessen Ansicht widerstreitende Meinung aufgefaßt hätte, 1*
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