Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Präsident Braun: Die Deputation hat sich dieser Fas sung angeschlossen und ich frage: ob die Kammer den ersten Satz von §. 124 in der so eben vorgetragenen Fassung anneh me?— Einstimmig Ja. Präsident Braun: Ferner hat die Deputation vorgeschla- gcn, den zweiten Satz: „der Inhaber des Wechsels ist an eine Reihefolge nicht gebunden. Er kann sogar, wenn mehrere der i Vertreter unter einem gemeinschaftlichen Richter stehen, diese cumulativ mit der Regreßklage belangen, und von ihnen den Rembours solidarisch, jedoch so, daß des einen Zahlung die anderen befreie, verlangen." so zu fassen: „daher istderJnhaber des Wechsels im Zurückgehen auf seine Vormänner an eine Reihefolge nicht gebunden, er kann auch, wenn mehrere dersel ben unter einem gemeinschaftlichen Richter stehen, diese zusam men in Einer Klage belangen." Gegen diese Fassung ist Seiten der hohen Staatsregierung eine Ausstellung nicht gemacht worden und ich frage also die Kammer: ob sie in dieser Fas sung den zweiten Satz des Paragraphen annimmt? — Ein stimmig Ja. §. 125. Der Inhaber eines Wechsels hat neben dem Rechte der Aus wahl unter den Vertretern noch das Recht, die Verfolgung seiner Ansprüche wider einen gewählten aufzugeben oder auszusetzen, und einen oder mehrere andere anzugreifen, ohne Unterschied, ob es Bormänner oder Nachmänner desjenigen sind, wider den er den Anspruch ausgesetzt oder fallen lassen. Präsident Braun: WünschtJemand zu sprechen? — Ge nehmigt die Kammer §. 125 ? — Einstimmig Ja. §.126. Bei der Ausübung des freien Regresses und des Rechts zur Variation (§. 125) kann derjenige, welcher den Regreß nimmt, unter keiner Voraussetzung Spesen berechnen, die durch die ver eitelten Versuche, Vor- und Nachmänner in Anspruch zu nehmen, erwachsen sind. Abg. Sachße: Ich glaube, daß die Einschaltung der Worte: „und des Rechts zur Variation" überflüssig ist, weil sie schon in den Worten: „des freien Regresses" enthalten, besonders da §. 125 schon gesagt worden ist, daß unter dem Rechte zur Variation gemeint ist, die Vor - und Nachmänner belangen und in Anspruch nehmen zu können. Es wird der Zweck dieser Worte dadurch vollkommen deutlich, daß am Schlüsse des Paragraphen steht: „unter keiner Voraussetzung Spesen berechnen, die durch die vereitelten Versuche, Vor- und Nachmänner in Anspruch zu nehmen, erwachsen sind." Das ist eben mit der Variation gemeint. Es ist das aber ein Wort, das diesen Sinn nicht enthält oder ausdrückt und in der Wechselsprache wohl schwerlich eingebürgert ist, und ich trage daher darauf an, daß diese Worte besonders zur Abstimmung gebracht werden möchten. Staatsminister v. Könneritz: Ich mache den geehrten Abgeordneten darauf aufmerksam, daß wir hier in unserer Wechselordnung zwei neue Sätze haben. Der erste ist §. 124, das Recht des freien Regresses, daß der Inhaber nicht auf sei nen unmittelbaren Vormann überzugehen brauche, sondern auf irgend einen beliebigen Vormann. Das ist im §. 124 ausgedrückt. §. 125 ist ein neuer Satz ausgesprochen, näm lich daß, wenn er auch auf einen bestimmten Vormann zurück- gegangen ist, er doch nachher auf einen späteren, der ihm naher liegt, zurückgehen kann, daß er also wechseln kann unter den Wechselverbundenen, und das ist das Recht der Variation. Es ist also unmöglich, daß die Worte: „des Rechts der Variation" in Wegfall kommen, weil durch beide Rechte nach §.126 die Spesen nicht vermehrt werden dürfen, und diese Bestimmung sich eben so auf den Fall §. 124 als 125 bezieht. Hat übri gens der geehrte Abgeordnete nur gegen den beregten Ausdruck Variation Bedenken, so ist ja §. 125 citirt und man sieht da her deutlich aus tz. 125, was unter dem Rechte der Variation verstanden wird. Abg. Sachße: Ich habe dem Herrn Staatsminister zu entgegnen, daß §. 125 in den Worten: „neben dem Rechte der Auswahl unter den Vertretern" auf §. 124 Bezug aus drücklich genommen ist, also in §. 126, §. 125 der Inhalt des §. 124 hinlänglich getroffen werde. Künigl. Commiffar v. Einert: Ich muß mich abermals bei dem geehrten Abgeordneten Sachße für ein Wort verwen den, was schon 1682 gesetzlich ausgesprochen worden ist, denn im 20. H. der Leipziger Wechselordnung kommt das Wort: „Variation" schon vor. Referent Abg. 0. Haase: Gesetzt, es hatte Jemand sei nen Vormann nach der zeitherigen Ordnung in Anspruch ge nommen, und da er von demselben keine Befriedigung erhalten, nun erst einen Sprung gemacht, würden dann bei dem sprin genden Regreß die Spesen mit in Anrechnung gebracht werden dürfen , die bei der obgedachten wider den Vormann genomme nen Regreßnahme gemacht worden sind? Ich wünsche dar über eine Erklärung von dem König!. Herrn Commiffar zu erhalten. König!. Commiffar V. Einert: Er mag Regreß nehmen wie er will, so bedient er sich seines Rechtes, und mithin kann er das nur auf seine Gefahr hin thun, die Spesen aber kann er unter allen Umständen nicht mit anrechnen. Präsident Braun: In Bezug auf die Bemerkung des geehrten Abgeordneten Sachße wegen der Fragspaltung werde ich die Frage spalten und zwar erstens dahin: Will die Kam mer den Paragraphen in folgenden Worten annehmen: „Bei Ausübung des freien Regresses kann derjenige, welcher den Regreß nimmt, unter keiner Voraussetzung Spesen berechnen, die durch die vereitelten Versuche, Vor-und Nachmänner in Anspruch zu nehmen, erwachsen sind?" Abg. Sachße: Die Einschaltung des tz. 125 würde bei der Fragstellung noch nörhig sein.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder