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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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in großem Handelsplätzen beschränken wollte. Ich würde dann meinestheils nichts gegen ihren Vorschlag haben. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Die letzte Aeußerung des geehrten Sprechers vor mir ist gewissermaaßen ganz nach mei nem Sinne. Nämlich ich würde im Interesse der Sache gegen eine derartige Aufnahme, wenn sie sich blos auf den Handels stand oder auf eine gewisse Claffe bezöge, welche voraussetzlich mit dem Wechselverkehr vertraut sein muß, und dazu durch einen Auftrag eine besondere Pflicht erhält, mich nicht erklären, weil ich wiederholt bemerkte, daß man die Interessen des Han delsstandes fördern müsse. Wenn von dem geehrten Abgeord neten Clauß zur Rechtfertigung dieses Zusatzparagraphen sich auf §. 89 b. bezogen wurde, so wollte ich nur erinnern, daß hier von dem Bezogenen die Rede ist, wenn also durch Giro ein Wechsel an den Bezogenen eingeht. Dies ist ein ganz anderes Verhältniß, als das im jetzigen Zusatzparagraphen vorgeschlagene. Denn bei §. 89 b. läßt sich voraussetzen, daß der Bezogene entweder zum Handelsstande gehört, oder doch in gewissen Verbindungen mit dem Aussteller des Wechsels steht, und daß ein gewisses Vertrauensverhältniß zwischen ihnen stattsindet. Das liegt in dem Ausdrucke: „Bezogener". Aus diesem Grunde hatten die meisten Mitglieder der Kammer kein Bedenken, eine derartige Bestimmung aufzunehmen, wie dies nach dem Vorschläge des geehrten Abgeordneten Clauß auch geschehen ist, nämlich: daß der Bezogene Protest zu erhe ben hat. Allein hier, wo man im Allgemeinen mit den Wor ten anfängt: „Wer mit der Präsentation eines Wechsels zur Annahme beauftragt wird", ist es etwas Anderes, die natürliche Freiheit wird hierdurch zu sehr beschränkt, so daß ich von dem früher erhobenen Bedenken keineswegs zurücktreten kann, auch nicht in den Aeußerungen der Deputation etwas gefunden habe, was diese von mir und andern Abgeordneten, nament lich von dem Herrn Regierungscommiffar vorgebrachten Ein wendungen erledigen könnte. Im Gegentheil, je mehr man über die Sache nachdenkt, desto bedenklicher muß man werden, für eine solche allgemeine Fassung des vorgeschlagenen Zusatz paragraphen zu stimmen. Abg. Clauß: Zu meiner Rechtfertigung wollte ich er wähnen, daß, wenn ich §. 89 b. citirt habe, ich denselben nicht zur Entgegnung dessen benutzte, was der Abgeordnete Hensel gesagt hat- Ich habe ihn lediglich citirt, weil die Kammer sich dort vereinigte, ein Princip anzuerkennen, welches ich heute abermals vertheidigt habe, die Acceptvorlagepflicht in wenig stens beschränkter Maaße. Ich muß mir bei dieser Gelegen heit noch gestatten, zu bemerken, daß , wenn die Fassung der Deputation Bedenken erregt hat, dieses nicht nur darauf sich be gründen mag, daß ohne Bestimmung des Berufsverhältnisses der Paragraph mit dem Fürworte: „Wer" anfängt. Außer diesem Bedenken giebt es aber noch eins, welches angeregt werden dürfte und wodurch man sich veranlaßt sehen möchte, eine Einschaltung zu wünschen. Die Fassung: „Wer mit der Präsentation eines Wechsels zur Annahme beauftragt wird" n. 28. besagt nicht, daß dieser Auftrag hier sich nur beziehe auf solche Wechsel, die am Wohnorte des Beauftragten zahlbar seien; daher würde hinzugefügt werden müssen nach den Worten: „eines Wechsels" — „an seinem Wohnorte zahlbar". Ich halte aber einen Antrag zurück, bis man, was die Fas sung des Paragraphen hinsichtlich der ersten Worte anlangt, für gut erachtet haben möchte, eine Veränderung vorzu nehmen. Referent Abg. v. Haase: Es scheint der hauptsächlichste Grund wider die Aufnahme des von der Deputation vorge schlagenen Paragraphen darin zu liegen, daß die Deputation nicht unterschieden hat zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleu ten, oder zwischen Solchen, die mit Wechselgeschäften zu thun, und Solchen, welche nicht damit zu thun haben. Ich theile allerdings auch das Bedenken, welches einige Abgeordnete in dieser Beziehung ausgesprochen haben, daß, wenn man den Satz nicht auf das handeltreibende Publicum beschränkt, durch eine solche Zusendung eines Wechsels zur Besorgung der An nahme an einen Privatmann dieser in großen Nachtheil gesetzt werden könne. Ich möchte aus dieser Rücksicht Vorschlägen, daß man den Antrag so fasse: „Wenn Jemand, der Wechsel geschäfte treibt rc." Sodann würde ich mich auch dafür erklä ren, daß die eingesendeten Wechsel „am Wohnorte dessen, dem sie zugesendet worden, zahlbar" sein müssen. Uebrigens könnte man zur Empfehlung des Vorschlags der Deputation sich auf 89 b. beziehen, wo ebenfalls geschehen, daß Jemandem we gen Unterlassung einer Handlung eine Obligation auferlegt worden ist, wozu er ausdrücklich sich nicht verbindlich gemacht hatte; wir haben dort jene Verbindlichkeit blos aus einer un terlassenen Handlung abgeleitet, nämlich daraus, daß der Be zogene unterlassen hatte, die auf ihn gezogene und durch Giro bei ihm eingegangene Tratte rechtzeitig seinem Geber zurück zusenden. Ich kann auch nicht umhin, zur Unterstützung des Antrags zu erwähnen, daß die Deputation der ersten Kammer vollständig die Ansicht unserer Deputation gebilligt hat. Es heißt im Deputationsberichte der ersten Kammer: „Die Her ren Regierungscommissarien fanden jedoch einen dergleichen Zusatz im gegenwärtigen Gesetze nicht an seinem Orte, weil Bestimmungen der Art sich nicht auf das Wechselrecht bezö gen. Dies muß man nun zwar in gewisser Maaße zugeben. Jener Satz würde mehr dem allgemeinen Handelsrechte als dem Wechselrechte im Besondern angehören. Allein da wir kein Handelsgesetzbuch besitzen, und ein solches für die nächste Zeit auch noch nicht zu erwarten steht, — da hiernächst der fragliche Satz doch eine sehr nahe Beziehung zum Wechselge schäfte hat, und für dasselbe von großer Wichtigkeit ist, — da endlich seine Aufnahme in die Wechselordnung gewiß nur nützen, in keinem Falle aber schaden kann, so muß man sich dennoch für diese Annahme erklären." Man hat daselbst die sen Antrag nur dahin modificirt, daß man vorgeschlagen hat, statt: „innerhalb 24 Stunden rc." zu setzen: „entweder innerhalb 24 Stunden oder mit der ersten nach 24 Stun- 4
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