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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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Die Deputation ist dieserAnsicht nicht und hat beantragt, den Paragraphen ganz in Wegfall zu bringen, also sich aller Bestimmungen zu enthalten, welche als positiv gesetzliche An wendung bei einem gegebenen Wechselproteste finden« sollen. Die Deputation der ersten Kammer hat zwar auch den Wegfall dieses Paragraphen gewünscht, aber dagegen einen andern Paragraphen substiruirt, den nämlich, daß, so oft in uNsern Ge icbtsstärten die Wcchselveijährung in Frage kommt und bei der Entscheidung auf Wechselverjährung Rücksicht genom men werden soll, allemal die Entscheidung nach den Gesetzen Sachsens errheilt werden soll. Die Deputation der zweiten Kammer kann unmöglich etwas Anderes wollen, als was die Deputation der ersten Kammer auch gewollt hat. Es kann Unmöglich die Absicht der Deputation der zweiten Kammer dahin gehen, dem Richter eine Willkür zu überlassen, nach wel chen Gesetzen er urtheilen will. Und wenn man dem Richter es überlassen wollte, so führte das eo ipso dahin, daß man ihn in allen Verjährungsfragen auf die Bestimmung des sächsischen Gesetzes verwiese. Der Unterschied zwischen den Anträgen der beiden Kammern liegt darin, daß die Deputation der ersten Kammer das Bedürfniß fühlt, sich über das auszusprechen, was die Deputation der zweiten Kammer ia petto zu behalten sucht. In dieser Beziehung vermittele ich mich dafür, daß ein Paragraph erhalten werde, der über die Sache eine Be stimmung giebt, weil es drückend ist, wenn die Gesetzgebung sich nicht über einen Gegenstand ausspricht, der, wenn er im praktischen Leben vorkommt, zu mancherlei Bedenken bei dem Richter führen kann. Es würde also meines Erachtens darüber zu entscheiden sein, ob man die höhere Rücksicht der Regierung befolgen möchte und den Wink für andere Staaten geben, daß Man es zu einer Vereinigung der Staaten über diesen Punkt brachte, oder ob man davon absehen und die Verjährungsfrage in Sachsen ohne Rücksicht auf die Verfassung anderer Staaten Vornehmen und beurtheilen wolle. Man mag nun das Eine oder Andere wollen, so viel scheint mir festzustehen, ein Aus spruch darüber muß im Gesetze vorkommen und ein Uebergehen mit Stillschweigen im Gesetze möchte ein Fehler der Gesetz gebung sein. Wenn von Seiten der Staatsregierung vorge schlagen worden ist, die Verjährung des Wechsels nach den Gesetzen des Ortes zu beurtheilen, wohin derselbe gezogen oder domiciliirt ist, so scheint hier noch eine Wahl gestellt zu sein, es ist aber keine in so fern gestellt, als man annehmen muß, daß, wenn domiciliirt ist, das korum öomicilü vorwaltet. Ich erkläre dies hiermit ausdrücklich. Zu dieser Ansicht hat die Betrachtung geführt, daß, wenn man einen Wechsel an einem Ort domiciliirt, man sich, was die Einlösung des Wechsels am Verfalltage betrifft, ganz den Gesetzen des Ortes unterwirft, wohin der Wechsel domiciliirt ist. Ich bekenne aber, daß auch die andere Ansicht Vieles für sich hat, wo man annimmt, es sei lediglich von dem Orte zu sprechen, wohin der Wechsel gezo gen ist. Ich erwähne dieses, um die Bereitwilligkeit zu be zeichnen, mir der man das Princip des Domiciliire.rs aufgeben könnte, wenn man gegenseitig findet, daß man sich dafür ent scheiden sollte, den Wechsel nach den Gesetzen des Ortes zu be urtheilen, wohin er gezogen wird. Ich glaube, daß die Ab sicht des Staates, um gewissermaaßen eine Mahnung und An regung zu geben für alle andern Staaten, welche an ihren Wechselgesetzen arbeiten, diesen Punkt der internationalen Ge setzgebung hervorzuheben und einer gemeinsamen Prüfung zu unterwerfen, daß, sage ich, diese Absicht der Regierung wohl Anerkennung finden möchte, und sie verpflichtet mich, für Bei behaltung des Paragraphen mich zu verwenden. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Wenn ich auch im Allge meinen mit dem Gesichtspunkte, den die Staatsregierung und die Deputation in Bezug auf die Wechselverjährung genom men hat, mich nicht vollständig einverstanden erklären kann, indem ich die im französischen Rechte angenommenen Vor schriften über die prescription jedenfalls richtiger und ange messener finde, so will ich doch darüber kein weiteres Wort ver lieren, weil diese Frage äußerst schwierig durchzuführen ist und sich so Manches dafür und dagegen anführen läßt, was bei einer solchen Verhandlung, wie die heutige, wenig Früchte tra gen würde. Nur den einzigen Grund, aus welchem die fran zösische Gesetzgebung den Vorzug verdient, kann ich nicht un terlassen anzuführen; es ist darin nämlich ausgesprochen, daß Niemandem die Wechselklage durch Verjährung verloren gehen könne, der noch nicht im Stande ist, zu klagen; eine allgemeine Rechtsrcgel, welcher bei dem Princip unsers Entwurfs nicht allemal entsprochen werden kann. Was speciell den §. 233 anlangt, so hatte ich mir bereits vorgenommen, ein Amende ment, welches auf Annahme des Deputationsvorschlags der ersten Kammer gerichtet ist, zu stellen. Der König!. Herr Commissar hat mich überhoben, die Gründe ausführlicher aus- einanderzusetzen, weshalb diese Annahme höchst wünschens- werth ist. Für den Entwurf selbst zu stimmen, kann ich nicht für gut halten, weil, abgesehen von den im Berichte der Depu tation der ersten Kammer angegebenen Gründen, der sächsische Richter dadurch in der Lhat in eine üble Lage kommen würde. Er müßte sich speciell mit allen andern Wechselgesetzgebungen bekannt machen; dergleichen Sachen aber, wie die Wechsel sachen, erleiden keinen Aufschub, er wird oft außer Stande sein, sich augenblicklich die nöthigen Materialien zu verschaf fen. Schon aus diesem praktischen Gesichtspunkte ist es bes ser, wenn der Vorschlag der Deputation der ersten Kammer hier angenommen wird. Der Königl. Herr Commissar hat in vieler Beziehung auch selbst eingeräumt, daß dies wohl am angemessensten sein dürfte, weil die Absicht der Skaatsregie- rung jetzt schwerlich zu einem Erfolge führen werde, zu dem nämlich, daß die übrigen deutschen Staaten sich zu einem ähn lichen Grundsätze, wie er im Entwürfe enthalten, bekennen würden. Der Ansicht der Deputation aber, diesen Paragraphen ganz in Wegfall zu bringen, muß ich mich entgegen eiklären. Wie im Berichte der Deputation der ersten Kammer klar nach gewiesen ist, handelt es sich hier auch darum, eine Bestim mung zu treffen, wie die im Auslande zahlbaren Wechsel be-
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