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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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sind also Unterscheidungen getroffen worden, wonach in ein zelnen Fallen die Frist bis auf vier Jahre ausgedehnt wird. Es scheint daher wohl die Frist von 18 Monaten, welche die Deputation vorschlägt, für diese Verhältnisse keine übertrieben lange zu sein. Abg. Leuner: Wechsel auf Sicht scheinen mir überhaupt von der gefährlichsten Art zu sein. In der Regel werden sie nicht gegeben, daß man sie Jahre lang soll in der Lasche mit sich herumführen, sondern damit Geschäfte recht bald sollen ab gemacht werden, und demgemäß wird der Bezogene mit der Deckung versehen. Wenn aber der Inhaber, an dessen Ordre der Wechsel gegeben wurde, damit weit verreist oder ihn liegen läßt nach Bequemlichkeit, vielleicht auch um Speculationen hinsichtlich des Courses zu machen, so kann dem Aussteller großer Schaden geschehen. Aus dem Grunde ist es sehr wün- schenswerth, daß ein fester Satz über die Zeit ausgesprochen wird, binnen welcher der Wechsel zur Sicht vorgezeigt werden müsse. Was die Länge der Zeit selbst anbetrifft, so würde ich mich allenfalls mit dem vereinigen können, was die geehrte Deputation darüber gesagt hat. Königl. Commissar v. Einert: Wenn ein Wechsel — ich bitte, darauf die Aufmerksamkeit zu richten — wenn ein Wechsel Monate > Wochen, Lage nach Sicht ausgestellt ist, und der, auf den gezogen ist, will ihn acceptiren zu einer spätem Zeit, so glaube ich, in dessen Interesse haben wir gar kein Gesetz zu geben. Hätte er später acceptirt, so hat er angenommen, der Wechsel ist noch gültig und muß zu der gegebenen Zeit bezahlt werden. Wir haben blos das Gesetz zu geben im Interesse des Ausstellers und der Indossanten. Diese können nicht bis auf eine spät hinaus laufende Zeit im Wechselobligo bleiben. Wir haben also kein Gesetz zu geben darüber, wann der Wechsel zur Sicht zu pra- sentiren ist, sondern wir haben blos ein Gesetz zu geben, wann der Aussteller und die Indossanten von der Verlegenheit be freit werden sollen, noch Rembours zu leisten, und darauf ist der Paragraph gerichtet. Ich halte dieses für weit wichtiger, als wenn man eine Sache, die in das Gutdünken des Inhabers gestellt ist, einer bestimmten Regel unterwerfen wollte. Referent Abg. v. Haase: Ich würde mich schließlich noch für die von der Deputation beantragte Fassung des Pa ragraphen zu verwenden haben. Dieselbe scheint mir noch das für sich zu haben, daß wir dann Hand in Hand mit Preu ßen gehen, wo die nämlichen Bestimmungen gelten. Die Frist, welche hier bestimmt werden soll, beruht jedesmal auf Will kür; wenn daher die Wahl ist, eine willkürliche Frist anzu nehmen, die im Nachbarlande angenommen, oder eine andere Frist willkürlich festzusetzen, so werde ich jedesmal, wenn nicht überwiegende Gründe dagegen sprechen, die Bestimmung des Nachbarlandes wählen, und aus diesem Grunde möchte ich der Kammer wohl rathen, daß sie sich für die Ansicht der De putation erkläre. Staatsministcr v. Könneritz: Ich erlaube mir noch mals aufmerksam zu machen, worin der Unterschied zwischen dem Gesetzentwürfe und dem Deputationsgutachten besteht.' Der Gesetzentwurf will eben so, wie das Deputationsgutach ten, die Aussteller und Indossanten von dem Regreßanspruche befreien, wenn eine gewisse Frist abgelaufen ist. Ob das nun durch die Präsumtion geschieht, daß die Sicht binnen einem Jahre erfolgt ist und man nachher noch die Verjährungszeil hinzurechnet, oder ob man es so ausdrückt, daß aus Sichtwech seln gegen den Aussteller nach 18 Monaten ein Regreß nicht stattsinden solle, würde an und für sich gleichgültig sein. Der hauptsächliche Unterschied liegt nur darin, daß die Depu tation ausdrücklich vorschreibt, cs müssen Wechsel, die nach Sicht ausgestellt sind, binnen 18 Monaten zur Sicht oder An nahme präsentirt werden. Es ist aber in Bezug auf den Bezogenen gar kein Grund dazu da und es können Fälle vor kommen, wo der Inhaber eines solchen Wechsels sehr gefährdet wird. Wenn z. B. Jemand, sei es aus welchen Rücksichten es wolle, namentlich auch z. B. in Handelsangelegenheiten eine sehr weite Reise durch mehrere Welttheile unternehmen, nach Ostindien, nach China reisen will, aber nicht weiß, zu welcher Zeit er da oder dorthin kommt, so nimmt er Wechsel mit, die nach Sicht zahlbar sind; warum soll er diese dort nicht präsentiren können, auch nach 18 Monaten; warum soll der Bezogene, der Deckung erhält, nicht verbunden sein, sich zu erklären, ob er acceptiren wolle, und hat er acceptirt, warum soll er dann nicht bezahlen? Das ist der Hauptunterschied. Referent Abg. v. Haase: In Wechselsachen, und wenn von Verjährung die Rede ist, ist es gewiß rathsam, daß man die Wechselverbundenen nicht allzu lange in der Verbindlichkeit lasse. Das geschieht aber, im Fall wir den Entwurf anneh- mcn; ja, ich glaube sogar, es würden dann geradezu Wechsel a vista ganz außer Cours gesetzt werden; denn ein vorsichtiger Mann würde sich hüten, dergleichen auszustellen, wenn er nach den in dem Entwürfe vorgeschlagenen Bestimmungen auf so lange Zeit verbunden bliebe. Staatsminister v. Könneritz: Der geehrte Herr Refe rent meinte, man würde durch die Bestimmung des Entwurfs die Sichtwechsel außer Cours setzen. Ich glaube, daß das ge rade durch die Bestimmung der Deputation geschehen würde. Denn derjenige, der nach China reisen will, um dort Geschäfte zu machen, kann keine Sichtwechsel gebrauchen, wenn man sagt, es wäre den Wechselverbundenen nicht zuzumuthen, so lange in Obligo zu bleiben.. Das zieht auch die Regierung zu. Aber wer sind denn hier die Wechselverbundenen, für welche man zu sorgen hat? Die Aussteller und Indossan ten. Auf den der Wechsel bezogen ist, für den braucht das Gesetz nicht zu sorgen. So lange er nicht acceptirt hat, ist er noch nicht im Obligo. Hat er aber acceptirt, so hat er ohne dies schon den Vorzug, daß er das Geld so lange benutzen konnte, ohne den Wechsel zu bezahlen. Hat er Deckung und
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