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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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zu stimmen. Die Deputation hat zu Motivirung ihrer An sicht auf §.1 Beziehung genommen, und daran dieBemerkung geknüpft, daß, da dort dasselbe Princip in Wegfall gekommen sei, es auch hier in Wegfall kommen müsse- Eben dieses be stimmt mich aber, gegen die Deputation zu stimmen, weil wir uns sonst einer Inkonsequenz schuldig machen würden. Es ist nämlich zu §. 1 das auf dessen Wegfall gerichtete Gutachten der Deputation abgeworfen worden, und mithin muß folgerecht das nämliche Gutachten auch hier abgeworfen werden. Ich werde daher aus diesem Grunde gegen die Deputation stimmen. Abg. Poppe: Die Deputation hat es aus dem Grunde, den der Abgeordnete Metzler so eben anführte, nicht für eine besondere Pflicht ansehen müssen, den Antrag, den sie bei 233 gestellt hat, zu vertheidigen, da die Kammer den §. 1 gegen den Willen der Deputation angenommen, und somit hier die Annahme des Deputationsgutachtens der eignen Ansicht der Kammer entgegentreten würde. Indessen ich muß für Meinen Lheil in Uebereinstimmung mit den Ansichten des Herrn Staatsministers dahin mich erklären, daß ich vorziehen würde, den §. 233 so angenommen zu sehen, wie er im Gesetz entwürfe vorliegt. Nicht darum, weil ich einen wesentlichen Nutzen davon erwartete, sondern weil seine Fassung manches Andere, was das Deputationsgutachten der ersten Kammer nicht enthält, in sich schließt, und weil auch durch das, was in der Gesetzvorlage hingestellt ist, den weitern Verhandlungen mit den übrigen Staaten der Weg gebahnt wird. Ich weiß nicht, wie meine Herren Collegen meine Ansicht aufnehmen werden, daß wir uns nämlich für die Regierungsvorlage erklären Möchten. Abg. Georgi: Wenn die Deputation bei dieser schwieri gen Frage den Ausfall des §. 233 beantragt hat, so geschah es in der Ueberzeugung, daß dann allemal die Bestimmungen über Verjährung im Gesetz in Sachsen zur Anwendung kom men würden, in so fern nicht in vorkommenden Fällen ein ab weichendes auswärtiges Recht bewiesen würde. Daß ein sol cher Beweis von demjenigen, der sich auf auswärtiges Recht bezieht, geführt werden müßte, schien der Deputation allge mein Rechtens und unzweifelhaft. Sie glaubte aber, daß, wenn ein solcher Beweis geführt sei, er dann auch dem, der ihn geführt, zu Gunsten kommen müßte. Will man den Para graphen annehmen, wie er von derDeputatkon der ersten Kam mer vorgeschlagen worden ist, so wird in vielen Fällen für die diesseitigen Wechselverbundenen großer Nachtheil daraus ent stehen, weil in den meisten auswärtigen Wechselordnungen kürzere Verjährungsfristen bestehen, als diejenigen sind, welche der Gesetzentwurf und das Deputationsgutachten für Sachsen bevorworten. Es wird dann oft der Wechsel im Auslande verjährt sein, während er nach unfern Gesetzen noch nicht ver jährt wäre, also der in Sachsen lebende Kaufmann auf den Grund unsers Gesetzes den Regreß leisten müssen, aber im Auslande ihn seinerseits nicht antreten können. Jedenfalls glaube ich erklären zu müssen, daß ich die affirmative Bestim mung, die im §. 233 der Entwurf vorschlagt, daß nämlich vor kommenden Falls das auswärtige Recht zur Geltung komme, für vorzüglicher halten muß, als die Bestimmung der ersten Deputation der ersten Kammer. Denn ein Präjudiz entsteht meist durch Versäumnisse an dem Orte, wo der Wechsel zahl bar ist, und deshalb scheint es mir gewiß richtiger, daß man die Gesetze des Orts, wo die Zahlung geschehen soll, zur Norm nimmt, als die, wo nur der Regreß gesucht werden soll. Abg. Clauß: Es steht nicht im §. 233, dessen Annahme uns eben nach der Vorlage empfohlen worden ist, daß der so schwierige Beweis werde erlassen werden. Es ist bis jetzt noch nicht darüber Beschluß gefaßt worden, welche Verjäh rungsfrist Platz greifen soll. — Nun hatte ich noch etwas gegen die Aeußerungen meines geehrten Freundes Georgi einzu wenden; doch augenblicklich ist mir die Erinnerung entfallen, die ich mir erlauben wollte. Doch sie wird nicht von großer Erheblichkeit sein, um meine Meinung, die ich der Kammer nochmals darthun wollte, kräftiger zu entwickeln. Ich glaube, daß die früher beigebrachten Gründe die Ansicht, daß die von der jenseitigen Deputation vorgeschlagene Fassung den Vorzug verdiene, schon hinlänglich gerechtfertigt haben. Abg. Georgi: Jedenfalls wird der geehrte Abgeordnete zugeben, daß, wenn der Paragraph in der Fassung, wie der Abgeordnete Hensel vorgeschlagen, angenommen wird, ein Wechsel, der an einem andern Orte bereits präjudicirt ist, oft es in Sachsen noch nicht sein wird und demnach in Sachsen Jemand genöthigt werden kann, einen nach den Gesetzen eines an dern Ortes bereits verjährten Wechsel noch als gültig anzuer kennen und Regreß dafür zu leisten. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium kann sich nur freuen, daß, die Mitglieder des Fabrik- und Handels standes den Satz im Entwürfe für vollkommen richtig aner kannt halten. Der Vorschlag der Deputation der ersten Kam mer ist ein Expediens, um Gewißheit zu haben, wonach man gehen soll. Allerdings ist es sehr wahr, was der geehrte Ab geordnete Georgi sagt, daß nach dem Vorschlag in dem Be richt der ersten Kammer Fälle vorkommen können, daß Jemand in Sachsen noch Rembours werde leisten müssen, während nach ausländischen Gesetzen der Wechsel bereits verjährt sei. Das würde für den Fall der Annahme desselben dahin führen, daß für Sachsen recht kurze Verjährungsfristen gesucht werden müssen. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Im Deputatsonsbericht der ersten Kammer ist bereits nachgewiesen worden, daß das Verhältniß des Wechselinhabers zu dem Indossanten und zu dem Aussteller die Hauptsache sei. Wenn dies richtig ist, so ist auch der im Entwürfe ausgesprochene Grundsatz, daß sich die Verjährung nach dem Orte, wohin der Wechsel gezogen sei, zu richten haben, nicht hinlänglich begründet. Der Entwurf enthält aber auch das Zweifelhafte, nach welchem Orte man die Verjährung dann zu beurtheilen habe, wenn Domiciliirung
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