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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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eingctreten ist. Also die Fassung des Entwurfes giebt schon zu Zweifeln Veranlassung. Gegen den von der ersten Kam mer vorgeschlagenen Paragraphen hat man namentlich die Einwendung gemacht, daß in Sachsen dadurch leicht Nachtheil für einzelne Interessenten eintreten könnte. Es ist dies eine Behauptung, die des Nachbeweises noch bedarf. Wir dürfen nur auf den Bericht der Deputation sehen, worin sie sich über die Wechselverjährung anderer Länder ausspricht. Dort sagt sie, in vielen Wechselgesetzgebungen ist die Verjährung langer, in vielen ist sie kürzer und in andern wird sie civilrechtlich be stimmt. Es fragt sich demnach, ob die vorkommenden Fälle den hiesigen Staatsangehörigen, wenn die Fassung der Depu tation der ersten Kammer angenommen wird, durchschnittlich wirklich zum Nachtheil gereichen oder nicht. Der Abgeordnete Georgi bezog sich zwar darauf, daß, wer sich auf ausländisches Recht beriefe, solches nachzuweisen habe; allein dieser Einwand ist hier nicht begründet, denn die Präscription ist eine von dem Richter 6X olllcio zu beachtende Einrede. Hier liegt nicht dem jenigen, der sich auf das fremde Recht beruft, die Herbeischaf fung des Nachweises ob, sondern der Richter muß sich darum bekümmern, und von Amtswegen die Gesetze der fremden Län der , die bei den concreten Fallen in Frage sind, kennen lernen. Das Kennenlernen ist am Ende, wie der Abgeordnete Clauß auch bemerkte, nicht gerade sehr schwierig; aber sich in dem Augenblicke, wo die Entscheidung zu geben ist, in den Besitz der Gesetzbücher fremder Länder zu setzen, ist ein Ding fast der Anmöglichkeit. Wenigstens möchte die Kammer beschließen, den sächsischen Richtern die Gesetzbücher fremder Länder zu verschaffen, da man sie für einen unbestimmten Fall doch nicht gcwissermaaßen zwingen will, sich in den Besitz einer so kost spieligen und bedeutenden, vielleicht gar nicht zu erlangenden Bibliothek zu setzen. Aus diesem practischen Grunde scheint es mir wünschenswerther und angemessener, daß die Kammer den Paragraphen, wie ihn die Deputation der ersten Kammer in ihrem Berichte vorgeschlagen hat, annehme. Referent Abg. 0. Haase: Ich will mir nur erlauben, meine Ansicht über diesen Paragraphen der Kammer mitzuthei- len. Die Deputation mußte ohne Zweifel in ihrem Berichte auf den Wegfall des §. 233 antragen, wenn sie consequent bleiben wollte, da sie den Wegfall des §. 1 beantragt hatte. Da aber die Kammer §. 1 angenommen hat, so bin ich der Meinung, daß man den in dem Entwürfe aufgestellten Grundsatz festhalten müsse. Habe ich nämlich die Wahl zwischen dem Ge setzentwurf und dem Vorschlag der Deputation der ersten Kam mer, so ziehe ich den im Entwürfe ausgesprochenen Grundsatz vor, jedoch mit einer Modifikation. Mögen wir den Grund satz annehmen, welcher im Entwürfe enthalten, oder den der Deputation der ersten Kammer annehmen, so werden wir jedenfalls nicht vermeiden können, daß in Sachsen durch die Ungleichheit der Rechte des Auslandes und Inlandes in Bezug aufVerjährung für die Negocianten in einzelnen Fällen Nachtheile und Verluste herbeigeführt werden. Es ist nur zu beklagen, daß in den deutschen Bundesstaaten eine allgemeine übereinstimmende Gesetzgebung in Betreff der Verjährung nicht stattflndet. Indessen ist dies zur Zeit nicht zu ändern. Ich erkläre mich also für Beibehaltung-es §.233, jedoch gegen die Aufnahme der Worte: „oder domiciliirt ist". JmDomicil und gegen den Domiciliaten giebt es keine Klage. Ueberdies aber entsteht auch aus den Worten: „oder domiciliirt ist" eine Dunkelheit. Man kann fragen, da hier eine Alter native gestellt ist, welche Rechte sollen angewendet werden, auf den Fall, wenn der Wechsel domiciliirt ist? Es ist jeden falls die Meinung, daß dann auf die Gesetze des Domicils gesehen werden soll. Aber dies wünschte ich mit Bestimmtheit hier ausgesprochen zu sehen. Ich würde deshalb das verehrte Präsidium ersuchen, bei der Fragstellung die Worte: „oder domiciliirt ist" zum Gegenstand einer besondern Frage zu ma chen, im Fall die Herren Regierungscommissarien nicht erklären sollten, -aß sie diesen Zusatz fallen lassen. Ich empfehle der Kammer also, §. 233 anzunehmen, jedoch ohne die Worte: „oder domiciliirt ist". Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium würde sich für die Beibehaltung der Worte: „oder domiciliirt ist" erklären. Es scheint nichts darauf anzukommen, ob ich den Domiciliaten mit einer Klage in Anspruch nehmen kann, son dern nur darauf, was für ein Rechtsverhältnis« für die Ver jährung des Wechsels stattsinden soll, und da scheint es aus den Gründen, die ich vorhin angeführt habe, angemessen, daß man annimmt, durch das Domiciliiren habe man sich dem Wechsel rechte des Ortes unterworfen, wohin der Wechsel domiciliirt ist. Wenn ein Tifliser eine Tratte nach Wien domiciliirt hat, so ist der Nehmer dieser Tratte von der Voraussetzung ausge gangen , der Wechsel soll und muß in Wien bezahlt werden, wenn er auch den Domiciliaten nicht in Anspruch nehmen kann, sondern nur den Bezogenen. Ja wenn selbst die Worte: „oder domiciliirt" wegsielen, würde man dasselbe anneh men müssen. Denn ein nach Wien domiciliirter Wechsel ist offenbar dorthin gezogen. Der Wechsel ist eigentlich dorthin gezogen, wenn auch auf eine andere Person. Referent Abg. v. Haase: Die Hauptsache scheint der Wohnort des Bezogenen zu sein. Das Domkcil ist eine zu fällige, eine Nebensache. Eine Klagekanngegen denBezogenen nicht im Domicil angestellt werden, sondern nur an dem Wohnorte des Bezogenen. Deshalb kann ich nicht von der Ansicht abgehen, daß die bezeichneten Worte aus dem Para graphen zu entfernen sind. Abg. Ziegler: Auch ich kann mich nur für dieAnnahme des §. 233 und namentlich auch ohne Weglassung der Worte: „oder domiciliirt" verwenden, und zwar aus denselben Grün den, aus welchen ich gegen §. 75 und 78 gestimmt habe, in Betreff welcher ich heute noch bedauere, daß sie zur Annahme gekommen sind. Ich kann mir nämlich durchaus nicht denken, daß unsere Wechselordnung sollte bestimmen wollen, was in
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