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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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sie bei ihrem Antrag auf Wegfall des Paragraphen des Entwurfs beharren. Was mich anlangt, so scheint es mir, da im Gutachten zum Paragraphen gesagt ist, daß inConsequcn; zu§-1 auch dieser Paragraph wegfallen müsse, daß nunmehr ß 233 nicht wegfallen kann, weil §. 1 angenommen worden. Ich würde wünschen, daß die Mitglieder der Deputation sich darüber vereinigten, den Pa ragraphen des Entwurfs anzunehmen, weil er vorzüglicher er scheint, als die Fassung der D putation der ersten Kammer. Dem Herrn Referenten aber müßte ich widersprechen; denn cs ist wohl wünschenswerth, daß die Worte: „oder domici iirt" nicht wegfallen, weil mir viel darauf anzukommen scheint, daß wenn einmal das ausländische Gesetz gelten soll, auch das Gesetz des Ortes gelten muß, wohin der Wechsel domiciliirt ist. Wenn ein Wechsel auf einen dritten Platz, als wobin er bezogen wird, domiciliirt ist, so ist es wichtig, daß man wisse, der Wechsel wird nach dem Gesetze des Ortes behandelt, worauf er wegen der Zahlung lautet. Man nehme nur den vorhin gestellten Fall an. daß ein Papier auf Wien domicitt'irt wäre, es solle nach dortiger Währung gezahlt werden, so wird solches nach den Gesetzen, die dort stattfiadcn, behandelt und es würde unangenehm sein, wenn das dortige Gesetz nicht gelten sollte, weil Wien nur als Domicil angegeben ist. Königl. Commissar v. Einert: Ich erlaube mir, der Kammer ein Amendement vo> zuschlagen, welches sich darauf bezieht, daß man die Worte: „oder domiciliirt" undeutlich ge funden hat. Es kann scheinen, daß man es dabin stellen konnte, daß auch ein domiciliirter Wechsel nach den Gesetzen des Orcs, wohin er gezogen ist, bei der Verjährungsfrage beurthei't werden kann, und damit wäre dem Nichteramte eine gewisse Willkür eingeräumt, zu der es doch gewiß nicht kommen soll. Ich schlage daher vor, nach den Worten: „wohin derselbe gezogen", diese: „und wenn der Wechsel an einen andern Ort zahlbar gestellt ist, nach den Gesetzen des Ortes, wohin er domiciliirt ist", einzuschalten, um klar auszu sprechen, daß bei domiciliirten Wechseln nothwendig ein anderes Verhaltniß eintrete. Referent Abg. v. Haase: Dadurch wäre nun zwar ein Grund beseitigt, der mich bestimmt, für den Wegfall des Nachsatzes zu stimmen, allein da ich mich von der Ansicht nicht trennen kann, daß das Domicil auf dem Wechsel nur als eine Nebensache anzuschen ist, und daß, da die Verjährung nur den Verlust des Klagerechts in Folge des Ablaufs einer gewissen Zeit in sich enthält, man den Verlust des Klagerechis nur nach dem Rechte des Ortes bestimmen kann, wo die Klage einzubrin- gen ist, so kann ich nicht zugeben, daß die gedachten Worte indem Paragraphen verbleiben. Im Domicil ist keine Klage einzu bringen, also auch nicht auf das Recht Rücksicht zu nehmen , das im Domicil gilt. Daher sollte man bei domiciliittcn Wechseln, wenn Verjährung in Frage kommt, diese nach den Gesetzen des Wohnorts des Bezogenen beurtheilen. Abg. Leun er: Ich kann mich nur für den Paragraphen ver wenden, und daß ausdrücklich ausgesprochen wird: „oder dvmi- cmirt ist", oder noch besser in der von dem Königl. Herrn Com ¬ missar vorgeschlagenen Weile. Es kommen domiciliirte Wechsel häufig vor, namentlich bei den Verbindungen mit Oesterreich. Deshalb ist es wichtig, daß dieses bestimmt werde. Man hat sich dann nach dcmOrte zu richten, wohin derWechseldomiciliirt ist, und weiß, woran man sein wird. Abg. 0 Geißler: Es wird nun wohl keiner Erörterung mehr bedürfen, daß §. 233 an sich als eine Consequenz aus § 1 angenommen werden muß. Was die Bestimmung wegen der domiciliirien Wechsel betrifft, w gestrhe ich, daß der so passende und geistreiche Vergleich des Herrn Commissars, indem er den W chsel einen C 'smopoliten nannte, welcher bestimmt ist, selbst ständig durch die Welt zu wandern, gerade den Gesichtspunkt trifft, aus welchen ich auch glaube, mich wegen Beibehaltung jener Bestimmung verwenden zu müssen. Der Wechsel ist ein Repräsentant des Ge-des. Er fordert scjne Zahlung aus sich selbst. Wir haben bei unfern Berathnngen öfters schwierige Fälle gehabt, es ist ihnen aber- wie ich glaube, immer dadurch am besten b .izukomm n gewesen , daß man den Wechsel als ein Pa pier betrachtete, welches seine unbedingteAuslösunggegen baares Geld gleichsam ans keinem eigenen Rechte verlangt, und die dabei fungirenden Personen nurersMittelspersonen znErreichung seines Zwecks gelten läßt. Betrachtet man den Wech'el so, und sieht in ihm eine mit eigenem Rechte begabte Quasi-Persönlich keit, so folgt daraus auch natürlich, daß das ihm angewiesene Domicil, wo er die Endi'chafr 'einer Laufbahn erreichen soll, auf die Beurtluilung der Verjährung des in dem Wechsel liegenden Auswechselungsrechtes den entichndenden Einfluß haben soll. Ein nach London domiciliirter Wechsel ist ein Londoner Papier so gut als ein aufLondcn g-zogenes und verlangt, nach den Gr ützen seiner Heimarh beurrheilt zu werden. Ich glaube, eS liegt in der durch den Vergleich des Herrn Regierungscommissars angedeuteten Quasi-Persönlichkeit des Wechsels ein schlagender Beweis dafür, daß das Domicil als derjenige Ort, wo der Wechsel seine Auslösung verlangt, auch über die Dauer dieses seines Rechtes auf Auslösung entscheiden muß. Referent Abg. v. Haase: Ich kann einen solchen Wech sel nur als Automaten gelten lassen; denn es muß allemal Je mand dabei sein, der ihn in Bewegung setzt: dieser Jemand sind die Giranten. Abg. v. Geißler: Das ihn in Bewegung setzende Prin- cip ist die unbedingte Auswechselung gegen baares Geld, Vie zur Verfallzeit des Papiers erfolgen muß, und ihn zu einem selbstständigen, mit eigenem Rechte begabten Repräsentanten des Geldes macht. Präsident Braun: Ich habe nun an die übrigen Mit glieder der Deputation die Frage zu richten, ob sie der Ansicht i ihrer Collegen beikreten, und den Antrag aufWegfall des Pa ragraphen zurückziehen. Zunächst richte ich die Frage an den Herrn Viceprästdenten und Abgeordneten Klinger. Vicepräsident Eisenstuck: In Gemäßheit der Beschluß- nahme bei H. 1 muß ich allerdings aussprechen, daß es besser
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