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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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Bezug auf einen auswärts zahlbar gewesenen Wechsel Rech tens sein solle, sondern wenn ein Ausländer nach seinem Ge setz in gutem Glauben gehandelt hat, so muß, meine ich, das, was er gechan, auch bei uns zu Recht bestehen. Abg. Metzler: Ich will mir nur gegen das, was der ge ehrte Abgeordnete Hensel zur Vertheidigung seiner von der mei nigen abweichenden Ansicht vorgebracht hat, eine kurze Bemer kung erlauben. Er stellt den Satz auf, daß bei Wechseln der Aussteller und Acceptant die Hauptpersonen seien. Wenn nun aber unbestritten der Wechsel mir der Bestimmung besteht, als Papiergeld begeben "zu werden, so kann darüber keine Frage sein, daß es wünschenswerth sei, daß der Wechsel in möglichst viele Hande komme, in möglichst weiten Kreisen coursire. In so fern sind die Indossanten als bloße Nebenpersonen nicht zu achten. Es ist vielmehr nöthig, daß auch in Bezug auf das Rechtsver- hältniß der Indossanten, in deren Hände Wechsel als Papiergeld kommen, eine feste Bestimmung im Gesetze getroffen werde. Hiernächst würde der Herr Abgeordnete durch Bevorworrung -es Vorschlags der Deputation der ersten Kammer den Grund satz: „locus regit sctuw" geradezu untergraben, und eine solche Anomalie kann ich ohne dringende Gründe nicht billigen. Wenn er endlich sagt, der Richter müsse das auswärtige Recht kennen lernen, was in den meisten Fällen ihm zur Beschwerde gereichen oder unmöglich fallen würde, so bemerke ich nur, daß nach H. I- das auswärtige Recht von den betreffenden Interessenten nach gewiesen werden muß, der Richter mithin zuvörderst nach dem einheimischen Rechte spricht, und erwartet, ob der Interessent ein abweichendes auswärtiges Recht nachwüst. Ich werde mich deshalb für Beibehaltung von §. 233 aussprechen, weil wir ihn, wie ich bereits erwähnt, nicht ablehnen können, nachdem wir §. 1 dem Deputationsvorschlage zuwider angenommen haben. Abg. v. Schaffrath: Wenn ich mit dem Abgeordneten Hensel gegen die Deputation und gegen den Entwurf der Regie rung für derr von der Deputation der ersten Kammer ausgegan genen Vorschlag stimme, so mache ich zurVermeidung von Wieder holungen auf den höchst gründlichen Bericht der ersten Kammer, und namentlich auf die große Einfachheit und Natürlichkeit des Vorschlags jener Deputation und auf die große Schwierigkeit, welche die Regierungsvorlage in der Anwendung haben wird, aufmerksam. Gegen den Abgeordneten Ziegler aber bemerke ich, daß das Recht des Staats nicht zweifelhaft sein kann, zu be stimmen, welche Verbindlichkeit und wie lange er sie anerkennen und vor seinen Gerichten zur Anerkennung und Anwendung bringen will. Präsident Braun: Wenn Niemand weiter zu sprechen begehrt Staatsminister v. Könne ritz: Die Schwierigkeit, welche aus dem Satze, wie er in §. 233 steht, entstehen soll, kann ich nicht absehen. Die einzige könnte vielleicht die sein, daß man sich nach Befinden um das ausländische Wechselrecht bekümmern muß. Nun giebt es aber Compendien, in welchen die Wechsel ordnungen aller Staaten stehen, so daß es nicht schwierig sein kann. Es ist nicht zu leugnen, daß jeder Staat das Recht hat, zu bestimmen, wie lange die Gerichte aus diesem oder jenem Ge schäfte Rechtshülfe gewähren sollen, allein man wird doch immer, wenn man deshalb einen Satz aufstellen will, auf die Natur des Geschäfts zurückgehen müssen, und so werden die Herren in 233 des Entwurfs den allerrichtigsten finden, einen Grund satz, der mit dem ganzen System vollständig zusammenhängt, daß am Wechsel selbst Rechte haften und daß man nicht aus jedem G-schäft zwischen Geber und Nehmer einen besonder» Vertrag macht. Sonst kommt man auf Bestimmungen, wo man bei jedem einzelnen Indossament eine andere Verjährung annehmen muß. Wenn man den Wechsel als ein Papier be trachtet, welches seine Rechte mit sich tragt, so ist es gewiß ge eignet, das Gesetz d e s Ortes, wohin er gezogen ist, als maaßgebend zu betrachten. Was noch die Worte: „oder domiciliirt" anlangt, so muß ich mich nochmals für deren Beibehaltung erklären. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Auf eine einzige Bemer kung des Herrn Staatsministers erlaube ich mir etwas zu ent gegnen. Wir sind alle überzeugt und die Erfahrung hat es hin länglich dargethan, daß der sächsische Richterstand bei der großen Menge neuer Gesetze, die in Sachsen seit wenigen Jahren er lassen worden sind, niemals die Mühe gescheut hat, sich in die schwierigsten Gesetzfragen hineinzuarbeiten, auch nicht dieMühe gescheut hat, die ausländischen Gesetzgebungen kennen zu lernen. Es würde das Wenigere sein, auch in dieser Beziehung die frem den Rechte in vorkommenden Fällen kennen zu lernen; aber auf Compendien kann man den sächsischen Richterstand unmög lich verweisen. Dies würde mit H. 2, der von uns angenommen ist, in Widerspruch stehen, wo ausdrücklich darauf hingewiesen ist, daß das Erkenntniß der fremden Gesetzgebung aus dieser selbst zu schöpfen sei. Die Schwierigkeit, sich in den Besitz solcher Gesetze zu setzen, wird Niemand streitig machen, und ich habe mich darauf bei Vertheidigung der Ansicht der Deputation der ersten Kammer bezogen. Wenn ich auch beiläufig die Schwierigkeit, die Gesetze fremder Länder kennen zu lernen, mit erwähnt habe, so bemerke ich nur, daß dazu, wenn sie gründlich sein soll, eine umfangreiche Sprachkenntniß gehört, wie sie von sämmllichen Richtern nicht zu verlangen ist. Staatsminister v. Könneritz: Vielleicht war es nicht richtig ausgedrückt, wenn ich den Ausdruck Comp endien gebrauchte. Man hat aber Collectionswerke, in denen die Wechselgesetze aller Staaten ausgenommen sind, wie von Siegel. Im klebrigen ist der geehrte Abgeordnete im Jrrthume, wenn er andeutcte, der Richter müsse die Verjährung ex oMciy berücksichtigen, und man müsse es ihm von Amtswegen zur Pflicht machen, die auslän dischen Gesetze anzuwenden. Es ist in einem frühem Para graphen gesagt, daß, wenn ein Interessent sich auf das fremde Recht beruft, was der Richter nicht sofort erkennen kann, der Interessent dies beizubringen habe. Dies würde auch hier der Fall sein. Abg: Meisel: Ich habe nicht gehört, daß die sämmllichen Mitglieder der Deputation sich darüber ausgesprochen haben, ob
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