Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 133. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
-
3295
-
3296
-
3297
-
3298
-
3299
-
3300
-
3301
-
3302
-
3303
-
3304
-
3305
-
3306
-
3307
-
3308
-
1
-
2
-
3
-
4
-
5
-
6
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Referent Abg. v. Zezschw itz: Meine Herren, Sie wer den aus dem Vorträge ersehen haben, daß das Justiz- und Rent amt Hohnstein behauptet, daß die Ertheilung von Bauconcessio- nen ein dem Staatssiscus als Grundherr von Sebnitz zustehen des Recht sei. Der Stadtrath dagegen will die Ertheilung von Bauconcessionen in Sebnitz und im dasigen Weichbild selbststän dig ausüben, und erst nach entschiedener Sache die Acten dem Rentamt behufs der Regulirung der fiscalischen Gefälle übersen den. Es hat der Deputation geschienen, daß das grundherrliche Recht des Staatssiscus und das polizeilicheBefugniß des Stadt raths dergestalt in Einklang zu bringen sei, daß das Justiz- und Rentamt Hohnstein die Bauconcesston zwar zu ertheilen, vor deren Ertheilung aber den Stadtrath in polizeilicher Hinsicht zu hören habe. Die Meinung der Deputation geht dahin, daß die vorliegende Beschwerde und das damit verbundene Gesuch zur ständischen Bevorwortung sich nicht eigne. Abg. Georgi (a. Mylau): Ich will auf die Beschwerde selbst, um die es sich handelt, nicht eingehen. Ich weiß nicht, ob ich der Ansicht der Kammer begegne, aber meinem Gefühle und meiner Ansicht nach ist es nicht in der Ordnung, wenn wir heute noch Beschlüsse fassen über Angelegenheiten, von denen wir etwas Weiteres nicht gehört haben, über Beschwerden von Unterthanen, zu deren gründlichen Erörterung die Zeit picht mehr ausreicht. Der Nachtheil wird kleiner sein, wenn die Angelegenheit auf sich beruhen bleibt, als wenn wir Beschlüsse fassen, die nicht ausrei chend begründet sind und durchgesprochen werden können. Abg. v. Thielau: Es stimmt diese Ansicht ganz mit der überein, welche ich schon ausgesprochen habe, und weshalb ich mich für das Abweisen der Petition erklärte. Auf diese Weise Beschlüsse zu fassen, halte ich nicht der Kammer würdig, und lie ber würde ich darüber weggehen, als einen solchen. Beschluß zu fassen. Referent Abg. v. Zez schwitz: Die Zeit ist allerdings kurz zugcmtssen, sonst würde ich bereit sein, der geehrten Kammer die ganze Petition vorzulesen und auch das, was in der ersten Kammer über diesen Gegenstand verhandelt worden ist. Der diesfallsige Bericht der ersten Kammer ist übrigens gedruckt in den Händen der sämmtlichen geehrten Abgeordneten. Ich stelle anheim, ob die Vorlesung dieser Unterlagen bei der Kürze der Zeit zu bewirken sei. Stellv. Abg. Baumgarten: MeineAbsicht geht dahin, zu erklären, daß mir hier die Verschiedenheit zwischen den grundherr lichen und fiscalischen Rechten und den Rechten der Stadtpolizei behörde, wie sie von dem Herrn Referenten im Namen der Depu tation vorgetragen worden ist, nicht klar und^n der Maße auch anderwärts nicht bekannt worden ist. Da jedoch beide Sprecher vor mir ziemlich in derselben Ansicht und aus demselben Ge sichtspunkte sich ausgesprochen haben, so kann ich mich nur dem anschließen und den Wunsch aussprechen, daß unter den dermali- gen Umständen die Sache nicht zurückgewiesen, sondern wegen Kürze der Zeit beigelegt werde. Abg. Tzschucke: Es ist mir die Sache ziemlich bekannt, und ich muß mich den Ansichten der Sprecher vor mir anschlie- n. IS». ßen. Ueberhaupt sehe ich nicht ein, wie dieses grundherrlkche Recht irgend einen Zusammenhang mit der Concessionsertheilung zu den Hausbauen haben kann. Es hat auch der Stadtrath zu Sebnitz selbst sich bereit erklärt, falls er die Concession ertheilt, dem Amte Hohnstein wegen der Jntraden Mittheilung zu ma chen. Das Recht kann dem Amte Hohnstein nicht zugestanden werden, die Concession zum Hausbau zu verweigern. Das ist Polizeisache, nach der Städteordnung ist bestimmt, daß die Stadt darüber zu verfügen hat. Abg. Jani: Die Stadt S.'bnitz hat bis zu dem Zeitpunkt, wo die Srädteordnung eingeführt wurde, gar keine Polizei ge habt; das Amt Hohnstein ist daher von jeher in dem Besitze des. Rechts gewesen ist, diese Concessionen zu ertheilen. Wenn daher daraus allein, daß die Stadt Sebnitz durch die Städteordnung die Polizei erhielt, ein Recht auf diese Concessionsertheilung schwerlich abzuleiten sein dürfte, so wird auch das Amt Hohnstein so lange im Besitze des Rechts dazu bleiben, bis die Stadt ein An deres nachweist. Präsident v. Haase: Meine Herren! Es haben mehre Mitglieder darauf angetragen, zu beschließen: die Sache auf sich beruhen zu lassen, der Antrag der Deputation geht hingegen auf Abweisung. Ich erwarte, ob die Deputation mit jenem Anträge sich einverstanden erkläre. Ich glaube, daß wohl auf jenen An trag einzugchen sein dürfe, da er wenigstens in der Form milder erscheint, wenn schon beide Anträge ein gleiches Resultat geben. Referent Abg. v. Zezschwitz: Wenn die geehrte Kammer, wegen Kürze der Zeit, erklärte, jetzt über diese Sache nicht Beschluß fassen zu wollen, so müßte die Deputation sich dies gefallen lasst«; aber ich muß nochmals erklären, daß die Sache in der Deputa ten reiflich erwogen worden ist, und daß ein sachverständiges Deputationsmitglied seine in ähnlichen Fällen gemachten Erfah rungen mitgetheilt und sich zu der Ansicht bekannt hat, daß aller dings das Justiz - und Rentamt Hohnstein gua beauftragtes Or gan des Staatssiscus die fraglichen Concessionen zu ertheilen, jedoch vor E theilung der fraglichen Concessionen den Stadtrath mit seinen polizeilichen Erörterungen und etwaigen Bedenken zir hören habe. Abg. Wieland: Mir für meine Person geht durchaus kein Zweifel bei, daß das Justiz, und Rentamt zu Hohnstein das Recht hatte, Concession zu ertheilen, und daß eben deshalb der Stadtra h zu Sebnitz eine gleiche Berechtigung nicht hat, auch nicht nach der Städteordnung. Es ist verfassungsmäßig, daß alle königlichen Justiz- und Rentämter in den sogenannten Amts städten das gutsherrliche Recht auszuüben haben, Concession zu Hausbauen zu ertheilen. Aus meiner vieljährigen Erfahrung ist mir dieses Veihältnlß in vielen königl. Aemtern sehr genau bekannt geworden, und es verhält sich in Sebnitz gewiß nicht an ders, wie anderwärts. In der Deputation ist die Sacke reiflich erwogen, in der ersten Kammer sehr gründlich durchgesprochen und der Bericht vom Referenten mit Sorgfalt abgefaßt worden; ich glaube daher, die geehrte Kammer werde unbedenklich sich entschließen können. Sie wird auch auf den Antrag, den die Deputation gestellt hat, doch vorerst kommen, wie in einer Be- 2*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht