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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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zu wenigstens 10 Gulden abzuentrichten sei. In Kurhesscn, wo !6 Abgeordnete der Städte und ebenso viele Abgeordnete der Landbezirke zu wählen seien, bestehe für die Wablmänner gar kein bestimmter Census, sie würden vielmehr in jedem Be zirke aus den Höchstbesteuerten überhaupt genommen, so daß von diesen Letzteren die sechsfache Zahl der Wahlmänner in die Liste ge bracht werde. Um aber in Kurhessen als Abgeordneter gewählt werden zu können, sei in 8 Stadtbezirken einemonatliche'Abgabe von einem halben Thaler, ohne Rücksicht, ob es Grundabgaben, für den betreffenden Candrdaten erforderlich; in 8 Landbezirken aber zwar monatlich 2 Thaler an Grundabgaben, jedoch sei diese Be dingung keine absolute, vielmehr könne zum Abgeordneten dieser 8 Landbezirke auch gewählt werden, wer ohne Absehen auf die von ihm zu zahlenden Steuern nur ein Vermögen von wenig stens 5,000 Thalern nachweisen könne. Dagegen sei für die 8 übrigen städtischen, wie für die 8 übrigen ländlichen Bezirke g arkein Census oder auch nur Grün dbesitz erforderlich; es könne vielmehr Jeder gewählt werden, welcher 30 Jahr alt sei, nicht unter Curatel stehe, und nicht in einem Concurse oder in einer Untersuchung befangen gewesen oder noch fei. Eine ähnliche Bestimmung, wie die letztere nur noch allgemeiner, finde sich in der Verfassungsurkunde für das Königreich Württem berg, wo jeder Staatsbürger zum Abgeordneten der Städte und der Oberamtsbezirke des platten Landes wählbar sei, wenn er das vorgeschriebene Alter besitze und keinen der gewöhn lichen Vcrhinderungsgründe, nämlich Mangel an bürgerlicher Ehre und dergleichen, gegen sich habe. Die Wahlmänncr aber bestünden zu zwei Drittheilen aus denjenigen Stadt- und L'andbürgern, welche in der letzten Finanzperiode „die höchste or dentliche directe Steuer an den Staat zu entrichten hatten", zu einem Drittheil hingegen aus den übrigen Stcuercontribuenten, sodaß also ein bestimmter Steuersatz für die Wähler gleich falls nicht vorgeschrieben werde. In Badem endlich sei die Wählbarkeit für den Wahl mann an gar keinen Census gebunden, vielmehr Jeder in dieser Beziehung activ und passiv wahlberechtigt, der am Wahlorte als Bürger angesessen sei oder daselbst ein öffentliches Amt be kleide. Von dem Abgeordneten werde zwar ein gewisses Bcsitzthum, ein Capital, öder eine Pfründe und Besoldung ver langt, nicht aber ein bestimmter Census, es genüge, wenn er „wenigstens irgend eine directe Steuer aus Eigenthum, d. i. von Grundstücken, steuerbaren Gefällen oder Gebäulichkeiten zahlt." Diese Beispiele würden hinlänglich sein, um die Vorschrif ten unseres Wahlgesetzes über den Census als beengend darzustel len. Wenn daher überhaupt ein solcher Census zur Verleihung der activcn und passiven Wählbarkeit als Wahlmann und Abge ordneter erforderlich sein solle, so müsse er wenigstens einer be deutenden Verminderung unterworfen werden. Habe man übrigens 7-, um das strenge Erfordernis) des Census einigermaßen zu mildern, hinsichtlich der Abgeordneten der Städte die Modisiealion eintre ten lassen, daß zu solchen nicht allein auf den Grund ihres Ver mögens oder Einkommens gewisse Bürger sich anmelden könnten, sondern daß auch die Mitglieder der Stadtrathe, der Stadtge richte, ingleichen die Stadtverordneten, also alle diejenigen, wel che die städtischen Gemeinden nach innen und außen vertreten, obne eine solche Anmeldung und ohne irgend einen Census der Wählbarkeit thcilhaftig seien,- so sei ein Grund nicht abzusehen, warum nicht wenigstens nun, nachdem die Landgemeindeordnung ins Leben getreten, in Bezug auf die Vertreter des platten Lan des ein Gleiches, sei es auch unter gewissen nähern Bestimmun gen, stattsinden könne. 8. Wie beim vierten Punkt ausgeführt worden, sollte das pas sive Wahlrecht nicht an einen gewissen Bezirk gebunden, son dern ein Staatsbürger mit verfassungsmäßigen Eigenschaften in jedem Theile des Landes wählbar sein. Wolle man diese Frei heit nicht ohne Ausnahme bestehen und gelten lassen, so würde es doch nur ein einziger Fall sein können, bei welchem sich eine Be schränkung als nörhio und zulässig darstelle, nämlich lediglich in Ansehung der Staatsdiener. Die darauf abzweckende Bestim mung könnte ohngefähr der §. 146 der württembergischen Consti tution adäquat sein, welche also disponire: „ Jedoch können Staatsdiener nicht innerhalb des Bezirks ihrer Amtsverwaltung und Kirchendiener nicht innerhalb des Oberamtsbezirkes, in welchem sie wohnen, gewählt werden und eine anderwärts auf sie gefallene Wahl nur mit Genehmigung der ihnen vorgesetzten höch- >- sten Behörde annehmen." Da Staatsdiener der Regierung gegenüber präsumtiv nicht immer denjenigen Grad von Unabhängigkeit zu behaupten wüß ten , der erfordert werde, um die Interessen deS Landes nöthigcn- falls auch gegen die Regierung in Schutz zu nehmen, so sei die Wahl dieser Classe von Abgeordneten wenigstens nicht geradezu zu begünstigen. Nun aber liege zu Ta.ge, daß jeder, namentlich höher gestellte, Staatsbeamte im Bereiche seines Amtsbezirks sich ein ge wisses Ansehen und Uebergewicht zu verschaffen im Stande sei, hierdurch aber einen Einfluß auf die Wahlen um so leichter äu ßern könne, je mehr die Wähler gewohnt seien, ihn in anderen Verhältnissen als ihren Vorgesetzten zu respcctiren. Um Solches zu verhindern und die Volkskammer von aller ministeriellen Ein wirkung, deren sich eine gute Regierung ohnehin enthalte, frei zu bewahren, müsse das Gesetz Vorkehrung treffen, daß nicht zu viele der Staatsdiener gewählt würden, oder daß mindestens, wür den sie gewählt, gewiß sei, daß sie ihre Wahl nicht ihrer einfluß reichen Stellung, sondern allein dem Vertrauen ihrer Wähler verdankten. Es stehe nicht zu bezweifeln, daß auch Staats diener gute Abgeordnete sein könnten, und ihr Eintritt könne daher oft nur ein Gewinn für das Ganze sein. Hätten sie aber solche Eigenschaften eines Volksvertreters an sich, so könne es nicht fehlen, daß sie auch außerhalb des Bereichs ihrer nächsten Amtsihätigkeit bemerkbar, dadurch aber fremde, mit ihnen nicht zunächst in Verbindung stehende Wähler veranlaßt sein würden, die Wahl auf sie zu richten. Träten sie solchergestalt in die Kam mer, müsse das Vertrauen zu ihnen um so größer sein, als man nun ihren Eintritt von jeder zufälligen oder absichtlichen Einwir kung unabhängig wisse. Sollte daher der Punkt 4 eines beifäl ligen Beschlusses sich zu erfreuen haben, so könnte vielleicht zu gleich die vorstehende Ausnahme ausgestellt, oder, wenn man dieses so allgemein nicht wolle, deren Intention wenigstens in Ansehung der Wahlcommissarien verwirklicht werden. Bei die sen Letztem aber sei eine Beschränkung der angedeutcten Art um so unerläßlicher, als sie vor vielen Andern es in ihren Händen hätten, auf die Wahlen zu influiren. Bleibe also das Gesetz in Bezug auf den vierten Punkt, wie' cs zcither gewesen, so sei durch eine Zusatzbestimmung gesetzlich auszusprechen, daß !>ie Wahlcommissarien nie aus dem Bezirke, wo sie die Wahl zu lei ten hätten, entnommen werden dürften, da das Gegentheil, ihr Ausschluß ven der Wahl in diesem Bezirke, wenn er zugleich ihr Wohnsitz — eine zu große Beschränknng für sie sein würde. Werde aber das Wahlgesetz in der unter 4 beantragten Weise ab-
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