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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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geändert, so sei bei Feststellung der Beschränkung unter 8 auf die Wahlcommiffarien zugleich Rücksicht zu nehmen. 9. Nach der Verordnung vom 30. Mai 1836, die Ausfüh rung des Wahlgesetzes betreffend, seien sogenannte eventuelle Wahlen zulässig. Diese Bestimmung könne zwar eigentlich keine bindende Kraft haben, da sie eine Abänderung des Wahl gesetzes involvire, also nicht auf dem Verordnungswege habe promulgirt werden können. Allein es sei dieselbe auch gegen die Grundsätze einer freien Wahl und daher verwerflich, wenn sie auch zur Bequemlichkeit der Wähler beitragen möge. Wenn eventuelle Wahlen nicht erlaubt wären, würden die Wähler mit um so größerem Ernst verfahren und bemüht sein, sogleich bei der ersten Wahl den rechten Mann auszusuchen, von dessen Patrio tismus, daß er dem an ihn ergangenen Rufe gern folgen, also nöthigenfalls seinen Privatvortheil hintansetzen werde, sie erwar ten könnten, während die Zulassung eventueller Wahlen einen leichtern Sinn bei den Wahlhandlungen begünstige. Es räum ten aber auch diese eventuellen Wahlen der Regierung einen in direkten Einfluß auf die Wahlen insofern ein, als sie dadurch in den Stand gesetzt würde, die Reclamationsgründe eines nicht in ihrem Sinne Gewählten eher zu beachten, um dem eventuell Gewählten, der vielleicht ihrem Interesse mehr entspreche, den Eintritt in die Kammer gewähren zu können. Daß hier nicht davon die Rede sei, wie es zeither bei uns gewesen, sondern wie es sein könne, brauche wohl nicht besonders erwähnt zu werden. Es sei aber auch das eventuelle Wählen erfolglos, wenn es nicht zugleich eine ganze Kette von Eventualitäten vorschreibe, näm lich für den Stellvertreter des eventuell Gewählten wieder eine eventuelle Wahl verlange. Es fehle 10. an einer Bestimmung darüber, ob, wenn ein Stellvertreter während eines Landtages zum Eintritt in die Kammer unfähig werde, sofort und ohne die wirklich nöthig werdende Einberufung abzuwarten, eine anderweite Wahl zu veranlassen sei. Diese Frage sei bereits am ersten konstitutionellen Landtage angeregt, (Landt.-Acten vom Jahre 1833, Abth. Hl. B. 2. S. 160) aber nicht erledigt worden, was jedoch um deswillen wünschenswerth erscheine, weil der Fall eintreten könne, daß ein Stellvertreter in Folge einer Reclamation für unfähig zum Ein tritt in die Kammer erklärt werde, und wenn der Abgeordnete später gleichfalls austrete, und nicht ein Stellvertreter bereits ge wählt sei, solchergestalt eine Vacanz und Lücke entstehe. Es erscheine ferner 11. nicht unpassend und zu Vermeidung allen Zweifels sogar höchst zweckmäßig, daß eine kürzeste Zeitfrist bestimmt würde, von wel cher an bei dem bekannt werdenden Ausscheiden eines Abgeord neten oder Stellvertreters die neue Wahl nicht erst noch vorge nommen zu werden brauche, sondern der alte Stellvertreter einbe- rufen werden könne; — wenn man die Bestimmung in Z. 69 der Verfassungsurkunde, daß, wenn ein Fall des gänzlichen Austritts eines Abgeordneten erst während des Landtages oder so kurz vor demselben ftattgefunden, daß zu einer neuen Wahl keine Zeit übrig sei, überhaupt nicht lieber auf den ersten Eventus beschränken wolle. Ausreichen würde eine solche Bestimmung jedenfalls, da ja auch bereits angefangene Wahlen aus zufälli gen Ursachen ost erst während des Landtags beendigt werden könnten. Wolle man aber auch die Bestimmung der §. 69 in ihrer ganzen Ausdehnung beibehalten, so sei doch, wie gesagt, hinzuzufügen, daß eine und welche Frist nur bis zum Beginn des Landtags noch gegeben sein müsse, wenn eine neue Wahl unter bleiben dürfe. Setze man eine solche Frist nicht fest, so lege man es in die Hand der Regierung, wählen oder nicht wählen zu lassen, also einen ihr angenehmen Stellvertreter einzuberufen, oder einen ihr unangenehmen abzuhalten. Nicht minder empfiehlt der Antragsteller noch folgende Be stimmungen einer besonderen Erwägung. Nämlich es erkläre 12. Z. 11 des Wahlgesetzes, daß ein nicht obrigkeitlich angcordncter Zusammentritt der Wähler, um unter sich eine Verabredung über Gegenstände der Wahlhandlungen zu treffen, als gesetzwidrige Zusammenkunft zu betrachten und strafbar sei. Bleibe diese Paragraphe so, wie sie gefaßt sei, stehen, so könne sie von ängst lichen und einer freien Bewegung des Volkes feindlich gesinnten Behörden leicht strenger, als ihre Absicht sei, ausgelegt und ge handhabt werden. Was solle es auch für einen Nachtheil brin gen, wenn die Wähler vorher fick über die Person des zu Wählen den besprächen? Sei ihr Geschäft nicht wichtig genug, um mit gehöriger Ueberlegung vorgenommen zu werden ? Bei der Art und Weise, wie zum Theil die einzelnen Wahlbezirke dermalen abgegrenzt seien, wären in vielen derselben die Bewohner sich gar nicht bekannt und daher die Wähler ohne Vorbereitung sehr oft unklar, auf wen sie ihr Augenmerk zu richten hätten. Solche Zusammenkünfte, in welchen über Wahlangelegen heiten gesprochen werde, habe man sich wahrscheinlich als lär mende Volksversammlungen gedacht; allein wenn sie, was bei uns gar nicht zu befürchten sei, dahin ausarten sollten, könnten sie ja leicht von der Polizei aufgelöst werden. Eine nähere Be grenzung der §. 11 scheine daher sehr wünschenswerth. 13. Warum, wie Z. 22 verfüge, dreijähriger Besitz eines Grund stücks nöthig sein solle, um gewählt werden zu können, sei nicht abzusehen. Cs könne ein zu einem Landtagsabgeordneten hinläng lich befähigter Mann kurze Zeit vor Anfertigung der Wahllisten in einem Bezirke, den er schon seit Jahren als Unangesessener bewohnt habe und welcher ihn genau kenne, sich ansässig machen, die Wähler möchten ihm gern ihre Stimmen geben, weil er sich als gesinnungstüchtig bereits bewährt habe, sie seien aber durch H. 22 daran verhindert, und müßten sonach einen vielleicht min der Befähigten und minder Bewährten zu ihrem Vertreter wäh len, so daß jener nun, wenn nicht zufällige Umstände es anders gestalteten, 9 Jahre lang von der Wahl ausgeschlossen bleibe. Warum wolle man die Wahlfrciheit auf solche Weise ver kümmern? Sei den Wählern der erst in ihre Mitte Getretene nicht bekannt, so würden sie ohnedem sich hüten, ihn zu wählen. Was von H. 22 gesagt sei, gelte in gleicher Weise auch von den Be stimmungen der §. 56 unter 1 sowie a und c. Sehr gewünscht werde daher eine Aufhebung dieser Beschränkungen. Endlich gibt der Abgeordnete Todt noch 14. anheim, ob es nicht räthlich sein möchte, die durch die §Z. 45 und 74 angeordnete, und durch die Beilage zu der Verordnung vom 20. Februar 1832 unter (-) ausgeführte räumliche Abgrenzung der städtischen und bäuerlichen Wahlbezirke, die, wie schon bei
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