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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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für den vorliegenden Zweck mehr als eine Sache des Lums er scheinen. Bin ich es mir klar bewußt, die Gelehrten und deren Werke sehr hoch zu achten, da ich in und mit letzteren vorzugs weise lebe und verkehre, so nehme ich doch keinen Anstand, die Ueberzeugung auszusprechen, daß eine Kammer, zusammengesetzt aus Philosophen und theoretischen Staatskünstlern, aus Mathe matikern und Naturforschern, aus Dichtern und Künstlern keine heilbringende sein, und aus ihren endlosen Berathungen nur sel ten brauchbare Resultate hervorgehen würden. Der Gelehrte, mehr der Welt, als dem einzelnen Lande angehörend, stellt häufig die Idee über die Wirklichkeit und ist darum für das praktische Leben nur weniger brauchbar. Ganz anders ist es mit der In telligenz. Ist diese für jedes Geschäft nothwendig, so ist sie zum Gelingen der ständischen Verhandlungen unentbehrlich. Allein darin wird es unserer Ständeversammlung auch niemals fehlen, da bei der freien Wahl aus den dazu befähigten Personen den In telligentesten der Vorzug gewiß nicht fehlen wird. Das hat denn auch die Erfahrung zur Genüge bewiesen. Denn daß un sere Kammern mit Intelligenz reich ausgestattet find, daß jede Vorlage der Regierung mit Gründlichkeit und Umsicht beurtheilt, ,daß bei jeder wichtigeren Berathung ein Schatz von Scharfsinn, Talent, Wissen und Patriotismus entwickelt wird, das beweisen unsere Protokolle, unsere Landtagsmittheilungen, das wird im In- und Auslande dankbar und achtungsvoll anerkannt. Be finden sich unsere Kammern nach der Dauer ihres Bestehens noch in einem jugendlichen Alter, so sind-sie durch den Werth und Um fang ihrer Leistungen schnell zum Mannesalter herangereift und ihren älteren deutschen Schwestern würdig und wetteifernd zur Seite getreten. Hat aber unser jetziges Wahlgesetz bereits an vier Landtagen solche Resultate gewährt, hat es an tüchtig be fähigten Abgeordneten niemals gefehlt, hat der Erfolg der Wah len die Bestimmungen des Wahlgesetzes stets gerechtfertigt, so ist auch kein Grund vorhanden, um letzteres in wesentlichen Be stimmungen abzuändern und einen Zustand zu verlassen, der sich als gut bewährt hat, und dagegen zu einem neuen und ungewissen übergehen zu wollen. Abg. Todt: Nur einer Berichtigung wegen ergreife ich das Wort, nicht um eine lange Widerlegung der Rede des Herrn Staatsministers vorzunehmen. Der Hauptgrund, warum ich mir das Wort erbat, ist der, daß der Herr Staatsminister in seiner Rede davon ausging, daß von feudalistischen Uebergriffen gesprochen worden sei. Es könnte, da eine der Petitionen wegen Revision des Wahlgesetzes von mir eingereicht worden ist, und ich noch überdies vorhin über die Sache im Allgemeinen gespro chen habe, das Ansehn gewinnen, als ob ich von feudalistischen Ue bergriffen gesprochen hätte. Ich finde aber in meiner Petition etwas Derartiges nicht. Ich habe im Allgemeinen weiter Nichts gesagt, als es sei die Eigenschaft unseres Wahlgesetzes, der man gelhafte Zustand desselben aus der Zeit zu erklären, wo dasselbe entstanden sei, aus der Zeit des „Uebergangs vom Feudalismus in den Constitutionalismus." -Dies, glaube ich, kann- aber auch nicht widerlegt werden. Wenn daher die Rede des Herrn Staats ministers auf mich hat Bezug nehmen sollen, so lag dazu kein Grund vor. Ich habe mit der bemerkten Aeußerung nur ange ben wollen, warum unser Wahlgesetz gerade so ist, wke.es ist; aber einen Vorwurf, daß es so ist, habe ich nicht ausdrücken und Niemandem machen wollen, und nicht gemacht, wie die Land tagsmittheilungen zur Genüge an die Hand geben werden. Was übrigens den Punkt anlangt, daß der Grundbesitz in der Kammer vertreten sein müsse, so glaube ich, trifft auch dieser meine Peti tion nicht, da ich ausdrücklich ausgesprochen habe, daß ich dem Grundbesitze alle mögliche Berücksichtigung geschenkt wissen wolle, und seine Vertretung für nothwendig halte. Ich weiß es auch, daß der Grundbesitz die Basis ist, auf welcher der Staat beruht, daß die Grundbesitzer diejenigen sind, welche die meisten Abgaben zu tragen haben. Es würde also ebenso un gerecht wie unklug sein, wollte man verlangen, daß der Grund besitz bei der Vertretung des Landes nicht alle mögliche Berück sichtigung finden solle. Etwas Anderes aber ist es, wenn man daneben zugleich auch der Intelligenz die Vertretung zugesichert zn sehen wünscht. Daß die Intelligenz neben dem Grundbesitze vertreten sein kann, haben andere Wahlgesetze zur Genüge dar- gethan. Hat ferner der Herr Staatsminister, gleich der Depu tation, auf unsere zeitherige Kammer Bezug genommen, so habe ich vorhin schon erwähnt, daß ich in dieser Hinsicht mit der De putation einverstanden bin. Es würde sehr sonderbar von mir sein, es würde mir der Beweis schwer werden, wenn ich die Be hauptung aufstellen wollte, daß es bei uns an Intelligenz fehle, und daß unsere Kammer, was diesen Punkt anlangt, nicht mit jeder andern deutschen Kammer, wenigstens der neuern Zeit, sich messen könne. Allein ich habe auch die Gründe angegeben, warum dies so ist, und glaube, es wird hierbei einer weitern Wi derlegung nicht bedürfen. Ich habe behauptet, daß zeither"gün stige Umstände obgcwaltet haben, daß wir die Intelligenz hier vertreten sehen, daß jedoch das Wahlgesetz dafür keine vollstän dige Garantie gebe. Anders kann es kommen, wenn das Volk anders denkt, anders, wenn die Negierung einmal anders denkt. Präsident V. Haase: Es ist nunmehr die allgemeine Be rathung geschlossen, und wir gehen daher auf die einzelnen Punkte des Berichts über, welche der Herr Referent vortragen wird. Referent Abg. H e n se l trägt hierauf die speciellen Lheile des Berichts vor, und zwar zuvörderst wie folgt: Uebergehend nunmehr zudem, freilich nicht logisch an ein ander, doch an den Gang der Petitionen sich schließenden Ein zelnen, so kann .zu I- einer Aufhebung der nach Ständen auszuübenden activen Wähl barkeit und Vertretung des Volkes nicht Beifall gegeben werden. Es scheint die bei gegenwärtigem und beim nächsten Punkte ge brauchte Anwendung des Wortes Stand dem wahren staats rechtlichen Begriffe zu entsprechen. In dieser Hinsicht hebt sich der Unterschied hervor, ob einen und welchen Standpunkt eine Classe der Mitglieder des Staates an der Leitung der öffent lichen allgemeinen Angelegenheiten einnehme. Dieser Stand ist ein durch die Verfassung gegebener. Geringe und Arme können ibn nicht theilen. Jede Classe von Menschen, welche wegen der Besonderheit vornehmlich ihrer Beschäftigung und ihrer Lebens-
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