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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 100. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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GAnde, besonders aus einem, der bisher ttoch: nicht herauZgehü- ben worden ist. Wenn Einer gewählt ist und eventuell kein An derer, so wird er mitsich selbst um so sorgfältiger zuNathe gehen, ob er sich der Pflicht, welche ihm das Vertrauen des Volks sufer- legt, entziehen dürste. Ist aber ein Anderer mit ihm gewählt, so wird er nicht so bereit sein. Ich glaube, das ist gefährlich. Ich will nicht die Frage berühren, ob dies durch Verordnung fest gesetzt werden konnte, ob es nicht eine wirkliche Erweiterung des Wahlgesetzes ist, wobei die Stände ihrerMitwirkung nicht hätten beraubt werden sollen. Ich will sie auf sich beruhen lassen. Ich bin auch der Meinung, daß es nicht auf dem Verordnungs wege hätte geschehen sollen. Was von meinem Freunde zur Anken bemerkt worden ist, dem muß ich ganz beistimmen. Wenn soll das Eventuelle aufhören. Wenn Einer zur Wahl geht, so kann er nicht vcrher erwägen, wem er seine Stimme geben will, sondern er muß gleich einen ganzen Catalogus auffetzen und sa- . gen, wenn der nickt will, so muß der, und will der auch nicht, so muß der. Es wäre das ein Mittel, welches zu sehr bedenklichen Wahlen führen dürfte. Man kann die eventuellen Wahlen ganz umgehen, und wird sie auch umgehen, wenn sie nicht zulässig sind. Sind sie aber zulässig, so denken die Wähler, wenn der die Wahl nicht annimmt, so wird sie wohl ein Anderer annehmen, und wenn sie der Andere auch nicht annimmt, wohl der Dritte. Das ist für die Wähler auch nicht gut. Ich muß auch ganz dem bei pflichten , so lange das Volk die Wahl seiner Vertreter nicht für etwas Hochwichtiges hält, und es sich nicht zur freien, vollstän digen Gewissenssache macht, den Besten zu wählen, so lange hat es den Werth der Volksvertretung nicht erkannt. Ich kann zwar diesen Vorwurf dem Volke in seiner großen Mehrheit nicht machen, aber wahr ist es, daß es Wähler gibt, welche den Wahl tag versäumen und verschlafen. Sie sagen: Wenn nicht der wählt, so werden es die Andern machen. Das finden Sie aber in anderen Staaten auch. Es liegt in der Natur des Menschen. Das Menschengeschlecht ist sich in seinen Individuen nicht ganz gleich. Ich werde mich nie für eventuelle Wahlen entscheiden, noch weniger für eine Ausdehnung der darüber bisher angenom menen Grundsätze, von denen man nur wünschen muß, daß durch eine gesetzliche Bestimmung die Staatsregierung und Stände versammlung sich darüber vereinigen mögen, jedoch mit möglich ster Beseitigung aller eventuellen Wahlen. Abg. Blüher: Die Möglichkeit der eventuellen Wahlen im Sinne des Abg. Lodr ins Unendliche auszudehnen, finde ich, wenigstens wenn man die Sache aus dem practischen Gesichts punkte betrachtet, nicht angemessen. Den Wählern ihre Rechte abzuschneiden, oder auch nur zu beschranken, ist mir nickt in den Sinn gekommen; ich war nur der Ueberzeugung, daß derselbe Zweck auf eine kürzere, einfachere und minder kostspielige Weise zu erreichen sei. Referent Abg. Hensel: Auf die Rede des Herrn Viceprä sidenten erlaube ich mir, den Petenten in einer genommenen Be ziehung zu rechtfertigen; denn er sagt ausdrücklich: „Wenn even tuelle Wahlen nicht erlaubt waren, würden die Wähler mit um so größerem Ernst verfahren, und bemüht sein, sogleich beider br-sten Wahl den rechten Mann auszu'flichen." Uebrigensmuß ich bemerken, daß auch die Deputation von der Ansicht ausgel/H daß die Festsetzung über die Eventualwahlen auf dem Wege Lch Gesetzgebung zu erfolgen habe; denn ihr Antrag geht ausdrückll'ch dahin, daß die hohe Staatsregierung die nöthigen Bestimmun gen über die Eventualwahlen auf verfassungsmäßigem Wege zur Sanction bringe. Köm'gl. Commiffar v. Günther: Ueber den eigentlichen Gegenstand dieses Punktes scheint zwischen den Ansichten der Regierung und den Ansichten der geehrten Deputation allerdings Uebereinstimmung stattzusinden; denn die Deputation erklärt sich mit den Grundsätzen der Negierung, wie sie in dem Berichte selbst herausgchoben sind, einverstanden. Ich kann auch nicht glauben, daß dasjenige, was hier-gegen die eventuellen Wahlen gesagt worden ist, die Absicht habe, sie sogar in der Beschränkung für unzulässig zu erachten, wie sie in dem Berichte als Grundsatz der Regierung dargestellt worden sind, denn das würde-offenlM nur zur unnöthigen Belästigung der Wähler führen. Es schm-t sich also nur darum zu handeln, ob es dcs von der Deputation vvrgeschlagenen Betrages bedürfe. Es würde desselben bedür fen, wenn man von der Ansicht ausginge, daß die Bestimmun gen, wie sie über die Eventualwahlen dermalen von der Regis- rung getroffen worden sind, Gegenstand der Gesetzgebung wären. Das hat aber die Regierung allerdings nicht angenommen; denn diesen Grundsätzen steht irgend eine Bestimmung des Wahlge setzes nicht entgegen. Sie gehören nach der Ueberzeugung der Regierung lediglich der Ausführung an, und in dieser Hinsicht erscheinen sie nicht als Gegenstand der Gesetzgebung. Präsident v. Haase: Ich werde nun zur Fragstellung übergehen. Die Deputation hat bei dem neunten Punkte der Kammer angerathcn, den Antrag zu stellen: „daß die hohe Staatsregierung die nöthigen Bestimmungen für eventuelle Wahlen auf verfassungsmäßigem Wege zur Sanction bringen möge", und ich frage die Kammer: ob sie der Deputation hierin beistimmt? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Hensel: Es heißt weiter im Deputa tionsberichte: , Schon bisher ist von der hohen Staatsregierung zu X. als Regel festgehalten worden, daß, wenn ein Stellvertreter während eines Landtags zum Eintritt in die Kammer unfähig wird, ein Anderer statt seiner zu wählen sei. Allein es unterliegt diese Regel offenbar verschiedenen Modisicalionen; ihr unbedingt zu folgen, würde häufig nutzlos, nur kostspielig sein. Es wird immer der concrete Fall den nähern Grund zur Entschließung abgeben müssen. Bei allen solchen Wahlen ist vornehmlich die Zeit, in welcher gerade der Landtag steht, beziehendlich auch der Grundsatz, daß der Stellvertreter an die Person des Abgeordne ten, an dessen Verhältniß zur Kammer gebunden ist, gleichsam mit ihm steht und fällt, zu berücksichtigen. Einen Stellvertreter jur einen Stellvertreter auch dann, wenn der Abgeordnete selbst ausgeschieden ist, zu wählen, könnte sich nicht rechtfertigen, da nicht mehr Zeit und Arbeit zur Wahl eines veuen Abgeordneten und dessen Stellvertreters erforderlich ist. Hinsichtlich der Zeit der Beendigung eines bestehenden Landtags kann nur die hohe
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