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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 100. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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gehabt, in welchem sämmtliche Urwähler unbezweifelt des Schreibens kundig waren und sie folglich durch geheimes Scru- tinium kätten abstimmcn können. Nichts desto weniger ist dieses persönliche Verhältnis von dem Wahlcommissar nicht beachtet oder in Frage gezogen worden, und es mußte ihm im Gehör der ihn umgebenden Gerichtspersonen und Wahlgehülfen der Name desjenigen bezeichnet werden, den man zum Wahlmann zu er nennen für gut fand. Ich darf hinzusetzen, daß das Vertrauen hierbei sich auf mich gelenkt hat; daß es aber um so weniger und namentlich bei entstandener Concurrenz meinem Gefühle nicht zusagen konnte, daß in dieser Weise abgestimmt werden mußte. Ich darf also hoffen, daß die Staatsbehörde eine Abhülfe diesem Uebelstande, soweitanöglich, nicht versagen werde. Referent Abg. Hensel: Die Deputation hatte allerdings die Ansicht, daß durchgängig auf dem freieren Wege der Stimm zettelabgabe die Wahlen auszuführen seien, und daß mithin die fakultative Bestimmung der ß. 9l des Wahlgesetzes einer Aende- rung zu unterwerfen sein möchte. Allein in Rücksicht auf die prak tischen Verhältnisse, und weil oft, besonders in kleineren Gemein den den Wählern es selbst wünschenswerth ist, wenn sie mündlich abstimmen können, hat die Deputation in der Art den Antrag für nützlich erachtet, wie sie ihn motivirt und gestellt hat. Sie glaubt aber, daß das schriftliche Stimmmgeben die Regel und, soweit es thunlich, überall aufrecht zu erhalten sei. Abg. Clauß (aus Chemnitz): Wenn von dem geehrten königlichen Commissar bemerkt worden ist, daß es bedenklich sein könne, durch ,die Mehrheit" der Wähler den unter Punkt XV. des Berichts vorgeschlagenen Beschluß fassen zu lassen, so glaube ich, daß dieses Bedenken nicht ohne Grund ist; aber ich glaube auch, wenn ein schriftliches Stimmenabgebcn die Regel ist, daß der Wahlcommissar mit den Wählern dahin sich zu vereinigen befugt werden könne, daß diejenigen Urwähler, welche des Schrei bens nicht mächtig sind, ihre Stimme mündlich abgeben dürfen. Einer solchen Ausnahme möge sich dann Niemand schämen, der nicht im Stande ist, den im Berichte ebenfalls angedeuteten Ue- belstand zu umgehen, nämlich: den Stimmzettel für sich schreiben zu lassen. Uebrigcns handelt es sich bei allen ähnlichen Wahlen nur um persönliche Abgabe des Stimmzettels, diese wird erfordert; man fragt aber nicht, wer den Zettel geschrieben habe, um gültig das Wahlrecht ausüben zu lassen. Abg. Todt: Der vorliegende Punkt ist zwar durch meinen Antrag nicht angeregt worden, ich will aber doch etwas Weniges darüber bemerken, mindestens um Beziehung auf das zu nehmen und das zu bestätigen, was der Abg. Clauß gesagt hat. Auch ich habe vor nicht langer Zeit an der Urwahl in meinem bäuerlichen Bezirke Theil zu nehmen gehabt. Da sehr viele Wähler den Wunsch laut we dm ließen, es möchte schriftlich abgestimmt wer den, so wurde deshalb an die die Wahl leitende Obrigkeit ein Antrag gerichtit, dieser aber abgeschlagen, weil der Wahlcom missar förmlich angecrdnet hatte, daß nur mündlich abgestimmt werden dürfe, ein Verfahren, was ich allerdings nicht billigen kann, weil die Wohlfreiheit dadurch jedenfalls beeinträchtigt wird. Königl. Commissar O. Günther: Ich habe bereits be merkt, daß die von dem geehrten Abgeordneten erwähtrte Anord nung des Wahlcvmmissars, wenn sie stattgefunden hat, auch von der Regierung nicht gebilligt werden könnte. Abg. Scholze: Ich wollte bemerken, daß auch in meiner Gegend das stattgefunt en hat, wo ich überzeugt bin, daß sie Alle schreiben können, und wo dennoch mündlich abgestimmt werden mußte. Ja es wurde sogar im Voraus ein Vorschlag von Wähl baren gemacht und dann Jeder befragt: Nicht wahr, Sie neh men auch die? oder: Sie werden wohl auch diese wählen? Nun, wo solche Vorschläge gemacht werden, da ist die Wahl doch wohl beschränkt und besteht nicht in einem sreien Wählen. Präsident v. Haase: Ich werde zur Frage übergehen: Will die Kammer den Punkt XV. der hohen Scaatsregierung zur Erwägung anheimstellen?— Wird einstimmig bejaht. Referent Abg. Hensel: Jetzt fahrt der B e richt fort: Als ein Maügel ist wcitcr zu XVI. hervorgehoben worden, daß die von den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften abweichende Maxime der hohen Staatsregierung nicht gesetzliche Sanction habe, daß, wenn ein Abgeordneter, welcher als Stadtverordneter gewählt worden sei, die Eigenschaft als letzterer verliere, seine Landstandschaft dennoch dann fort behalte, wenn er ein jährliches Einkommen von 400 Lhalern nachweisen könne. Bei der der geehrten Kammer noch frisch im Gedächtniß liegenden Behandlung der Angelegenheit des ge wesenen Abgeordneten Herrn Hübner aus Chemnitz sind indeß die Grundsätze dargelegt worden, welche die hohe Sraatsregietung diesfalls befolgt. (Vergl. Landt.-Acten von I8FE, lll, Abth. S. 311.) Sie nimmt nämlich überhaupt an, daß die Qualj- sication eines Abgeordneten nicht für erloschen zu erachten sei, so lange noch ein Grund vorhanden, sie aufrecht zu erhalten, und daß daher das frühere Nichtanmelden eines Unangesessenen, doch * aus einem andern Grunde, namentlich in der Eigenschaft als Stadtverordneter, in die Wahlliste Aufgenommenen und Ge wählten ihm bei dem Aufhören dieses letztem Grundes nicht nach theilig sei, wenn er nur eine anderweite Qualisication in Anspruch nehme. Bei dieser Gelegenheit sind noch andere ähnliche Be ziehungen in Anregung gekommen, aber es ist auch dem wider sprochen worden, daß ein früher nicht zur Sprache gebrachter Grund der Wählbarkeit einem andern substituirt werden könne. Nun findet die Deputation diese Grundsätze zwar keineswegs gegen die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften laufend, vielmehr' -ganz in deren Geiste; doch da hiervon nicht allein die während ihrer Stadtverordnetenfunction zur Kammer gewählten, sondern auch noch mehre andere Abgeordnete betroffen werden, so erscheint ihr der Antrag empfehlungswerth: die hohe Staatsregierung um verfassungsmäßige Hinaus gabe dieser Grundsätze zu ersuchen. König!. Commissar 0. Günther: Ich habe zu bemerken, daß die Regierung ganz in Abnde stellen muß, daß die Grund sätze, welche sie hier befolgt hat, von den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften abweichend wären und der gesetzlichen Sanction ent behrten, so daß cs daher einer weiteren verfassungsmäßigen Hin ausgabe derselben nicht bedarf, indem diese Grundsätze schon j-tzt in der Verfassungsurkunde vollkommen begründet sind. Die 21: h. der Vcrfassungsurkunde sagt unter n) daß die Abgeordneten der zweitenKammer aufhören, Mitglieder derselben zu sein, wenn
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