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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 101. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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( man mag sie deuten, wie man wolle ) der Verfaffungsurkunde' zulässige Petition. Wenn Sie nunmehr unsere Protokolle durch gehen, so werden Sie finden, daß die bei weitem meisten Petitio nen von Mitgliedern der Kammer zu den ihrigen gemacht worden sind. Endlich noch Eines; nämlich daß sich auf den ersten An blick in der Lhat nicht übersehen läßt, ob ein Gesuch als eine Pe tition oder Beschwerde anzusehen ist. Nun sollte ich doch mei nen, daß die Kammer keine Beschwerde ohne Erörterung zurück- wekse. Dies Vertrauen steht im Volke sehr hoch, möge die öffent liche Meinung richten, zu diesem Behufe sind die Sitzungen öffentlich, zu diesem Zwecke werden Protokolle bekannt gemacht, das Volk, die öffentliche Meinung möge richten, ob die Vor würfe, in dem jenseitigen Saale gemacht, begründet sind und nicht von der Art, daß sie können zurückgewissen werden, das Volk entscheide. Secretair 0. Schryd er: Auch ich kann nicht bergen, daß jene mehrerwähnten Aeußerungen einiger Mitglieder der ersten Kammer auch in mir Befremden hervorgerufen haben, indem es unwiderleglich aus jenen Aeußerungen hcrvorgeht, als ob jene Mitglieder der ersten Kammer der Ansicht waren, es stünde ihnen eine Controle und Censur über die zweite Kammer zu. Ich spreche absichtlich nicht von der ersten Kammer; denn diese hat der zweiten Kammer Nichts zu Leid gcrhan, sondern es sind nur einzelne Mitglieder der ersten Kammer, die sich ein solches Recht angemaßt haben, was ich ihnen jedoch nicht zugcstehen kann. Ich habe aber um so weniger erwartet, daß sich jene Mitglieder über den Geschäflsbetrüb in der zweiten Kammer tadelnd aus sprechen würden, als in der zweiten Kammer niemals derglei chen über die erste Kammer laut geworden sind. Man hat dies seits über den Geschäftsbetrieb der ersten Kammer niemals ein Wort verloren, und es wäre freilich, zu wünschen gewesen, daß es jenseits auch so gehalten worden wäre. Es verlangt dies auch die Gleichheit der Rechte, welche beiden Kammern zustehen.— Wenn zu gleicher Zeit noch in der ersten Kammer ausgesprochen worden ist, daß in der ersten Deputation unserer Kammer zwei Gegenstände gleichzeitig berathen und dadurch der Geschäftsbetrieb und der Landtag verlängert worden wäre, so hat bereits zum Theil schon der Herr Vicepräsident darauf geantwortet; allein ich muß dabei noch Etwas berühren. Man hat dabei gemeint, daß dieses Verfahrrn wohl im Interesse der zweiten Kammer hätte sein können, aber keineswegs in dem der ersten Kammer; denn die Folge davon wäre, daß nunmehr gleich zwei größere Gesetz entwürfe zur Berathung an die erste Kammer kämen. Allein auch diesen Erfolg hat das Verfahren in unserer ersten Deputation nicht gehabt. Es sind das Grundsteuergesetz und die Hypotheken ordnung gleichzeitig in der Deputation berathen worden, und zwar so, daß die Berathung in der Regel einen Tag um den an dern über dieses oder jenes Gesetz stattg-funden hat. Der Erfolg ist aber gar nicht der gewesen, den jenes Mitglied in der ersten Kammer prophezeiht und schon vor Augen gesehen hat, er konnte auch gar nicht so werden. Die Hypothekenordnung war weit umfänglicher und verursachte eine weit längere Berathung, als das Grundsteuergesetz; daher kam es, daß die Berathung über das 'Krundstcucrgefttz wcit eher beendigt wurde, als die über die Hypothekenordnung. Der Erfolg hat gelehrt, daß dis Berathung in der Kammer über das Grundsteuergesetz bereits seit 14 Tagen beendigt wurde, daß dieses Gesetz bereits seit 14 Lagen in der ersten Kammer sich befindet, während wir die Berathung über die Hypothekenordnung in der Kammer nicht begonnen haben und die Protokolle, welche über die künftige Berathung derselben auf- zuncdmen sind, innerhalb der nächsten 14 Tage noch nicht in die erste Kammer gelangen werden. Diese beiden Gesetzentwürfe kommen also in die erste Deputation der ersten Kammer nicht zu gleicher Zeit an, man wird zur Bearbeitung des Grundsteuer gesetzes also 4 bis 5 Wochen Zeit haben, ehe die Hypotheken ordnung wieder in die erste Kammer zurückkehrt, und bis dahin wird es vielleicht möglich sein, das Geschäft mit dem Grund steuergesetz so weit zu beendigen, daß die Hypothekenordnung dann nicht gehindert werden wird. Wenn endlich bei dieser Ge legenheit gerügt worden ist, daß unsere erste Deputation nicht fleißig gewesen wäre, denn anders kann man jene Aeußerung nicht verstehen, obgleich sie später anders gedeutet werden wollen, so muß ich doch gestehen, daß ich glaube, unsere erste Deputation kann mit jeder andern Deputation in dieser und jener Kammer getrost in die Schranken treten. Es würde sich bei einem Ver gleiche zeigen, welche Deputation die fleißigste gewesen ist, es würde sich zeigen, ob noch irgend eine Deputation in beiden Kammern ihre Sitzungen auch an den Tagen, an welchen Kümmcrsitzungen stattfanden, fast täglich' von Nachmittags 5 bis gegen 10 Uhr Abends fortgesetzt hat, an denen jedes Mitglied der Deputation Thcil genommen, die mithin die schriftlichen Arbeiten, die Berichte, noch in ihren freien Morgenstunden fer tigen mußten. Ich glaube, auch in dieser Beziehung verdient die erste Deputation unserer Kammer irgend eine Rüge nicht. Ctellv. Abg. Fleischer: Auch ich muß versichern, daß, als der Bericht über den Vorgang in der jenseitigen Kammer in das Publicum kam, die Aeußerungen, welche dort gefallen wa ren, wahrhaft wie ein Schrei in das Land gegangen sind." Es hat ein Mirglftd die'er Kammer gesagt: „Ich erkenne nicht an, daß die Unterthansn ein Petitionsrecht ha ben", und die erste Kammer hat dazu geschwie gen! Ich glaube, daß wir dem Volke unsererseits doch die Be ruhigung geben müssen, zu sagen, daß w'r dies Recht für ein heiliges Recht des Belkes erachten. Es ist sein Neckt, das es mit jährlichen 6 Millionen Steuern und vielleicht 150.000Ma lern Landtagskosten gewiß nicht billig sich erhalten muß. Ein Recht, das wir ihm keinesweges geradezu abschneiden dürfen. Es ist auch von Perit onsunlug gesprochen worden. Nun ja, J'der von uns wird mit mir überzeugt sein, daß viele unnü tze und lästige Petitionen gekommen sind. Aber für was ist der Wille der Kamm r da? Die Kammer kann und wird entscheiden, ob die P tiricmen zulässig sind oder nicht. Waren sie nicht beach- tungswer tb, so sind sie ja auch bei Seite gelegt worden. Auch ist für künftig doch noch Vorbehalten, ein Verfahren zu ermitteln, welches das Gebaren mit den Petitionen für die Kammern er leichtern soll; ab.rBehauptungen, welche sagen: die Untere
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