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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 103. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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denen, die die Wache unmittelbar um die Personen der allerhöch sten Herrschaft? ausüben. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Ich glaube, der geehrten Kammer noch eine Erläuterung schuldig zu sein. Die ganze jetzige Debatte ist nämlich ein Nachhall der Vorfälle in Bayern. Als diese dem Krie^sministerio bekannt wurden, hielt es der Kriegsminister für seine Pflicht, unmittelbar bei der höch sten katholischen Behörde unsers Landes darüber ossickelle Er kundigungen einzuziehen, ob man diese Kniebeugung blos für eine militairische Ceremonie zu halten habe, oder ob sie zu dem Wesen des katholischen Ritus gehöre. Es wurde hierauf dem Kriegsminister erwiedert, daß cs zudem Wesen der katholischen Religion nicht gehöre, sondern daß man es von Seiten des Mili- tairs als eine Ceremonie betrachte, deren Wegfall nur auffallen würde, weil man sie seit IIO Jahren hier in Sachsen gewohnt sei. Das Kriegsministerium hat sich bei dieser Antwort um so mehr beruhigen können, weil ich in andern katholischen Län dern, vorzüglich in Frankreich, vielfach bei solchen Ceremvnien zu gegen gewesen bin, und vielleicht auch mehre meiner srüheren Herrn Collegen, die in der Kammer sitzen, wo man bei kirchlichen Feierlichkeiten sogar Janitscharenmustk hatte und 50 raffelnde Tambours in der Kirche beschäftigt waren. Sie haben es auch nur für Ceremonie gehalten. Hätte man von Seiten der katho lischen Oberbehörde es als einen Cultus betrachtet, der von Sei ten der Soldaten dem Allerheiligsten gebracht werden soll, so würde die Regierung sich für verpflichtet gehalten haben, den Ge genstand weiteren Maßregeln zu unterwerfen. Abg. Schumann: Der Abg. v. Gablenz meinte, der in Rede stehende Gebrauch sei eine reine militairische Ehrenbezeu gung; ich kann das nichtzugeben; militairischeEhrenbezeugun gen werden nur dem Vorgesetzten oder dem Regenten gemacht, keineswegs geschehen sie aber vor einem Symbol. Die hier in Frage stehende Ehrenbezeugung besteht darin, daß der prote stantische Soldat vor dem ssuctissiniuiu einer geweihten Hostie, welche mit dem Militairwesen weder in Verbindung steht, noch die entfernteste Beziehung darauf hat, knieen muß. Das ist nach meinem Dafürhalten durchaus keine militairische Ehrenbezeugung, und kann auch nicht dazu gerechnet werden. Dann meinte der geehrte Abgeordnete, die Soldaten würden ja auch commandirt, um ihre Gewehre bei gewissen Feierlichkeiten abzufeuern, und ich muß bekennen, daß mir der Vergleich gar nicht zu paffen scheint; auf Commando schießen ist bei mir et was ganz Anderes, als auf Commando vor dem sanctissimo nie- derknieen, jenes ist ein rein militairisch er Dienst, die ses ein religiöser Gebrauch. Abg. v. Ga,blenz: Ich habe nicht gesagt: militairische Ehrenbezeugung, sondern militairischer Dienst bei den Ehren bezeugungen. Abg.v. v. Mayer: Ich muß freilich bekennen, daß ich einigermaßen abweiche von der Ansicht, welche mehre Abgeord nete ausgesprochen haben. Ich leugne gar nicht, daß es die erste Pflicht des Soldaten ist, zu gehorchen; allein ob darin, wenn man dem Soldaten etwas mehr als militairischcn Gehorsam an sinnt, nicht eine Art von Unfreiwilligkeit, eine Art von Gewis senszwang für diejenigen, welche zu einer solchen Ceremonie ge braucht werden, involvirt werden möchte, das lasse ich dahinge stellt, oder vielmehr das scheint mir der Wendepunkt der Sache zu sein. Allerdings ist, was die militairischen Ehrenbezeugun gen betrifft, gar nicht darnach zu fragen, für was sie verrichtet werden; aber, meine Herren, das Kniebeugen ist keine militai rische Ehrenbezeugung, cs ist Etwas, was eigentlich durch kein Gebot erzwungen werden möchte. Das Kniebeugen in der Kirche ist rein religiös, es ist die Adoration, die Anbetung, die man nur dem allerhöchsten Wesen, oder demjenigen Gegen stände bezeugt, in welchem man es verkörpert glaubt. Das Letztere nun ist lediglich ein Punkt des katholischen Glaubens, und ich finde es ganz consequent, daß die Katholiken ihrem Symbole des höchsten Wesens die höchste Ehrenbezeugung erwei sen; allein hierdurch wird wirklich ein Act der Anbetung vollzo gen, und den kann ein Protestant nicht Heilen, er werde denn dazu durch unausweichliche Gewalt genöthigt. Er kann es frei willig thun, entweder weil er von der Sache keinen Begriff hat, oder weil ihm die Sache gleichgültig ist. Wenn aber keiner der beiden Fälle vorliegt, würde ich es für bedenklich halten, einen dergleichen Befehl zu geben. Ich mag die Befürchtung gar nicht bergen, daß unter den Soldaten, welche diese Kniebeugung verrichten, doch manche sein können, welche darin wohl einen Gewissenszwang erkennen, und ich glaube, es wäre recht gut mög lich, daß diese militairische Kniebeugung wegsiele; es dürfte ge nügen, wenn der Soldat militairisch salutirt oder, was noch zweckmäßiger scheint, wenn das Militair, welches zur Haie com mandirt ist, gar Nichts thut, sondern so ruhig und unbeweglich da steht, wie die Säulen der Kirche: darin würde weder für die Katholiken, noch für die Protestanten etwas Verletzendes liegen. Wenn der Antrag dahin lautet, den fraglichen Gebrauch in Weg fall zu bringen, so muß ich allerdings bekennen, daß ich bis jetzt in der Meinung gestanden habe, daß nur katholische Glaubensgenossen dazu verwendet werden, ich habe gemeint, es werde das von jeher so gehalten. Da ich aber heute höre, daß das Gegentheil stattsindet, so habe ich auch meinerseits nicht umhin gekonnt, den Antrag zu unterstützen, und werde für den selben stimmen. Denn so gewiß ich der Freiheit des katholischen Cultus nicht das Mindeste in den Weg gelegt zu sehen wünsche, noch, soviel an mir ist, je zugeben werde, daß dieses geschieht, ebenso wenig kann ich freiwillig gestatten, daß auch nur der lei seste Gewissenszwang meinen protestantischen Glaubensgenossen aufgelegt werde, und ich berge nicht, daß unter den protestanti schen Soldaten doch welche sein können, welche in Zwiespalt mit ihrer eigenen Ueberzeugung dadurch kommen. Diesen Zwiespalt zu heben, glaube ich zuversichtlich, wird man allerhöchsten Orts keinen Augenblick anstehen, denn ich kann nicht glauben, daß es nicht möglich sein sollte, mit gleicher Pracht und Feierlichkeit das Fest zu begehen, wenn man entweder die Ceremonie des Knie beugens der Soldaten erläßt, oder nur die eigenen Glaubensge nossen dazu wählt. Es ist allerdings diese Angelegenheit bereits in Bayern Gegenstand der Verhandlung gewesen, und wenn
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