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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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ster das Verhältniß bei Eintragung des Vermögens der Ehefrau erwähnte und meinte, daß, wenn der Mann nicht mit der Ein tragung der Summe zufrieden sei, dann richterlich entschieden werden müßte, so ist das doch nach dem Gesetze etwas Anderes; denn nach dem Gesetze von 1829 hat allerdings der Hypotheken richter die Verbindlichkeit, sofort auf Anmeldung der Ehefrau die Hypothek einzutragen. Der Mann bekommt Nachricht davon, nachdem es geschehen ist, und die Hypothek bleibt so lange im Hypothekenbuche stehen, bis der Ehemann im Proteste nachge wiesen hat, daß er ein so hohes Einbringen nicht erhalten habe. Wenn sie aber den Zusatz der Deputation nicht aufnehmen, so könnte auch eine einstweilige Sicherstellung eines Gläubigers in ähnlichen Fällen nicht erfolgen. Die Deputation hatte vor Augen, daß wenigstens durch jenes Ermessen eine einstweilige Sicherstellung gegeben werden könne, die so lange Geltung habe, bis die streitige Frage von dem Civilrichter entschieden worden- König!. Commiffar Hänel: Die Bestimmung, welche der geehrte Herr Secretair eben angeführt hat, welche im Man date von 1829 steht, steht auch im Gesetzentwürfe in §. 41. Also um deswillen, weil die Bestimmung des Mandats von 1829 be stätigt werden mußte, kann wohl nicht die Nothwendigkeit vor handen sein, den vorgeschlagenen Zusatz aufzunehmen. Staarsminister v. Könneritz: Ich möchte mich noch ge gen Eins erklären. Wenn der Herr Secretair gesagt hat, daß der Vormundschaftsrichter und der Vormund hier einander als Parteien gegenüberständen, so würde das eine vollkommene Alte- rirung der Vvrmundschaftsverhältnisse sein. Der Richter hat Amtswegen die Summe zu bestimmen, wenn er auch vielleicht möglicherweise den Vormund darüber vorher fragt, und daß sie nicht als Parteien sich gegenüberstehen, geht aus dem hervor, was der Herr Referent anführte, daß der Vormundschaftsrichter häufig selbst Hypothekenrichter fein wird. Abg. Jani: Es scheint mir doch das richterliche Ermessen zwischen der Vormundschaftsbehörde und dem-Vormunde kein solches zu sein, welches der Hypothekenbehörde anheimfallen könne, sondern dasselbe wird allemal von der höheren Behörde ausgehen müssen. Ein Anderes ist dies bei freiwilligen Hypothe ken, bei solchen, zu deren Uebernahme der Schuldner durch das Gesetz selbst nicht verbunden ist; bei diesen wird, wenn sich! die Parteien über die Höhe derselben nicht vereinigen können, füglich allemal erst das Erkmntniß des ordentlichen Richters eintreten müssen. Zwischen dem Vormundfchaftsrichtcr und dem Vormunde kann aber doch wohl eine solche Erörterung von der Hypothekenbe hörde nicht stattfinden. Abgi Klien: Ich glaube, daß die vorliegende §. sich nicht allein auf §. 37 bezieht, in welcher nur von denjenigen die Rede ist, die nur stillschweigende Hypotheken auf den Gütern haben. Ich kann mir unter dem Zusatze der Deputation auch andere Fälle denken. Wenn z. B. Zwei mit einander einen Pachtcon- tract abschließen und der Pachter verpflichtet sich zu einer Caution, sie ist aber nicht bestimmt, und die Parteien können sich über dieSumme nicht vereinigen, fo würde doch immer etwas Anderes eintreten. Darunter kann ich mir nichts Anderes denken, als das richterliche Ermessen, vorausgesetzt, daß ich darunter die Ent scheidung zugleich verstehen darf, dann würde der Inftanzenzug einzutreten haben. Ich würde also mehr für die Deputation stimmen. Staatsminister v. Könneritz: Es ist einer der obersten Grundsätze des Hypothekengesetzes, daß N chts ohne Einwilligung und ohne den Antrag des Grundstücksbesitzers eingetragen werden kann, und diesen Grundsatz müssen wir durchaus f sthalten. Wo soll es mit dem Realcredit hinaus, wie soll der Grundstücksbesitzer sicher sein, daß nicht wider seinen Willen eineHypoth k eingetra gen wird, wenn man dcm Hypoth kenrichter einen solchen Spiel raum geben will? Wo es eintreten muß, da ist im Gesetze schon vorgesehn, außerdem kann es nicht geschehen. Sehr richtig ist es, wenn Einer wegen Pachtcontracts, oder wegen Caution eine Hy pothek zusichert, daß darüber, wenn die Summe nicht bestimmt ist, eine Entscheidung erfolgen muß. Das gehört aber nicht in das Hypothckengesetz, sondern würde auf Rechtswege vor den Civilrichter zu verweisen sein. Wenn z. B. die Caution anstatt durch Hypothek, in Staatspapieren versprochen, dieSumme aber nicht ausgcdrückt wäre, so würde dies ebenfalls nicht in das Er messen des Richters gestellt, sondern im Rechtswege auszufüh ren sein. Präsident v. Haase: Ich erlaube mir nach der Erklärung eines Mitgliedes der Deputation eine Bemerkung. Es lassen sich vielleicht die Ansichten vereinigen, wenn man ftzt: „entwe der durch Uebercinkunft zwischen den Betheiligten, oder in deren Ermangelung einstweilen und bis zur endlichen Ent scheidung des kompetenten Richters durch richterliches Ermessen." Abg. v. Geißler: Ich weiß nicht, ob ich eine irrige Ver- mruhung ausspreche, wenn ich glaube, daß die in § 23gedachte Protestation zur einstweiligen Sicherstellung hinreichen dürfte. Denndie Protestation setzt keineswegs das in tz. 47 enthaltene Ecforderniß voraus, daß die Summe bestimmt sei, sondern es heißt blos: „Zu Abwendung solcher Nachtheile kann der Bethei ligte, wenn wegen eines noch zu beseitigenden Mangels die Ein tragung des erworbenen Rechts oder beziehendlich die Löschung oder Abänderung, auf welche er Anspruch hat, nicht sogleich erfolgen kann, sich der Protcstation bedienen." Es ist ganz all gemein ausgesprochen, daß eine Protestation erfolgen kann , und da hier nicht, wie bei der § 51 gedachten Vormerkung, bestimmt ist, daß der Mangel, welcher die Eintragung verhindert, ein das Wesen der Handlung nicht betreffender sein muß, so scheint mir daraus hervorzugehen, daß des existirenden und allerdings das Wesen der Handlung betreffenden Mangels ungeachtet, wel cher die Unbestimmtheit des Quanti enthält, dennoch die Prote station erfolgen könne. Ist dieses der Fall, und irre ich mich nicht, fo würde der Zweck der Deputation, den Gläub'ger vor her Hand sicherzustellen, einfach durch Protestation erreicht werden. Abg. Hensel: Nur das wollte ich noch bemerken, daß sich ' die D putation bei diesem Zusatze in vollkommenem Widerspruche mit der Tendenz ihres Gutachtens zu §. 19 befindet, wo sie so-
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