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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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tl'on bei §. 41 im offenbarsten Widerspruche steht. Bezieht man also den Zusatz, wie ihn die Deputation vorschlagt, z.B. auf den Fall, wenn eine Ehefrau ihr Einbringen will eintragen lassen, so würde nach dem Vorschläge der Deputation der Richter die Ehe frau und den Mann nach der einzutragenden Höhe fragen sollen, und wenn das nicht wäre, das richterliche Ermessen eintreten las sen. Die erste Kammer hatte bei §. 41 einen Vorschlag gethan, es solle vor dem Einträgen der Hypothek allemal der Ehemann gefragt werden, die Deputation aber hat dies abgcworfen; denn die Hypothek der Frau müsse auch gegen den Widerspruch des Mannes eingetragen werden, und dieser soll nicht einmal dar über gefragt werden. Nach dem gegenwärtigen Zusatze zu §. 47 aber könnte auch hier richterliches Ermessen eintreten, zu welcher Summe die Hypothek eingetragen werden soll. Referent Abg. Braun: Dem, was der Abg. v. Thielau sagte, muß ich Widerstreiten. Die §. 43 handelt nur „von dem Privatwillen als Rechtstitel zur Erwerbung von Hypotheken." Diese Minute dauert bis zu §. 46, wo ein neuer Abschnitt beginnt über die Specialität der Hypotheken. Dieser Abschnitt bezieht sich nicht nuraufZ. 43, er bezieht sich auchaufZ. 37, dieserGrund- satz betrifft daher nicht blos die conventionellen Hypotheken, son dern auch die gesetzlichen Nechtstitel. Demnach kann man nicht sagen, daß, wenn zu §. 47 der Deputationsvorschlag käme, ein Widerspruch eintreten werde; denn §. 37, die der Abgeordnete in Bezug genommen hat, verweist, wie deutlich ihr Inhalt lehrt, auf §. 47. Man kann also wohl sagen, daß h. 37 und 47 mit ein ander correspondiren. Wollte man der Deutlichkeit halber bei der Redaction des Gesetzes, falls dieser Zusatz Genehmigung fin det, noch anschließen „§. 37", so würde die Deputation dagegen Nichts einwendcn. Es ist vorhin ferner von dem Herrn Staats minister bemerkt worden, die Deputation trete durch diesen Zusatz mit nhrem Votum bei §. 41 in Widerspruch; allein auch dieses kann ich nicht gelten lassen. Dort ist allerdings auf das be stehende Recht Bezug genommen worden, auf§. 29 des Gesetzes von 1829, nach welcher dem Ehemanne von erfolgter Eintragung der Hypothek seiner Ehefrau Nachricht gegeben werden soll; allein das schließt nicht den Fall aus, wo der Ehemann und die Frau gemeinschäftlich zum Richter kommen und sagen: es soll auf des Ehemannes Grundstück das Einbringen seiner Frau zu der und der Höhe eingetragen werden; es schließt ferner den Fall nicht aus, wo Mobilien und Effecten, die weder von der Ehefrau, noch vom Manne quantificirt werden, zur Eintragung gelangen. Ich muß also den Vorwurf des Widerspruchs von der Deputation zurückweisen. Abg. v. Thielau: Ich bin ganz einverstanden damit, daß der Zusatz zu §. 40 in das neue Capitel nicht gehört, und eben deswegen werde ich auf meiner Ansicht beharren. Die beiden vor liegenden Abschnitte sind ganz von einander getrennt, der eine handelt von dem gesetzlichen, und der andere vom Privatrechts titel, §.47 von beiden, von den Hypotheken sowohl, die durch das Gesetz bestimmt sind, wie von denen, bei welchen der Privat wille erforderlich ist. Wenn also die Deputation den Zusatz nur auf §. 37 bezogen haben will, so gehört ausdrücklich noch der Zu satz hinzn: ,,in den §. 37 bezeichneten Fällen." Denn nie werde ich mich dazu verstehen, daß in allen Fällen der Richter die Höhe der Hypothek ermessen solle. Wenn Eheleute vor dem Richter er scheinen und die Frau sagt, sie habe 10,000 Lhlr. eingebracht, und der Mann dieses negirt, so wird es des richterlichen Ermes sens allerdings auch bedürfen, wie hoch die Summe einzutragen sei, da jeder Anspruch der Ehefrau eingetragen werden soll, allein hier treten die durch das angezogene Mandat gesetzlichen Bestim mungen ein. Wenn aber die §. mit der Fassung der Deputation stehen bleiben soll, so muß nach jeder Art der Auslegung, sei es nun die grammaticalische oder logische, Jedermann sagen: Bei allen Hypotheken, wo die Höhe der Summe nicht bestimmt ist, hat das richterliche Ermessen über die Höhe der Hypothek einzu treten. Und davon kann ich mich nicht überzeugen. Referent Abg. Braun: Der geehrte Abgeordnete kann sich über dieses Bedenken beruhigen; denn es ist, was auch von dem Herrn Justizminister zugegeben wurde, geradezu unmöglich, daß Jemand bei einer Hypothek, die auf Privatwillen beruht, vom Richter verlangen darf, daß diese Hypothek eingetragen werde, wenn die Forderung gar nicht bestimmt ist; es besteht dann die Forderung noch nicht, weil sie eben unbestimmt ist, mithin nicht in das Hypothekenbuch eintragsfähig ist. Also dieser Fall konnte nach der Meinung der Deputation nicht gedacht werden. Die Deputat on wollte mit ihrem Zusatze nur auf die Fälle unter §.37 Bezug nehmen; sollte dies, wie ich schon bemerkte, noch einer weiteren Erläuterung bedürfen, so würde sie Nichts da gegenhaben, daß man noch in Parenthese einschließe: „§. 37." Abg. Iani: Es scheint allerdings der Vorschlag des Abg. v. Geißler rücksichtlich der Protestation beachtenswerth zu sein, wenn man annimmt, daß die Parteien sich vielleicht nicht über die Grösse des Anspruches vereinigen können, und-demnach der einen viel daran gelegen sein kann, sich deshalb die Prioriät der Hypothek zu sichern. Wenn wir also zu §. 47 hinter die Worte: „haften soll" noch hinzusetzen: bis zur Feststellung dieses Betrags kann, sich der Betheiligte sein Recht durch die §. 23 nachgelassene Protestation sichern", so würde dadurch Alles erreicht werden, was in den Wünschen der Deputation liegt, ohne daß dies dem Gesetzentwurf entgegen liefe. Präsident v. Haase: Der Antrag des Abg. Jani lautet so, daß zu dem zweiten Satze §. 47, wie derselbe im Entwürfe vorliegt, noch gesetzt werde: „bis zur Feststellung dieses Betrags kann sich der Betheiligte sein Recht durch die §. 23 nachgelassene Protestation sichern." — Unterstützt die Kammer diesen Antrag? Wird ausreichend unterstützt. Abg. Klien: Ich habe den Antrag nicht unterstützt, weil schon §. 23 dasselbe sagt. Ich bin aber im Laufe der Discussion etwas stutzig geworden über die Fassung des Deputationsberichts, nämlich weil der Herr Referent erklärt hat, daß in diese Fassung noch „§. 37" eingeschaltet werden könne, und ich muß also vor aussetzen, daß diese Bestimmung sich nur auf §. 37 beziehen soll. Hier ist aber bereits bestimmt, daß es in solchen Fallen nach dem Gesetz von 1829 gehen soll, und also glaube ich, daß es über-
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