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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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gestellt worden. Zugleich haben jedoch das Gesetz über die ^Heilbarkeit des Grund und Bodens und ebenso das Gesetz über die Hypothekenordnung den Zweck, das Parcelliren, welches durch die Grundsteuer herbeigeführt, oder wenigstens erleichtert werden konnte, zu verhindern. Es hat daher die vorliegende Bestimmung einen ganz andern Zweck, widerspricht also dem Grundsteuergesctz- nicht. In der Deputation sind die Schwie rigkeiten nicht verkannt worden, welche die Paragraphe in der Ausführung haben kann, aber cs mußte der practische Gesichts punkt durchschlagen. Es ist begründet, wenn Jemand zwan zig verschiedene walzende Grundstücke in einer Flur besitzt und verkauft, so mußte er zwanzig Kaufe, künftig zwanzig Einträge machen lassen. Die Kosten werden fast das Zwanzigfache be tragen. Wenn der Grundstücksbesitzer nun ein Capital auf nimmt und diese zwanzig Grundstücke zum Unterpfande einsetzt, so mußte er zwanzig Consensc, künftig zwanzig Einträge ma chen lassen, und die Kosten betragen hier vollständig das Zwan zigfache. Nur bei den Kaufen wird er einen kleinen Abzug von dem zwanzigfachen Betrage erlangen, weil dann die Kaufsumme auf die einzelnen Grundstücke vertheilt und die Consirmations- oder Eintragungskosten nach diesen Kaufsummen berechnet wer den, obgleich der Unterschied nicht groß sein wird. Bei Ver pfändungen wird aber gar kein Unterschied stattsinden. Der Besitzer jener zwanzig Grundstücke wird, wenn er sie alle zwan zig einzeln verpfändet, dieselben Kosten zwanzigmal bezahlen müssen, die er zu bezahlen hätte, wenn seine Grundstücke auf einem Fvlium ständen. Das mußte die Deputation berücksich tigen. Wenn sie nun vorgeschlagen hat, daß einestheils gestat tet werde, diese Grundstücke auf ein Folium zu bringen, um der vielfachen Kosten und Hudeleien, möchte ich sagen, überho- ben zu sein, so hat sie dies auch anderntheils hinlänglich be schränkt, indem sie verlangt, daß alle Grundstücke unter einer Gerichtsbarkeit sich befinden müssen. Nimmt die Kammer den Zusatz der Deputation an, so glaube ich sicherlich, kann solcher Jrrthum und solche Confusion nicht vorkommen, wie man sie ge schildert hat; es wird aber zugleich den Grundbesitzern eine große Menge Geld und Umstände erhalten und erspart. Staatsminister v. Könneritz: Zu den Vorzügen, welche der Secretair Schröder entwickelt hat, erlaube ich mir noch den hinzuzufügen, daß es gewiß den Realcredit befördert, wenn Alles aufeinem Folium steht. Nehmen Sie an, daß Jemand zwanzig Grundstücke hat, und es müßte jedes davon auf einem besondern Folium eingetragen werden, so müßte auch die Ver pfändung ebenso oft eingetragen werden. Die Grundstücke sind zusammen 20,000 Thlr. werth. Der Besitzer will darauf 5,000 Thlr. borgen. Welcher Kapitalist wird sich dazu herge ben, 5,000 Thlr. auf zwanzig einzelne Grundstücke darzuleihen und zwanzig verschiedene Eintragungen und Urkunden darüber in Händen zu haben; wer wird sich dazu hergeben, alle zwanzig Grundstücke einzeln zuc Subhastation bringen zu lassen, wenn er den Schuldner in Anspruch nehmen will? Das würde die Kosten vermehren. Dadurch, daß ein Grundstücksbesitzer ver schiedene Parcellen auf ein Folium bringen kann, wird der Real credit ungemein befördert. Abg. v. Thielau: Ich halte dafür, daß wo möglich die Ortskataster mit den Hypothekcnkatastern in Uebercinstimmung gebracht werden möchten. Die Bezeichnung: „eine und die selbe Gerichtsbarkeit" ist gar keine. Bis jetzt hat weder der Referent, noch haben die andern Herren irgend sich ausgewie sen , was sie damit haben bezeichnen wollen. Wir haben leider noch keine bestimmte Abgrenzung der Jurisdictionsbezirkc; diese Bestimmung muß daher die ohnehin große Confusion unserer un zähligen Einlheilungen in Parochial-, Communal-, Schul-, Armenversorgungsbezirke rc. vermehren. Wenn der Herr Staats minister von Beförderung des Realcredits spricht , so muß ich diesen Erfolg fast ganz in Abrede stellen, weil dann der Gesetz entwurf pur« angenommen werden müßte, aber nicht mit dem Zusatz der Deputation. Ich frage Sie, meine Herren, wie viel wird es Fälle geben, wo eine solche Ausnahme den Real credit befördert. Die Grundstücke sollen unter derselben Gerichts barkeit liegen; wenn aber die Parcellen unter zehn verschiedenen Gerichtsbarkeiten liegen, so genießt der Besitzer den Vortheil nicht; und dies wird in den meisten Fällen der Fall sein, da soviel feststeht, daß ein und dieselbe Gerichtsbarkeit mindestens nicht die ist, welche verschiedenen Gerichtsherren zusteht; ja wenn die Gerichtsbarkeit in ein und demsilben Orte verschiedenen Besitzern zustcht, so dürfen nicht einmal die Parcellen desselben Orts in ein und dasselbe Hypolhekenbuch eingetragen werden. Sollte also die Beförderung des Realcredits das Kriterium der Zweckmäßigkeit der Bestimmung abgeben, so müßte man sich mindestens gegen den Deputationszusatz erklären. Staatsminister v. Könneritz: Das Letztere möchte nicht der Fall sein. Es kann ein Gcrichtsherr mehre Gerichtsbarkei ten haben, so bleibt doch immer jede für sich. Wenn der ge ehrte Sprecher ferner sagte, nach dem Vorschläge der Deputation . wäre es nur der Fall, wenn sie unter einer Gerichtsbarkeit stän den; also wäre es ja schon nach dem Vorschläge der Deputation für die Grundbesitzer kein Vorzug, daß sie Etwas aufein Folium eintragen lassen könnten. Das muß ich zugestehen, allerdings würde die Wohlthat für die Grundstücksbesitzer noch größer, wenn es, auch abgesehen von den Jurisdictionsbezirken, geschehen könnte; allein daß man es so weit nicht ausdehnen kann, ist noch kein Grynd, warum man es ihnen nicht für den Fall gestatten sollte, wo es mit Zustimmung der Gerichtsbehörde geschehen kann. Dann wird es in vielen Fällen möglich sein. Abg. Klinger: Ich habe dem, was der Secretair V. Schröder dem Abg. Baumgarten eingehalten hat, nur noch hinzuzufügen, daß, wenn schon die Grundsteuer es künftig nur mit Parcellen zu thun haben wird, doch in dem Grundsteuer gesetze eine H. des Inhalts ausgenommen ist, daß die Eintheilung in Parcellen durchaus keinen Einfluß auf das Privatrecht, noch auf das öffentliche Recht äußern solle. Wenn dies also keinen Einfluß auf das öffentliche und Privatrecht haben soll, so wer den die geschlossenen Güter nach wie vor fortbestehen. Was die §. selbst anlangt, so muß ich mich für deren Aufrechterhaltung
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