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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Referent Abg. Braun: Ich glaube, das wird sich bei der endlichen Redaction erledigen. Die Fragstellung auf Annahme der Fassung der Regierung ist nur irrthümlich geschehen, im Grunde weiß Jedermann, wie die Sache gemeint ist.j Staatsminister v. Könneritz: Ich stelle doch der geehr ten Kammer anheim, ob es nicht wünschenswert!) sei, darüber Gewißheit zu haben, wie eigentlich die Abstimmung zu verste hen sei. Daß beide Amendements nicht im Widerspruch mit einander stehen, daß das, was im Deputationsgutachten liegt, mit dem, was die Regierung vorgeschlagen hat, wesentlich das selbe ist, das, meine Herren, ist wohl ganz klar, und nur in der Fassung könnte eine Aenderung cintreten müssen. Referent Abg. Braun: Wesentlich stehen diese beiden Satze allerdings nicht in Collision, doch muß cs Sache der künftigen Redaction sein, hier irgend eine Fassung zu wählen, die den scheinbaren Widerspruch ausgleicht. Präsident 0. Haase: Eben diese Ansicht, daß beideSätze nicht im Widerspruch mit einander stehen, war und ist auch noch meine Ansicht. Ich frage nunmehr: ob die Kammer den im Entwürfe mit 1) bezeichneten Satz mit der von der Deputation anempfohlenen Redactionsvcränderung annimmt? — Einstim mig Ja. Präsident v Haase: Ferner frage ich: Nimmt die Kam mer die von der Deputation mit 1b bezeichnete tz. 61 an? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Weiter frage ich: Nimmt die Kam mer die zwei übrigen Sätze unter 2 und 3, sowie den Schlußsatz dcr§. 61 an?— Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Endlich frage ich: Nimmt die Kam mer §. 61 in dieser Maße an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: Z. 62. Die Hinzuschlagung eines Grundstücks zu einem andern Grundstück hat die Wirkung, daß die auf dem einen oder dem andern haftenden Schulden sich nunmehr über den ganzen Grundstückskörper erstrecken; die Schulden, welche auf dem hin zugeschlagenen Grundstück haften, sind daher nunmehr im Grund- und Hypothekenbuch auf dem Folium des Grundstücks, zu welchem es hinzugeschlagen worden, einzutragen. (§§. 58,60.) Referent Abg. Braun: Es sind hierzu keine Motive gege ben , und der Bericht erwähnt auch Nichts darüber. Präsident 0. Haase: Die Deputation schlägt die An nahme dieser §. vor, und ich frage daher: Nimmt die Kammer die Z. 62 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §. 63. In Ansehung der Gemeinheitstheilungen, sowie der bei Ablösungen und Grundstückszusammenlegungen vorkommenden Landabtretungen verbleibt es bei den Vorschriften des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17. Marz 1832, 10,11 am Ende (HZ. 139,164) und des Gesetzes über Zusammenlegung der Grundstücke vom 14. Juni 1834, §tz. 25—29, 40, nur sind in allen Fällen dieser Art sowohl die Abschreibungen der Trenn - oder Eheilstücke, als auch die unbe dingt erforderlichen Zuschreibungen im Grund- und Hypotheken buch von der Grund - und Hypothekenbehörde auch ohne beson- dern Antrag zu bewirken, (s. oben §. 18.) Der Bericht sagt: Den von den Herren Commissarien hier gegebenen und von der ersten Kammer angenommenen Zusatz des Inhalts: „Nicht minder bewendet es bei den wegen Abtretung von Grundeigenthum im Wege der Expropriation erlassenen Gesetzen" hält man für sachgemäß und zur Vollständigkeit dienend. Präsident I). Haase: Die Deputation hat die Annahme dieser §. 63 anempfohlen und nur noch einen Zusatz beantragt, welcher am Ende der §. seine Stelle erhalten und so lauten soll: „Nicht minder bewendet cs bei den wegen Abtretung von Grund eigenthum im Wege der Expropriation erlassenen Gesetzen." Dieser Zusatz ist von der ersten Kammer beschlossen und auch von den königl. Herren Commissarien gebilligt worden. Ich frage also die Kammer: ob sie §. 63 mit dem von der ersten Kammer beschlossenen Zusatze annimmt? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: Im Berichte heißt es.: Dasselbe gilt von der Seiten der ersten Kammer als tz. 63 b vorgeschlagenen Zusatzparagraphe: „Die Bestimmungen in §. 56 und 57 finden auch An wendung auf die Veräußerung der mit einem Grundstücke verbundenen nutzbaren Realgerechtigkeiten. In Bezug auf die Ablösungen bewendet es jedoch bei dm Bestim mungen des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheits theilungen §. 9 und des Gesetzes, die Aufhebung des Bier- und Mahlzwangs betreffend, §. 40 und 48." Deshalb empfiehlt die Deputation die Z. 63 mit dem ge dachten Zusatze, wie die §. 63 b der Kammer zur Annahme. Abg. 0. Geißler: Ich habe mich bereits gestern bemüht, der Kammer die Gründe darzulegen, aus welchen ich die Er wähnung des den Grundzinsen gegenüberstehenden Realrechts, als einer wesentlichen Zubehörung vieler Grundstücke, in gegen wärtigem Gesetze für nöthig halte; ich. habe deshalb auch bei Z. 56 einen Zusatz vorgeschlagen, wiewohl vergeblich, und viel leicht hat das nur daran gelegen, daß bei §. 56 nicht der pass sendste Ort dazu war. Hier bietet sich noch eine Gelegenheit dazu, wenn man anstatt der Worte: „nutzbare Nealgerechtig-° keiten" die Worte setzt: „Realrechte und nutzbare. Realberechti gungen." Zur Unterstützung dieses meines Vorschlags habe ich zweierlei zu beweisen; 1) daß diese Nealrechte nicht bereits unter den §. 63 b gedachten Berechtigungen mit begriffen sind, und überhaupt im Gesetzentwürfe keine Erwähnung gefunden haben, und 2) daß diese Erwähnung gerade da, wo es sich um Veräu ßerung von Ehesten des verpfändeten Grundstückes handelt, wich tig und nöthig ist. Das Wort: „Realberechtigungen" ist mst den §. 14 gedachten Realbercchtigungen correspondirend. Was ist aber dort darunter verstanden? Back- und Schlachtgerechtig keit rc., die den Grundzinsen gegenüberstehenden Realrechte nicht. Der Sprachgebrauch bringt es überhaupt mit sich, daß diese Realrechte nicht mit dem Worte: „Realbercchtigungen" bezeich-
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