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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 107. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Folge der Benachrichtigung kann der Gläubiger kündigen, wenn er sich gefährdet glaubt. Präsident 0. Haase: Der Antrag geht, wie es scheint, auf Weglassung der Worte: „ohne Vvrwissm." Abg. v. Zezschwitz: Za, der übrige Lheil der Paragra- phe würde wegfallen. Präsident v. Haase: Das Amendement wird also zu der von der Deputation vorgeschlagenen Fassung gestellt? Abg. v. Zezschwitz: Ja, Herr Präsident. Ich werde das Amendement sogleich schriftlich einreichen. Präsident V. Haase: Es ist dieser Antrag derselbe, welchen der Abgeordnete sich früher Vorbehalten hatte. Der erste Satz der Paragraphe, wie ihn die Deputation gegeben hat, würde ste hen bleiben, nach dem Worte: „einzuräumen" soll es heißen: „Ein Versprechen des Schuldners, ohne Einwilligung des hypo thekarischen Gläubigers das Eine oder das Andere nicht zu thun, hat keine rechtliche Wirkung." Wir dieser Antrag unterstützt? — Wird nicht hinreichend unterstützt. Abg. Püschel: Der Zusatz, welchen ich mir zu beantra gen erlaubte, entspricht einem Bedürfnisse, welches ich in meinen amtlichen Verhältnissen kennen gelernt habe. Es ist ihm ent gegengestellt worden, er fei nicht nöthig, weil der Gläubiger in vielen Fällen nur gewinnen könne. Ich gebe das zu, und tritt dieser Fall ein, so werde ich mich bei dem Wechsel beruhigen. Es kann aber auch der Fall sein, daß der Gläubiger künftig mit einem unzuverlässigen Schuldner zu thun hat. Durch eine zeitige Notifi kation erlangt er dann Gelegenheit, sich von diesem Nexus zu be freien. Der Zuwachs eines zweiten persönlichen Schuldners wird allerdings in der Regel eintreten, aber es kann auch Fälle geben, wo dies nicht sein oder so bleiben wird. Es kann der frü here sterben, verarmen oder aus dem Lande wegziehen. Wo soll er ihn belangen? Ich muß daher dabei stehen bleiben, daß der Antrag nicht unnöthig ist, sondern sich nach der Praxis bewährt findet. i Staatsminister v. Könneritz: Darf ich bitten, den An trag nochmals vorzulesen? Präsident v. Haase: Er lautet so: Es hat aber über haupt, soviel die Veräußerungen anlangt, die Behörde jede Be sitzveränderung, wenn sie nicht Folge eines Concurses ist, den hy pothekarischen Gläubigern zu etwaiger Wahrung ihrer Rechte an zuzeigen." Secretair v. Schröder: Ich habe nur gegen den Antrag des Herrn Abg. Püschel darauf aufmerksam machen wollen, daß ich glaube, dasselbe, was der Abgeordnete wünscht, steht schon in §. 26; denn dort ist ausdrücklich vorgeschrieben: „Von jedem ge schehenen Eintrag in das Grund« und Hypothekenbuch und von jeder darin vorgenommenen Löschung hat die Grund - und Hypo- thekenbchärde demjenigen, welcher dabei passiv betheiligt ist, in dem gegen ihn ein Recht erlangt, oder ein ihm zustehendes Recht aufgehoben oder beschränkt oder auf einen Andern übertragen wird, Nachricht zu geben." Darin liegt schon, daß, wenn ein Recht, welches einem Gläubiger gegen Jemand zusteht, auf einen n. 107. Andern übertragen werden soll, der Gläubiger benachrichtigt werden muß. Abg. Püsch ei: Das trifft meinen Fall nicht. Mein An trag bezieht sich nur auf Besitzveränderungen, nicht auf Cessio- nen. Daran habe ich nicht gedacht. Secretair v. Schröder: §. 26 spricht im Allgemeinen von jedem geschehenen Einträge. Die Besitzveränderungen wer den auch eingetragen. Wer betheiligt ist, muß benachrichtigt werden. Weil dies nun so allgemein gesagt ist, so glaube ich, muß der Fall des Herrn Abg. Püschel auch mit getroffen sein. Königl. Commissar Hänel: Der Ansicht des Herrn Se- crctairs kann ich nicht beipsiichten. tz. 26 sagt nicht, daß, wenn ein Grundstück veräußert wird, die Gläubiger davon Nachricht erhalten müssen; denn diese sind nicht passiv betheiligt. Es wird gegen sie weder ein Recht erlangt, noch ein ihnen zustshendes Recht aufgehoben, noch wird dieses Recht beschränkt, noch end lich wird das hypothekarische Recht auf einen Andern übergetra gen. Wenn nun zwar tz. 26 in dieser Beziehung nicht geeignet ist, den Antrag des geehrten Abgeordneten zu erledigen, so muß doch gegen diesen Antrag Einiges bemerkt werden. An und für sich kann ein hypothekarischer Gläubiger in seinem Rechte Nichts verlieren dadurch, daß das Grundstück veräußert wird. Er kann dadurch nur, was zwar nicht immer, aber doch häufig der Fall sein wird, gewinnen, wie schon ein anderer geehrter Ab geordneter bemerkt hat, indem er einen Schuldner mehr bekommt; indeß kommt darauf Nichts an, wenn er nur Nichts verliert. Nun fragt cs sich, wenn der Hypothekenrichter nach dem Anträge b.i Besitzveränderungen alle hypothekarischen Gläubiger benach richtigen sollte, auf wessen Kosten es geschehen würde. Wahr scheinlich sollte diese Kosten ter Grundbesitzer bezahlen. Dies könnte aber mitunter für den Besitzer eine sehr bedeutende Be schwerde werden; denn die Inhaber der Forderungen, dis hypo thekarischen Gläubiger, können entfernt wohnen, sie können zer streut sein, so daß die Bekanntmachung sehr umständlich werden und einen großen Kostenaufwand verursachen würde. Muth- maßlich werden es die Gläubiger ohnedies allemal erfahren, und wenn nicht eher, doch bei der nächsten Zinszahlung. Erfolgt diese nicht, so werden sie sich veranlaßt finden, zu mahnen oder selbst Klage zu erheben. Dafür ist ja.das Grund- und Hypothekenbuch öf fentlich. Der Gläubiger braucht dasselbe nur e'mzusehcn, er braucht zu diesem Bshuf nicht einmal selbst hinzugehm, sondern er kann einen Beauftragten hinschickcn, und es bedarf nur eines Blicks in das Buch, um zu sehen, wer jetzt Besitzer ist. Es scheint mir also, als wenn der Vortheil einer Bestimmung, wie sie beantragt wird, für den hypothekarischen Gläubiger nicht so groß wäre, daß er nicht überwogen würde von der angedeuteten Beschwerde für den Schuldner wegen der Kosten. Staatsminister v. Könneritz: Ich erlaube mir noch hin zuzufügen, daß die Gesetzgebung sich überhaupt hüten muß, den Bihörden zu viel auszubürden und dem Privatmanne jede Sorge um sein Vermögen abzunehmen. Es ist gewiß Sache eines Je den, der ein Interesse daran hat, sich zu erkundigen, wer das. Grundstück besitzt. Es hat bereits der Commissar daraufaufmerk- 2
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