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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 107. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Präsident v. Haase: Ferner ist der dritte Satz von der Deputation so verändert worden: „Wegen der Zinsen, welche der dritte Besitzer von den solchergestalt übernommenen Schulden während seiner Besitzzeit in Rückstand ließ, bleibt er auch mach Veräußerung des Grundstücks persönlich verhaftet," Genehmi gen Sic diesen Satz? Einstimmig Ja. Präsident 0. Haäse: Genehmigt die Kammer nunmehr §.89 in dieser Fassung, und lehnt sie den Beschluß der ersten Kammer zu §§. 88 und 89 ab? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §-90. Haftung des dritten Besitzers wegen eines Auszugs. Wenn ein Auszug (§. 40) auf dem Grundstück haftet, so ist der jedesmalige Besitzer des Grundstücks wegen der während der Dauer seines Besitzes fällig werdenden Auszugsleistungen und Auszugsgebührnisse dem Auszugsbercchtigten stets auch persönlich verpflichtet, und die persönliche Verbindlichkeit des ursprüng lichen Schuldners reicht nicht über die während seiner eignen Be sitzzeit fällig gewordenen Auszugsleistungen und Auszugsgebühr nisse hinaus. Präsidentv. Haase: Nimmt die Kammer die §.90an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. B r a u n: §.91. 6) in Ansehung mehrer Gläubiger unter einander. Der Vorzug unter mehren auf das nämliche Grundstück ein getragenen Gläubigern, mit Einschluß der Auszugsberechtigten (§. 40), wird ohne alle andere Rücksicht bloß durch die Zeitfolge bestimmt, wie jede Forderung vor der andern in das Grund- und Hypothekenbuch auf dem Folium des Grundstücks eingetragen ist. Das Deputationsgutachten sagt: Zu §.91. In dieser §. behandelt der Entwurf den Grundsatz der Prio rität, der gewissermaßen die Principien der Oeffentlichkeit und Spccialität, worauf das Hypothekensyftem gebaut ist, unterstützt und vervollständigt, indem er den Vorzug, den eine Hypothek vor der andern hat, nur nach dem faktischen Verhältnisse der Reihenfolge, wie jede derselben in dem Grund- und Hypotheken buche eingetragen ist, entschieden wissen will. Wenn er demnach, unter Ausschließung aller privilegirten Hypotheken, der Einsichts nahme in das Grund- und Hypothekenbuch sogleich die Unterlage für Beurtheilung des Werths und der Sicherheit der Hypothe ken gewährt, so wirkt er durch Entfernung aller darüber obwal tenden Unsicherheit und Ungewißheit zu Beförderung des Real- credits, so ist er ein nothwendiges Glied in dem System, das sich eben die Aufgabe, diesen Credit zu heben, gestellt hat, und man empfiehlt ihn der Zustimmung der Kammer. Doch leidet dieser Grundsatz beiHypotheken eine Ausnahme, die ohne lehnsherrlichen Conscns oder bezüglich ohne Einwilli gung der Mitbelehntcn an Lehngütern bestellt sind, was §. 34 und der dazu vorgeschlagene Zusatz andeulet. Deshalb beschloß die erste Kammer, der §. noch folgenden Satz beizufügen: „Eine Ausnahme findet blos statt in Ansehung der an Lehngütern ohne lehnshrrrliche oder bezichendlich mit- belehnschaftliche ' Einwilligung bestellten Hypotheken (§-34)." Die Deputation rathet ihrer Kammer, diesem Beschlüsse der ersten beizulreten. , Hiernächst drängte sich der Deputation noch eine andere Frage auf. Diese besteht darin: Soll, wenn mehre Forderun gen an einem und demselben Lage zur Eintragung gelan gen, hie Zeit ihrer Anmeldung, wie im preußischen Rechte (Hypolhekenordnung vom Jahre 1783,17t. II. §§. 8,30,168), oder die Priorität ihrer Eintragung den Vorrang bestimmen, oder sollen, wie dies nach dem bayrischen Hypothekengesetz (§. 60) und im französischen Hypothekenrechte (coäs eivil art. 2147) vorgeschrieben ist, solche Forderungen unter sich gleiche Rechte haben? (vergl. darüber v. Gönner Comment. 1. Bd. S- 482ff.) Die unterzeichnete Deputation verkennt keineswegs die Gründe und Gegengründe, welche bei Lösung der einen wie der andern der angeregten Fragen wohl zu berücksichtigen sein dürften. Entscheidet man sich für den Moment der Anmeldung als maßgebend, so unterwirft man die Bestimmung des Vor rangs der Hypotheken häufig dem Zufall und der Willkür des Richters, indem es davon abhängt, welches der eingegangenen Anmeldungsschreiben zuerst geöffnet wird, oder welcher Bote eili ger das zu überbringende Anmeldungsschreiben bestellt. *) In die Willkür des Richters legt man aber in gleicher Weise die Bestimmung des Vorrangs der einen Hypothek vor der an dern, wenn man die Priorität der Eintragung als ent scheidend annimmt, denn diesenfalls wird es von dem Rich ter abhängen, welches der zu gleicher Zeit eingegangenen Anmel dungsgesuche er vor dem andern in das Grund- und Hypotheken buch eintragen will. Diese Willkür aber, das eine angemeldete Recht vor dem andern zu begünstigen, schneidet man ab, sobald man, was übri gens ohnehin die Natur der juristischen Zeit (die ckies juriclicu) verlangt, den an einem und demselben Tage eingetrage nen Rechten gleichen Rang zugesteht, und nur in Berücksichtigung von besonderen Verträgen eine Ausnahme für den Fall einkreten läßt, wenn einer Forderung durch ausdrückliche Vereinbarung im Voraus ein bestimmter Rang zugewiesen worden ist. Allein diese Bestimmung würde, weil dann später eingegangene Anmeldun gen mit frühem willkürlich zugleich an einem und demselben Tage eingetragen werden könnten, nicht ausreichen, wenn nicht zugleich bestimmt würde, daß auf jedes Eintragungsgesuch schleunigst *) Es sagt darüber Merkel im neuen Kommentar zur preußischen Hypothekenordnung Bd. II. S. 164: „Wie, wenn der Präsident die Hälfte der an einem Posttage eingekommenen Sachen des Vormittags, die andere Hälfte des Nachmittags eröffnet, unter den am Nachmittag eröffneten aber ein Eintragungsgesuch befindlich ist, welches mit einer Post einige Stunden früher einging, als ein anderes, schon Vormittags prä» sentirtes Exhibitum?" Hierzu wirft auch v. Gönnera. a. O- S. 482 die gleich wichtige Frage auf: „Wie, wenn von verschiedenen Gegenden und Orten-her die Post oder die Boten an einem Lage zu verschiedenen Stunden eintreffen, und dann die Briefe und Packete von der einen Post am Vormittag, von der andern am Nachmittag oder zu verschiedenen Stunden ausgetragen werden?" II. 107. 4
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