Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 108. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
geehrten Abgeordneten berührt ist, ist allerdings einer, worin Seiten der Staatsregi'erung nur beigestimmt werden kann. Das Motiv, welches im Berichte für den Beschränkungszusatz ange geben ist, geht durchaus nicht weiter, als daß dem Gläubiger, so lange er noch Etwas auf dem. Grundstücke auf die Weise, wie es zwischen ihm und dem Schuldner verabredet war, nämlich in Terminen zahlbar, stehen hat, der Vorbehalt, daß die Hypothek gelöscht werden müsse wegen des Gezahlten, von Werth sein kann. Aber bei der Zahlung des letzten Termines kann es ihm ganz gleich sein, ob die Hypothek gelöscht wird, oder ob sie ein Anderer bekommt, und gleichwohl — darin ist dem Amendement nur beizustimmen — ist die von der D putation empfohlene Fas sung von der Art, daß sie auch den letzten Termin in sich begreift. Es ist in dieser Beziehung die Absicht der geehrten Deputation, eine andere Fassung anheimzugeben und vorzuschlagcn, die auch außerdem noch zur Deutlichkeit des Satzes beitragen wird; denn wenn in dem Zusatze gesagt ist: „Dieser Anspruch findet jedoch i.m Falle der §.94 nicht statt, wenn b i der Eintragung des Rech tes des solchergestalt befriedigten Gläubigers in das Grund - und Hypothekenbuch die Leistung der schuldigen Zahlung zu bestimm ten Terminen unter Löschung der Hypothek festgesetzt worden ist," so ist das insofern nicht hinlänglich deutlich, vielmehr dop pelsinnig, als die Worte „unter Löschung der Hypothek" ebenso wohl aufdas nachfolgende Zeitwort bezogen werden können, als auf die vorausgehenden Worte:„zu bestimmten Terminen" und sogar sachgemäß eher auf das Zeitwort bezogen werden müssen. Nun ist es aber nicht die Festsetzung, die unter Löschung der Hy pothek geschieht, sondern es wird festgesetzt, daß die Zahlung un ter Löschung der Hypothek erfolgen solle, und gewiß hat es auch dis geehrte Deputation nicht anders gemeint. Zur Beseitigung dieser Dunkelheit erlaube ich mir folgende Fassung vorzuschlagen: „Dieser Anspruch findet jedoch im Falle der §. 94 nicht statt, wenn bei Eintragung der Forderung in das Grund- und Hypothekenbuch zugleich fest gesetzt worden ist, daß die Zahlung nach und nach in bestimmten Terminen erfolgen und wegen des Gezahlten die Hypothek gelöscht werden soll, vielmehr erlöscht solchenfalls dieHypothek inAn- sehung jeder geleisteten Zahlung, bei welcher ein Theil der Forderung noch ungetilgt übrig geblie ben ist." Vielleicht würde die geehrte Deputation sich ent schließen , auch dieses Amendement noch besonders in Erwägung zu ziehen. Referent Abg. Braun: Dagegen habe ich zu bemerken — Staatsminister v. Könneritz: Es war nicht die Absicht der Regierung, alleweile eine Discussion darüber zu veranlassen, sondern ganz im Sinne des Herrn Referenten die Fassung der geehrten Deputation vorzuschlagen, um sich vielleicht morgen darüber zu erklären, in welchem Falle die §. ausgesetzt bliebe. Referent Abg. Braun: Ich bin damit ganz einverstanden und würde dasselbe vorgeschlagen haben; ich wollte nur die De putation gegen einen Einwand rechtfertigen, den der Herr Com- miffar aufgestellt hat, nämlich daß hier kein Recht vorliege. Ein Recht des Gläubigers liegt allerdings vor; denn wenn Jemand einen Vertrag abgeschlossen hat: cs solle so und so bei der Abzah lung verfahren werden, so gibt dieser Vertrag allerdings ein Recht darauf. Dazu kommt, daß dieser Vertrag im Grund- und Hypothekenbuche verlautbart sein scll. Sie haben, meine Herren, bei §.21 und 22 den Grundsatz der Oeffentlichkeit ange nommen; dieser Grundsatz der Oeffentlichkeit bringt cs mit sich, daß demjenigen, was im Grund- und Hypothekenbuche einge tragen ist, auf keine Weise entgegen gehandelt werden kann. Also in dieser Beziehung ist die Deputation gerechtfertigt, wenn sie das Amendement im Princip berücksichtigte. Uebrigens trete ich dem Wunsche des Herrn Staatsministers bei, daß nämlich die Deputation vorerst sowohl den Antrag des geehrten Abg. Klien, als auch den Antrag des königl. Herrn Commissars einer vorherigen Ueberlegung noch unterziehe, und in der nächsten Sitzung ihr Gutachten darüber abgebe, und ich ersuche den Herrn Präsidenten, er möge die Kammer darüber fragen, ob sie dies beschließen wolle. Präsident 0. Haase:. Ist die Kammer mit dem Vor schläge des Herrn Referenten einverstanden, daß die Berathung über §. 97 bis zur nächsten Sitzung ausgesetzt werde, damit die Deputation die zu solcher vorliegenden Anträge in nähere Erwä gung ziehe, und sodann anderw.iten gutachtlichen Vortrag dar über erstatte? — Einstimmig Ja. ReferentAbg. Braun: §. 98. Auf gleiche Weise bewirkt für den persönlichen Schuldner, welcher nicht zugleich Besitzer des verhafteten Grundstücks ist, wenn er von dem hypothekarischen Gläubiger mittelst persönlicher Klage auf Bezahlung derSchuld in Anspruch genommen worden ist, die demselben geleistete vollständige Zahlung ohne Weiteres den Eintritt in dessen Stelle und in dessen Recht mit dem An spruch auf Eintragung dieser Erwerbung in das Grund- und Hypothekenbuch. Im Berichte heißt es: Zu §. 98. Diese §. handelt von einer Art Eintrctungsrecht, das die Stelle des gemeinrechtlichen jus csckenllarum sctionum (Klagab tretungsrecht) vertritt. Es würde jedenfalls das Berständniß auch dieser §. erleichtern, wenn dieselbe folgende Fassung er hielte : „Ausgleiche Weise erwirbt der persönliche Schuldner, welcher, ohne daß er zugleich Besitzer des verhafteten Grundstückes ist, in Folge der von den hypothekarischen Gläubigern wider ihn auf Bezahlung der Schuld er hobenen Klage dem Kläger vollständige Zahlung geleistet hat, ohne Weiteres dessen Stelle und Recht mit dem An sprüche auf Eintragung dieser Erwerbung in das Grund- und Hypothekenbuch." Man empfiehlt der Kammer, die §.98 in dieser commissari- scher Seits genehmigten Fassung anzunehmen. Königl. Commissar Hänel: Es ist wohl hier ein Druck fehler, wenn steht: „von den hypothekarischen Gläubigern"; ich glaube, cs muß der Singular: „von dem hypothekarischen Gläu-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder