Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 112. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
darf, und zufälligerweise ist sie etwas mehr als.der achte Thekl, wollen Sie da sagen, daß die Verbesserung unterbleiben soll? Und wenn die Regierung wieder Dispensation ertheilen kann, so sehe ich keinen Grund ein, warum wir diese Bestimmung auf nehmen. Ich sollte glauben, daß, wenn wir bei der tz. 4. be stimmt haben, daß nur bis zu I der Steuereinheiten parcellirt werden können, Grenzen genug gezogen seien, und es einer wei tern Beschränkung nicht mehr bedürfe, daß wir vielmehr der Re gierung zu überlassen haben, im speciellen Falle auszusprechen, ob eine Ausnahme stattsinden solle. Wir beschränken meiner Ueberzeugung nach mehr, als nothwendig ist. Ich würde daher dafür stimmen, bei dem Punkte 7 die Bestimmung des 8. Shells gänzlich wegzulassen, und der Regierung anheimzugeben, inwieweit sie nothwendig findet, eine Beschränkung eintreten zu lassen. Referent Secretair v. Schröder: Ich muß mir Etwas zur Erläuterung zu sagen erlauben, was allerdings weder in den Motiven zu dem Gesetzentwurfs noch in dem Deputa- tionsgutachten steht, was ich aber aus den Verhandlungen in der ersten Kammer und zwar aus einer Aeußerung des königl. Herr Commiffars entnommen habe. Es ist nämlich die Ab sicht der hohen Staatsregierung, den Unterbehörden die Entschei dung der in der §. 5 aufgeführten Fälle zu überlassen; wogegen sich die Staatsregierung Vorbehalten wird, die Dispensationen, welche weiter gehen, als die tz. 5 zulaßt, selbst zu ertheilen. Darin liegt der Unterschied, daß hier ein bestimmtes Maß fest gesetzt ist, während dies bei der tz. 5 b nicht der Fall ist. Ich glaube auch, daß es zweckmäßig sei, die Oberbehörden nicht zu sehr mit solchen Anträgen um Dispensation zu behelligen, was der Fall sein würde, wenn dieses gesetzliche Maß nicht stattfände, da die Unterbehörden sonst dem Anträge nicht genügen könnten, wenn auch zu einem in der §. 5 genannten Zwecke die Abtren nung verlangt wird. Auf der andern Seite wird aber dadurch auch bewirkt, daß die Unterbehörden nicht zu willkürlich verfah ren können, wie es denn überhaupt angemessen ist, wenn bei be schränkenden Bestimmungen eine feste Richtschnur vorhanden ist, nach der sich Interessenten sowohl als Behörden zu richten haben. Abg. Klien: Nach dem Zugeständnisse, das der Herr Re- gierungscommissar bei dem fünften Punkte gemacht hat, glaube ich, daß dasselbe auch bei dem sechsten Punkte Anwendung erlei den dürste, wo es heißt: „bei Abtrennungen zu Anlegung von Gewerbs- und Fabrikctablissements." Ich verstehe es dann auch so, daß es heißen möchte: „bei Abtrennungen zu Anlegung und Erweiterung von Gewerbs- und Fabriketabliffements." Ich glaube, daß die Gründe gleich sein werden. Dann habe ich noch eine Bemerkung zum Punkt 7, wo von wirthschastlichen Zwecken die Rede ist. Ob ich darunter auch den Betrieb von Braun - und Steinkohlenlagern zu verstehen habe, darüber bin ich noch zweifelhaft, und ich wünschte, daß, wenn ein Zweifel darüber vorwaltete, dieser Betrieb mit erwähnt werde. Es trifft sich häufig, daß ein Nachbar, welcher auf Braun- und Steinkohlen baut, mildem Braunkohlen- oder Steinkohlenlager an den Grund und Boden des Nachbars anstößt. Durch das Gesetz könnte er verhindert werden, weiter zu bauen und von dem Nachbar Nichts zu acquiriren. Namentlich könnte dies in Bezug auf die §. 6 d.rFallsein, wo es heißt: „Was von einem geschloffenen Grund stücke abgetrennt wird, erhalt die Eigenschaft eines geschlossenen Ganzen." Es könnte eine kleine Parcelle da sein, aber sie dürste nicht dismembrirt werden, weil sie in einem geschlossenen Ganzen enthalten ist. Abg. v. Lhielau: Nach der Erläuterung, welche mir der geehrte Herr Referent gegeben hat, muß ich glauben, daß eS nothwendig sei, in dem Anträge der Deputation zu sagen: „un ter allen von I — 7 aufgeführten Gründen." Denn, meine Herren, consequent müssen wir doch in der Gesetzgebung sein. Nun werden Sie zugestehen müssen, daß die Abtrennung zu An legung von Gewerbs- und Fabriketablissements, sowie zum Be triebe der Handelsgärtnerei das ganze Gesetz illusorisch macht. Es soll also den Unterbehörden gestattet sein, dieAusnahmen nach der §. 5 zuzugestehen. Nun stellen Sie sich das Gesetz in der Ausführung vor, so heißt es in der ß. 4, es sollen zwei Drittheil des Grundstückes bei demselben verbleiben, und nur ein Drittheil desselben abgetrennt werden können. Hiervon macht aber die §. 5 eine Ausnahme. Also zu Fabrik- und Gewerbsetablisse ments kann das Grundstück ganz zerschlagen werden, während es für wirthschaftliche Verbesserungen nicht zerschlagen, sondern nur ein Drittheil abgetrennt werden kann. Das müssen Sie doch gestehen, meine Herren, was für den Einen recht, daß muß dem Andern billig sein. Wenn einmal die Unterbehörden dabei thätig sein sollen, so ist es nothwendig, daß sie überall gleich mäßig verfahren, entweder Alle beschranken, oder Alle freilaffen. Referent Secretair v. Schröder: Der Deputation schien nicht ganz angemessen zu sein, die Rechte, welche die Staatsre gierung den Unterbehörden zugestehen wollte, zu beschränken, weil sie der Ansicht war, daß über solche Gesuche bei den Unterbehör den sehr oft besser cognoscirt werden könne, als bei den Obcrbc« Hörden. Namentlich wird man aber die Beschränkung auf ein Achttheil nicht auf alle sieben Punkte anwenden können, insbe sondere nicht auf den Punkt 4, wo es sich um Abtrennungen zu öffentlichen Zwecken handelt. Wenn z. B. eine Chaussee durch ein Dorf gelegt wird, und diese trifft ein Grundstück, was schon bis auf das Minimum dismembrirt worden ist, so kann davon nicht die Rede sein, daß das zur Chaussee nöthige Stück Land nicht von dem Gute hergegeben werden dürfe, wenn es auch mehr als ein Achttheil beträgt. Abg. v. Lhielau: Da muß ich bemerken, daß, wenn eine Chaussee angelegt wird, die höheren Behörden den Plan schon genehmigt haben, und von dem, Finanzministcrio eine Ordre vorlicgt. Die Unterbehörden haben hierbei Nichts zu gestatten. Ich gebe übrigens anheim, ob mein Antrag Anklang findet, oder nicht; aber überzeugen kann ich mich von der Richtigkeit nicht, daß man bei einem Grundstück eine Ausnahme macht, bei dem andern nicht, warum für Handelsgärtnerei, Fabrik- und Ge werbsetablissements ein Grundstück ganz zerschlagen werden kann, während zum Zweck einer wirtschaftlichen Verbesserung es nicht gestattet werden soll. Ich sollte glauben, daß der Staat bei
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder