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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 112. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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rührurig, wenn gesagt wird, der Gerichtsverwalter werde anders wollen, als der Gerichtsherr. Da nun gar die Parität und Imparität zwischen Rittergütern und Bauergütern zur Sprache kommen, da ist cs am besten, man nimmt den Antrag und laßt ihn sonst auf sich beruhen. Abg. Klinger: Ich erkläre mich ebenfalls für den Weg fall dieses Antrags, und zwar abgesehen davon, daß eine Impa rität daraus entstehen würde, wie der Referent eben angcdeutet hat, so finde ich denselben um so weniger für nothwendig, weil es sehr leicht sein wird, darüber Erkundigung einzuziehen, ob eine Gemeinde mit einer Dismembration einverstanden sei, oder nicht. Die Gemeinde wird Gelegenheit haben, von der Dis membration, die beabsichtigt wird, in Kenntniß gesetzt zu wer den, und hat sie Kenntniß,' so kann sie rechtzeitig ihre Bedenken vorstellig machen. Abg. Oehmichen: Ich bin mit der ausgesprochenen An sicht der Deputationsmitglieder vollkommen einverstanden. Abg. Klien: Ich könnte mich der Widerlegung enthalten, da es bei dem, was die Deputation angerathen hat, lautet: ab zulehnen; da ich aber nicht gewiß weiß, ob der Antrag der De putation angenommen wird, so will ich einige Morte in Bezie hung auf die Gerichtsverwalter äußern. Wird der Ritterg ts- besitzer gehört, und der" Gerichtsverwalter ist conform mir ihm, und die Gemeinde nicht, so werden beide Gutachten paralysirt, und die Regierung wird ihren eigenen Weg gehn. Ist ter Fall umgekehrt, sind beide Theile e'nverstanden, so ist kein Bedenken dabei, daß der Rittergutsbesitzer gehört wird. Präsident 0. Haase: Wenn auch genehmigt wird, daß die Deputation ihre Anempfehlung des Antrags zurücknimml, so wird doch dadurch die Abstimmung über diesen Antrag, da er von der ersten Kammer beschlossen worden ist, nicht unnüthig. Nur die Fragftellung ändert sich, die dann auf Ablehnung jenes Antrags zu stellen ist. Ich frage daher die Kummer: ob sie diese Zurücknahme gestattet? — Einsti mmigJa. Abg. d. Planitz: Es ist der Antrag als ein solcher, der le diglich Beschränkung zur Folge haben könnte, hingestellt wor den; ich glaube hingegen, daß sehr häufig die hohe Staatsregie rung von einem beifälligen Gutachten bewogen werden kann, die Dismembration zu gestatten, welche sie außerdem niemals geneh migt haben würde. Dann muß ich auch noch darauf aufmerksam machen, daß, wenn man den Gemeinden eine Stimme bei dieser Angelegenheit lassen will, man durchaus deswegen nicht genöthigt ist, den Antrag abzulehnen. Nehmen Sie den Antrag nicht an, was kann daraus entstehen? cs kann dann das gerade erfolgen, weshalb er in der Kammer nicht Beifall erhielt. Man wird in solchen Fällen blos die Rittergutsbesitzer und Gerichtshalter fra gen, und ihnen eine allein entscheidende Stimme geben, wahrend man die Gemeinde gar nicht hören wird. Deshalb empfehle ich den Antrag nochmals der geehrten Kammer zur Annahme.' Abg. v. Lhielau: Es ist im Gesetze klar ausgesprochen, in welchen Fällen D smembrat'onen zu gestatten, und ich kann weder der Gemeinde, noch dem R ttergut-besitzer das entf rntest.- Recht zugestehen, von der Dismembration in Kenntniß gesitzt zu werden. Das öffentliche Recht ist nach dem Gesetze gesichert, und ich kann Niemandem das Recht einräumen, in die Privat rechte außerdem einzugre.f.n. Die Sicherheit des Eigenthum- rechts und die Wohlfahrt des Staats kann durch dm einzelnen Betheiligten nicht wahrgenommen werden, sie ist durchs Gesetz schon wahrgenommen. Abg. v. Platzmann: Ich möchte doch darauf Hinweisen, daß Alles, was in diesem Anträge mit Inbegriff des Klien'schen Amendements enthalten ist, sich eigentlich von selbst ve steht und in der Praxis schon zu geschehen pflegt. Daß die Ottsgemein- den bei Dismembrationen in ihrem eignen Flurbezirke gehört, werden müssen, wird Niemand bezweifeln. Die Besitzer von Rittergütern in solchen Ortsgemeinden und deren Fluren werden entweder ein eignes Interesse haben, und dann, wie nicht zu be zweifeln, als Parteien gehört werden; oder, wo dies nicht ist, in den meisten Fallen aus Gründen polizeilicher Art und die sich auf das Gemeindewesen beziehen, zu befragen sein. Das dürfte sich auch aus der Bekanntmachung von 1838, die Abgabe der Patrimonialgerichte betreffend, ergeben. Was endlich die Dis membration der Rittergüter selbst betrifft, so ist das in den erb- ländischen Kreisen so gehalten word, n, daß die Ritterschaft des Kreises b.'l Abtrennungen von Rittergütern um ihr Gutachten gefragt worden ist. St llv. Abg. Baumgarten: Zur Widerlegung. Der geehrte Abgeordnete, welcher soeben gesprochen, hat den Satz auf gestellt, daß cs zeither schon Praxis gewcs n sei, was durch den Antrag dec ersten Kammer bezweckt wird. Ich muß gestehen, daß, was den letzten Lheil anlangt, ich nicht hinlänglich unter richtet bin, ob die Ritterschaft des b.treffenden Kreises darüber gehört worden ist, wenn die Dismembration eines Rittergutes beabsichtigt worden war. Was aber die übrigen Dismembra tionsfälle anlangt, so kann ich versichern, daß die Praxis, welche der geehrte Abgeordnete behauptet hat, ftineswegs bestanden hat. Es ist in Dismembrationsfällen keineswegs die politische Ge meinde als solche gefragt worden, ob sie damit einverstanden sei. Ich sehe auch keinen Grund und Zweck ein. Ebenso wenig ist der Rittergutsbesitzer gefragt worden. Wmn der geehrte Abge ordnete angeführt hat, daß der Rittergutsbesitzer deswegen zu befragen sei, weil nach dem vorgelegten Plane, die Abtretung der Palrimcnialgerichte betreffend, er immer noch polizeiliche Gewalt auszuüben befugt sei, so muß ich bemerken, daß, soviel mir be kannt, er wenigstens nicht als polizeilicher Machthaber über den Grund und Bdden aufgestellt ist. Die P l zei hat überhaupt mehr das Glück und die Bestimmung, die Menschen unter ihrer edlen Sch'ere zu haben, nicht aber den Grund und Boden. Ich kann daher keiner andern Ansicht sein, als daß es zweckmäßig sei, den Antrag der ersten Kammer abzulehnen. Staatsminister Nostitz und Jänckendorfr Ohne mich für den Ant ag verwenden zu wollen, habe ich zu erkiä en, daß die Kreisstäade in dergleichen Dismembrat'onsfällen allerdings gehört worden sind, wenigstens sind mir m h'e Fälle der Art in den letzten Iahten erinnerlich. Ob cs früher allemal geschehen,
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