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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 112. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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§. 5 unter Punkt 5 die früher ausgesetzt gebliebenen Worte: „den diesfalls geleistet wird, und" in Wegfall kommen, und rathet die Deputation an, dies zu beschließen. Präsident D. Haase: Es ist nun die nothwendige Folge des gefaßten Beschlusses, daß die in Z. 5 unter Punkt 5 ausge setzten Worte: „der diesfalls geleistet wird" in Wegfall kommen. Abg. Todt: Wenn die Berathung fortgesetzt wird, so muß ich mir das Wort erbitten, um noch vor §. 13 einen schon früher angekündigten Antrag einzubringen. Daß sich gegen das Ge setz Bedenken erheben lassen, hat die Debatte über dasselbe wäh rend dreier Tage gezeigt. Wenn aber gleichwohl aus der andern Sekte nicht verkannt werden kann, daß mindestens ein vorüber gehendes Bedürfniß dazu vorliegt, so scheint es Pflicht zu sein, auf ein Mittel zu sinnen, wie die verschiedenen Meinungen, wenn auch nicht vereinigt, doch einander nähergebracht werden können. Ich meinerseits habe dieses Mittel, wie ich schon beider allgemei nen Debatte erklärt habe, darin gefunden, eine Bestimmung auf- zunehmen, daß das Gesetz nicht für ewige Zeiten gelten soll. Ich will zugeben, daß dieses Mittel nichtausreicht, ich glaube aber, es gibt kein anderes, und haben auch alle diejenigen, die sich gegen das Gesetz erklärt haben, ein anderes nicht namhaft gemacht. Es wird dadurch wenigstens soviel gewonnen, daß diejenigen, welche das Gesetz für nothwendig halten, das, was sie für nothwendig anse hen, sür jetzt erhalten, und daß diejenigen, welche dem Gesetz ent gegen sind, wenigstens einigermaßen beruhigt werden, insofern als das Gesetz mit seiner Beschränkung des Eigenthums nicht für ewige Zeiten gegeben wird. Uebrigens bleibt es allen denen, welche durch diese Bestimmung noch keine vollständige Beruhi gung erhalten, immer noch frei, gegen das Gesetz zu stimmen. Mein Antrag ist also der: das Gesetz nur als ein provisorisches zu betrachten. Nun bin ich zwar selbst nicht sehr für provisori sche Gesetze; allein wenn sie auch an sich und der Theorie nach nicht zu billigen sind, so muß man doch in praxi bisweilen eine Ausnahme machen. Nächstdem könnte man wohl einwenden, daß man nach Ablauf der aufgestellten Frist es immer nicht würde vollständig übersehen können, ob der Grund, der das Ge setz veranlaßt habe, noch vorhanden sei; allein soviel ist wenig stens gewiß, daß nach Ablauf der bestimmten Zeit Erfahrungen darüber werden gemacht worden sein, ob das Bedürfniß der Dis pensation vorliegt oder nicht. Man wird also immer wissen, ob das Gesetz noch nöthig und zweckmäßig ist. Demnach stelle ich einen Antrag, der dahin geht: am Schlüsse des Gesetzentwurfs noch eine §. 12 b aufzunehmen des Inhalts: „Gegenwärti ges Gesetz hat zunächst nur bis zum Schluffe des Jahres 1848 Gültigkeit. Soll es von da ab noch ferner in Kraft bleiben, so haben sich Regierung undStände vorher in verfassungsmäßiger Weise darüber zu vereinigen. Entgegengesetzten Falls aber treten mit dem 1. Januar1849diezeitherkgen wesentlichen Bestimmungen wieder in Wirksam keit." Die Frist kann vielleicht noch verändert werden, ich habe aber geglaubt, es werde die angenommene die passendste sein. Sie ist nicht zu kurz und nicht zu lang, denn sie geht bis zu dem zweitfolgenden Landtage und wird in dieser Beziehung die rich tige Mitte halten. Hat man Bedenken gegen die „zeitherkgen" gesetzlichen Bestimmungen, weil sie in anderer Beziehung nicht mehr ausreichen, so hat es der Landtag des Jahres 1848 in seiner Gewalt, diese Bestimmungen soweit nöthig abzuändern. Ich ersuche nun den Herrn Präsidenten, meinen Antrag zur Unterstützung zu bringen. Präsident!). Haase: Es ist vom Abg. Todt eine Zusatz- paragraphe beantragt worden als §. 12 b, folgenden Inhalts: „Gegenwärtiges Gesetz hat zunächst nur bis zum Schlüsse des Jahres 1848 Gültigkeit. Soll es daher von da ab noch ferner in Kraft bleiben, so haben sich Negierung und Stände vorher in verfassungsmäßiger Weise darüber zu vereinigen. Entgegen gesetzten Falls aber treten mit dem 1. Januar 1849 die zeitherkgen gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit." Wird dieser Antrag unterstützt?;— Er erlangt sehr zahlreiche Unter stützung. Präsident v. Haase: Ich erwarte, ob Jemand in Bezug auf den Antrag Etwas zu bemerken hat. Bicepräsident Eisenstuck: Ich habe den Antrag nicht un terstützt und muß mich dagegen erklären; ich glaube, mit dem Pro visorium ist es eine mißliche Sache, aber mit einem Gesetze, was eigentlich statkonair sein soll, noch viel mehr. Ein Gesetz auf 5 — 6 Jahre blos zu geben, dem könnte ich nicht .beitreten. Ent weder halte ich es für gut oder nicht für gut. Halte ich es für gut, nun so mag es zum Gesetz erhoben werden; wenn nicht, so gcbe ich ihm gar nicht meine Zustimmung; aber jene halbe Maßregel, ein Gesetz blos auf 6 Jahre zu erlassen, dem muß ich schlechter dings widersprechen. Präsident 0. Haase: Es scheint, daß Niemand mehr hier über zu sprechen wünscht. Ich überlasse dem Herrn Referenten, noch zum Schlüsse zu sprechen. Referent Secretair v. Schröder: Ich habe bereits bei der allgemeinen Berathung über den Antrag des Abg. Todt mich geäußert; ich glaube allerdings, daß diese Z. nicht nothwendig ist, weil jedes Gesetz im Einverständnisse zwischen der hohen Staatsregierung und den Ständen zu jeder Zeit, also auch noch vor dem Jahre 1849 wieder aufgehoben werden kann. Jndeß wird diese Bestimmung auch einen besondern Schaden dem Ge setze nicht thun, ich halte sie für unnöthig, aber auch für un schädlich. Präsident v. H aase: Ich frage: ob die Kammer die vom
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