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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 113. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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die übrigen Deputationsmitglieder zu fragen, ob sie dieser Ansicht beistimmen. Referent Abg. Römer: Es wird also nunmehr dieser An trag , der von der hohen Staatsregkerung gegeben, an die Stelle des dritten Berathungspunktes treten. Präsident v. Haase: Es scheint, daß nunmehr mit diesem Anträge sich die allgemeine Debatte geschlossen hat, und wir wür den nun zum speciellen Lheile des Berichts übergehen können,- wo dieser Antrag wieder zur Sprache kommen wird. Referent Abg. Römer: Hat nun die Deputation über diese neuen Borschläge ihr Gutachten zu eröffnen, so ist zuvörderst »6 1 „r zu bemerken, daß allerdings eine vorläufige Berathung der zwei und zwanzig mit der Grundsteuer nicht in Verbindung stehenden Vorschläge des allerhöchsten Decrets vom 11. März (unter I. — IV., VI. — XVIII., XX. und XXIl. — XXV.) für jetzt überflüssig zu nennen ist. In der nach dem Antrag der hohen Staatsregierung und dem Vorschlag der Deputation (unter 3) der ersteren aufs neue zu ertheilenden Ermächtigung, wie sie ß. 71 des Personal- und Gewerbsteuergesetzes schon seither aussprach, wird der hohen Staatsregierung das Mittel geboten, einzelne Maßregeln zur Ergänzung und Abhülfe bei dringlichen Fallen im Gewerbstcuerrvesen zu treffen. Es wird daher völlig angemessen sein, wenn sich die Ständeversammlung dermalen nur mit »jenen Punkten beschäftigt, welche allerdings einer mit ständischer Zustimmung versehenen Erledigung be dürfen, sobald das neue Grundsteucrspstem ins Leben tritt. Folgendes ist die Fassung jener drei vorgeschlagenen Anord nungen: s) (unter V. des allerhöchsten Decrets.) Die Gewerbsteuer ist von den Z. 7 des Gesetzes vom 22. November 1834 gedachten Anlagen zur Gewinnung und ersten Vorrichtung von Natur produkten— (z. B. Pechsiedereien, Lheerfchwelereien, Ruß hütten, Kohlenbrennereien, Kalkbrennereien, Steinkohlen- Torf oder Braunkohlengruben, Steinbrüchen, Ziegelbrenncreien) — gleichmäßig zu erheben, es mögen die diesfallsigen Materialien auf eigenem oder auf fremdem (erpachteten) Grund und Boden gewonnen werden, b) unter XIX. am angeführten Orte.) Von Einführung des neuen Grundsteuersystems an tritt die Befreiung der Grund stücksbesitzer (als solcher) von der Personal- und Gewerb steuer ein. c) (unter XXI. am angeführten Orte.) Grundstücksbesitzer sind wegen des an ihrem Grundeigenthume haftenden Renten einkommens der Personalsteuer nicht unterworfen. Die Deputation erlaubt sich, zur Vermeidung von Wieder holungen, auf die in dem allerhöchsten Decrete vom 15. März (Landt. Act. I. Abth. 2. Bd. S. 292 — 294,310 — 311 und 313) gegebenen Motive zu diesen Bestimmungen sich zu be ziehen, da sie dieselben anzuerkennen hat. DieHauptgrundsätze des directen Steuersystems, wie dasselbe in unsere Gesetzgebung ausgenommen worden ist, daß nämlich die Gewcrb- und Perso- nalsteuer diejenigen steuerbaren Gegenstände treffe, welche der Grundsteuer nicht bereits unterworfen sind, und daß eine Ver nehmung des Renteneinkommens nur da subsidiarisch eintrete, wo sich ein anderer steuerbarer Erwerb als angemessenes Object der Besteuerung nicht darbietet, rechtfertigen jene drei Vorschläge, deren letzter (unter c) eigentlich nur ein ipecialisirter Theil der 8- 32 des Gesetzes vom 22. November 1834 ist, nach der An sicht der Deputation völlig, und sie empfiehlt daher die Annahme jener-ldrei Bestimmungen. Die M o t i v e unter V lauten: Der Vorschrift §. 7, 3 des Gesetzes vom 22. November 1834 zufolge sind die Unternehmer von Anlagen zur Ge winnung oder ersten Vorrichtung von Naturpro- ducten/mit welchen sie Handel treiben, z. B. die Unterneh mer von Pechsiedereien, Theerschwelereien, Steinbrüchen, Koh lenbrennereien, Steinkohlen-, Torf- oder Braunkohlengruben, Ziegelbrennereien, nur unter der Voraussetzung (in derzweiten Unrerabtheilung der Gewerbsteuer) beizuziehen, daß sie das Ma terial ganz oder zum Theil erkaufen oder die betreffende Nutzung besonders erpachtet haben, dagegen Haben dieselben wegen der vorbezeichneten Anlagen besondere Gewerbesteuer nicht zu erlegen, wenn sie die Materialien auf eignem Grund und Boden gewin nen. — Die zuletzt gedachte Freilassung beruht auf dem Um stande, daß, der bisherigen Grundsteuerverfassung zufolge, die bezeichneten Anlagen ein Object der Grundsteuer bildeten. Mit Annahme der für das neue Grundsteucrsystem ausgestellten Ab schätzungsgrundsatze ist dagegen anerkannt worden, daß jene Ge genstände als Gewerbenutzungen von der Grundsteuer auszu schließen seien, und es ist daher eine Abschätzung für die Gtund- steuer überhaupt nur hinsichtlich derjenigen Flächenräume er folgt, welche durch den Betrieb derartiger Anlagen leiden oder nutzlos gemacht werden. (Vergl. Geschäftsanweisung für die Abschätzung des Grundeigenthums zu Vorbereitung eines neuen Grundsteuersystems vom 30. März 1838, §. 100.) Wie bereits bei Berathung des Gewerbe- und PersoNal- steuergesetzes in der ersten Kammer der Ständeversammlung v n I8-ZZ- (vergl. Landtagsactcn, Beilagen zur II. Abteilung 2. Sammlung Seite 210 ff. und II. Abth. 4. Bd. Seite 281 ff.) zur Sprache kam, wird die durch den Wegfall der dermaligen Grundsteuer von den mehrgedachten gewerblichen Anlagen entste hende Lücke in der Besteuerung auszufüllen und die Gewerbsteuer von den §. 7,! 3 des Gesches vom 22. November 1834 gedachten Anlagen zur Gewinnung und ersten Vorrichtung von Naturproducten gleichmäßig zu erheben sein, es mögen die diesfallsigen Materialien auf eigenem oder fremdem Grund und Boden gewonnen werden. Wenn im Uebrigen bei der früheren Berathung über diesen Gegenstand zugleich mit zur Erwägung kam, ob dem Unterneh mer jener Anlagen auf eignem Grund und Boden nicht die Be- fugniß ertheilt werden möchte, von der ihm deshalb auferlegten Gewerbsteuer den Betrag der Grundsteuer in Abrechnung zu bringen, welche auf der dabei betroffenen Bodenfläche ruht, so ist hierüber noch Nachstehendes zu erinnern. . Der hier in Frage gestellten Berücksichtigung der Grund steuer liegt die Absicht zum Grunde, eine Ungleichheit zu beseiti gen, welche sich zum Nachtheile des Grundeigenthümers scheinbar dadurch herausstellt, daß der letztere wegen des hier fraglichen Gewerbebetriebes, als z. B. wegen des Betriebs der Ziegelbren nerei, neben der Gewerbsteuer auch Grundsteuer zu erlegen hat, der Pachter einer Ziegelei aber zu letzterer Abgabe nicht verbunden ist. Faßt ntan jedoch das Verhältnis beider Gewerbtreibenden näher ins Auge, so ergibt sich, daß eine Ungleichheit, welche man durch desfallsige Abrechnung der Grundsteuer von der Gewerb steuer abzustellen gedenkt, dadurch offenbar erst herbeigeführt werden würde; denn die Grundsteuer, welche der eine Ziegeleiin haber zu erlegen hat, weil sein Etablissement sich auf seinem Grund und Boden befindet, wird derjenige, welcher den letzttren dazu erpachtet hat, jedenfalls in dem an den Eigenthümer zu zah lenden Pachtzinse mit vergüten. Daraus folgte aber, daß im letzteren Falle die Grundsteuer den Gewerbtreibenden mit träfe, im ersteren aber — wenn diese Steuer von der Gewerbsabgabe gekürzt werden könnte — nicht. Mit völlig gleichem Rechte, wie
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