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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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ganz wegfallen; ich weiß sehr wohl, daß dies in Zukunft nicht erfolgen soll, daß die Wechselschuldner noch Furcht haben können in Bezug auf die persönliche Freiheit. Ich habe mich nur auf die Tabellen bezogen, die geliefert werden möchten, und zwar des wegen, damit man nicht ein zu hohes Gewicht auf die vorliegende legen möchte. Denn, meine Herren, es ist nicht zu verkennen, daß, wenn man human gegen den Wechselschuldner verfahren will, man eben so human gegen den Wechselgläubiger sein muß, und wollte man — was nicht geschehen soll — dafür sorgen, daß die gedachte Furcht nicht mehr eintrcten könne, so würden mehr darunter leiden, als wenn das Gesetz den Schein von Härte gegen die Schuldner hätte; es würden viele Ändere ins Unglück gebracht werden. Der Fall, den der Abgeordnete Fleischer er wähnt hat, ist ein solcher, der grell die Härte, welche jetzt noch besteht und bestehen darf, in das wahre Licht stellt; er ist mir und mehren hier Anwesenden sehr wohl bekannt. Ich würde selbst darauf hingewiesen haben, wenn ich nicht hoffte, daß die §§., die wir berathen, auch diesem Falle Abhülfe bringen würden; denn nach Annahme dieser Gesetzesparagraphen würde kein Wechsel schuldner mehr einer barbarischen Rache ausgesetzt bleiben. Abg. v. Geißler: Ich trete der Ansicht des Herrn Refe renten vollkommen bei. Es wäre wohl bedenklich, wollte man die Gesetzgebung auf das Gebiet der Gefühle hinüber versetzen, sie muß aus Rechtsprincipien hcrvorgehen. Auch darin gebe ich dem Herrn Referenten Recht, daß auch bei dieser §. ein Rechts- princip zum Grunde liegt. Gehen Sie zurück, meine Herren, auf die Geschichte des Schuldarrestcs, so finden Sie, daß gerade da, wo die barbarischsten Bestimmungen hinsichtlich der Behand lung des Schuldners galten, auch die Sclaverei eingeführt war; so ging ja bei den alten Römern die Härte so weit, daß von einer ckisssctio corporis die Rede war, welche Härte nur aus dem Principe: daß die menschliche Freiheit zum Gegenstände einer Berechtigung werden könne, also aus dem Principe derSlaverei, abzuleiten ist. Nun gilt bei uns die Sclaverei nicht; es ist also ein Ausfluß des der Sclaverei entgegengesetzten Rechtsprincips, daß wir den Schu'.darrest so viel als möglich zu mildern suchen. Ich bin der Ansicht, daß der Schuldarrest überhaupt nur als eine Unvollkommenheit der menschlichen Einrichtungen anzusehen sei, deren Beschränkung sich eine humane Gesetzgebung so weit an gelegen sein lassen muß, als die Verhältnisse, welche ein Abge hen von dem Principe veranlaßt haben, ein Zurückgehen zu dem selben irgend gestatten. Vicepräsident Eisen stuck: Daß ich die Ansichten der De putation theile, davon liegt der Beweis vor, weil ich den Bericht mit unterschrieben habe. Nur zu einigen Bemerkungen sehe ich mich veranlaßt. Es ist viel gesprochen worden über die Tabelle und es ist von einer Seite erwähnt worden, daß man kein hohes Gewicht darauf legen könnte. Ich muß erwähnen, daß diese Tabelle in mehr als einer Beziehung zu interessanten Wahrneh mungen Veranlassung gibt. Man sieht daraus, wie mißbräuch lich oft verfahren worden ist, insofern, daß man wegen eines un bedeutenden Postens Jemanden mit Wechselarrest belegt hat; es ist ferner daraus zu ersehen, daß, wenn nicht in kürzerer Zeit Zahlung erfolgte, eine längere Wechselhaft ohne Erfolg war. Es hat sich daraus ergeben, daß man auf längere Zeit hat Wechsel arrest eintreten lassen, und doch nicht anders anzunehmen war, als daß man die Ueberzeugung habe, es werde Nichts nützen. Der Abg. Fleischer hat eines Falles gedacht, wo Jemand aus Rache auf lange Jahre ist im Arrest geblieben; leider ist dies nicht der einzige Fall, der in Sachsen vorgekommen ist. Ich könnte mit mehren dienen. Es ist mir ein Fall bekannt, wo ein reicher Mann einen sonst achtbaren Handelsmann, der in Verfall der Nahrung kam, auf Wechsel setzen ließ. Erstlich sollte es ein Druck sein, weil die Frau nicht das Vermögen für ihren Mann aufopftrte, weil er jedoch dies nicht erpressen konnte, so machte er ein Testament und verordnete darin lebenslängliche Wech selhaft, bestimmte eine Summe zu milden Zwecken, wenn der Erbe den Wechselschuldner entlassen sollte, und der Mann ist nach einer Reihe von Jahren in Wechselhaft verstorben. Ein zweiter Fall, der sich endlich erledigte, ist, wo ein Mann mehre Jahre gesessen hat, und sein Gläubiger wußte, daß es ihm Nichts helfe; es wurde sein Herz erst in der Todesstunde gerührt und einen Tag vor seinem Tode hat er ihn der Wechselhaft ent lassen. Diese Tabelle widerlegt Aeußerungen, die in jenem Saale geschehen sind und wovon nun das Gegentheil an den Lag kommt. Ich glaube, über den Streit, ob es von der Humanität geboten sei oder nicht, kann man hinweggehen. Ich glaube, human muß jede Gesetzgebung sein; und wenn die Staatsregierung ein Gesetz vorlegt, was von der Humanität geboten ist, so kann ich die ständische Verpflichtung nur anerkennen, sich auf denselben Standpunkt zu stellen und das anzunehmen, was die Regierung beantragt hat, Es ist nicht zu verkennen, wenn man die Ge schichte der deutschen Schuldhaft weiter zurück verfolgen will, so würde man finden, daß ein wunderbarer Widerspruch darin liegt. Während der Deutsche doch die Freiheit in früherer Zeit über Alles achtete, so gebahrte er doch andererseits so leichtsinnig mit seiner Freiheit, daß er sich ohne Weiteres verkaufte und verspielte. Daraus hat sich nun der der deutsche Schuldarrest nach und nach gebildet. Bemerken muß ich, daß nach Allem, was mir vorge kommen ist, nirgends, wenigstens in Deutschland nicht, der Schuld arrest in solcher Ausdehnung bestanden hat, als in Sachsen; denn es kann z. B. von einen Nachbarstaat Niemand doppelseitigen Vertrag, Wechselverbindlichkeit haben, in einem andern Staate ist wieder bestimmt, daß nur Pächter von Domainen, nicht andere Pächter wechselfähig sind, und so finden sich überall Beschränkun gen. Gehen wir auf das französische Recht über, wovon im Bericht die Rede ist, so finden Sie allerdings dasselbe beantragt undausgesprochen, was die Regierung den Ständen vorgelegt hat, in den Hauptpunkten. Der Bericht hat noch Einiges, was das französische Gesetz anerkannt hat, der Kammer empfohlen, und ich glaube, es ist gewiß ein erfreuliches Zeichen der Zcil, wenn Staatsregierung und Stände in einem konstitutionellen Lande Hand in Hand dahin streben, den Werth der persönlichen Freiheit hoch zu stellen, wenn sie dahin streben, die persönliche Freiheit nicht zwecklos der Rache aufgeopfert zu sehen; ich glaube, die De-
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