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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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schon in Arrest hat bringen lassen, indem er von seiner Wahl Ge brauch macht. Es zeigt sich also erst nachher einige Hoffnung, daß er durch executio in personsm zu seinem Rechte gelangen wird. Will der Gläubiger aufdiesen letzten Umstand eingehen, so ist das nicht eine Sache, die sich so schnell durchsetzen laßt, und auf den Fall müßte der Schuldner vorerst aus dem Arreste entlassen werden. In einigen Tagen darauf geschieht die execuiia in Kons. Dabei findet sich Nichts von Executionsobjccten, es findet sich aber etwas Anderes, es findet sich, daß der Schuldner die Zeit seiner Freiheit zu einem Abstecher nach Amerika benutzt hat, und nun sind wir um die executio in personsm und in bons. Das kann das Gesetz nicht wollen, zumal da dem Schuldner keinNach- theil geschieht, wenn der Gläubiger mit der Exemtion io xersoosw und in bons verfahrt, weil, was er auf dem einen Wege verliert, ihm auf dem andern Wege zu Statten kommt. Aus diesen Gründen, aus juristischen und politischen Gründen, halte ich es .für noth- wendig, daß bei der §. stehen geblieben wird. Abg. Poppe: So sehr ich, meine Herren, auch der Idee huldige, welche von Seiten der Deputation in dieser Beziehung hingestellt ist, insofern sie sich auf die Humanität bezieht, so muß ich mir doch erlauben, meine Ansicht dahin auszusprechen, daß diese Rücksicht nicht zu weit geführt werden müsse, wenn sie nicht andere Rechte gleicher Art gefährlich verletzen soll. Nach meinem Dafürhalten ist das, was der königliche Herr Commissar erwähnt hat, in praktischer Beziehung wahr und richtig; der Schuldner, gegen den in gleicher Art zu verfahren ist, wie §. 37 der Gesetzes vorlage zuläßt, gegen den kann nach meinem Dafürhalten in keinem Falle eine Rücksicht gelten, welche hin und wieder in anderer Beziehung wohl Erwägung verdienen könnte- Es wird eine Gefährde für den Gläubiger in der Art herbekgeführt werden, wie sie die Gesetzgebung niemals dulden darf. Wenn auf der einen Seite die Deputation uns vorgeführt hat, welche neue ge setzliche Bestimmungen! ihrer Ansicht zur Seite stehen, so möchte ich derselben doch beweisen, daß eben die neueste Gesetzgebung gerade das bestimmt, was unsere hohe Staatsregierung deshalb aufgestellthat. Der 6u6s civil,welchen sonstunsereDeputation für ihre Ansichten anzieht, ist es gerade, welcher bei §. 37 gegen die Deputation ebenso sehr spricht, als dies auch die neuere preußische Gesetzgebung thut. Während die Deputation sich im Uebrigen auf jene gesetzlichen Bestimmungen bezog, hätte sie es hier aller dings nicht unterlassen sollen, da dies erwartet werden konnte; auch glaube ich, würde unsere Deputation nicht gegen die Regie rungsvorlage diese Ansicht ausgesprochen haben, wenn sie die Ge fahren in dem Umfange kennte, wie wir sie als Geschäftsleute be obachtet haben, und daß gerade in dieser Bestimmung, welche nach dem leipziger Handelsgerichtsbrauche festgesetzt ist, eine Sicherung gegen die abscheulichen Betrügereien aller Art ge geben wird. Stellv. Abg. Gehe: Ich stimme vollkommen mit dem über ein , was der Abg. Poppe soeben gesagt hat. Ich glaube, der Gläubiger verdient auch Rücksicht. Ferner habe ich dem Herrn Referenten zu erwiedern, daß mir wohl bekannt ist, daß der An trag a,uf die Wechselhaft, die sogenannte Realcitat'on, ein Weg von einer oder höchstens zwei Stunden ist. Aber meine Anfrage gilt nicht dem Anträge auf Wechselhaft, sondernder Klage zur Hülfsvollstreckung, und es ist da vom königl. Herrn Commissar geäußert worden, daß dieser Weg sich um einige Tage hinzihen' könne, und es würde dann allerdings mein Bedenken eintreten, welches der Abg. Poppe näher erläutert hat. Es wird wohl so sein, will man die Klage aus die Hülfsvollstreckung anbringen, so wird man erst auf die Haft verzichten müssen, hat man dann den Wechselschuldner aus.der Hast entlassen und auch die Kosten für die Haft bezahlt und glaubt der Gläubiger nun so weit zu sein, daß die Hülfsvollstreckung stattsinde, so hat er gar Nichts, — derSchuldner ist fort und hat auch alle die Werthgegenstände mitgenommen, für welche die Hülfe nachgesucht war. Die Zwi schenzeit hat Alles verändert, und cs ist Nichts mehr zu bekom men, selbst die Kosten sind umsonst aufgewendct worden. Der Herr Referent machte aufmerksam auf die Inhibition, welche eingelegt werden könne. Nur dann, wenn dieses Verfahren kurz und sofort zu dem Ziele führt, die Güter einstweilen anzu- halten, würde die Sicherheit geboten werden, an der uns gele gen ist. . Referent Abg. v. v. Mayer: Inhibition kann überall da eintreten, wo die Rechte solches versteckten. Wenn Jemand der Flucht überhaupt verdächtig ist, oder wenn der Gläubiger die Kunde erhält, daß derSchuldner feine Sachen fcrtschaffen will, so hat gegen die Fortschaffung der Sachen der Gläubiger die ge wöhnlichen Mittel im Civilwege. Uebrigcns ist nothwendig, sich klar zu machen, um was es sich eigentlich hier handelt. Man scheint den Umfang des hier in Frage stehenden Rechtsgebiels zu weit zu nehmen. Die Angelobung der Schuldhaft außerhalb des Wechselverkehrs und ohne den Gebrauch der Wech'elclaüsel bei gewöhnlichen bürgerlichen Contracten ist noch nicht cinge- führt, ebenso wenig die allgemeine Schuldhaft als Emutions« mittel bei allen Handelssachen, und der leipziger Handelsgerichts gebrauch gilt weder in Dresden, noch sonst im Lande außerhalb Leipzig- Ich muß das zum Theil auch bemerken gegen das, was der königl. Herr Commissar gesagt hat. Er scheint auch vorauszusetzen, als wenn das vorliegende Gesetz im ersten und zweiten Abschnitte bereits angenommen wäre; das ist nicht der Fall, hoffentlich wird es auch nicht geschehen, selbst wenn die gedachten beiden Abschnitte der Kammer vorliegen werden. Beim Wechselrecht wird es nicht noth- wcndig sein, der Bestimmung der Z. 37 nach der Vorlage Folge zu geben. Ein Miethcontract nach Wechselrecht ist ohnehin ein Auswuchs der Wechselgesetzgebung. Es schadet Nichts, wenn Jemand seinen Pachter nach Wechselrecht nicht zu gleicher Zeit ins Gefängniß setzen und ihm auch das Seinige verkaufen lassen kann; der Verpachter kann das Eine oder das Andere thun. Ich bin überzeugt, daß durch die Wechselhaft überhaupt Nichts ge wonnen wird, wenn der Schuldner Güter hat. Der königliche Herr Commissar sagt, daß nach der Theorie Eins das Andere nicht ausschließe; das kann ich zugeben. Es fragt sich nur, ob Beides zu gleicher Zeit angewendet werden soll. Die De putation ist der Ansicht, daß Schuldhaft und Execution in die
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