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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Güter zwar beide freistehen, aber nur nicht zu gleicher Zeit an gewendet werden können. Wenn Jemand sich an die Güter halt, braucht er nicht auch zugleich den Schuldner ins Gefängniß setzen zu lassen, weil, während er ihn in das Gefängniß setzt, und zu gleich die Güter sequestriren oder subhastiren laßt, ein doppelter Nachtheil für den Schuldner ohne Noch entsteht. Daß darin kein Nachtheil für den Schuldner lügen soll, wenn er im Gefäng- niß sitzt, und zu gleicher Zeit seine Güter sequestrier und verkauft werden, kann in der That nicht behauptet werden. Denn es ist ein großer Unterschied, ob Jemand, der seine Güter verkaufen muß, um die Gläubiger zu befriedigen, dies persönlich besorge, wenigstens dabei concurriren kann, oder ob es auf dem Wege der Auction und Subhastation geschieht- während er im Gefäng- niß sitzt. Bei den Landgütern sind z. B. Jnventarken, Schiff und Geschirr, Vorräthe rc. und es kann zwecklos Manches veräu ßertwerden, wodurch das ganze Gut ruinirt wird, was vermie den worden wäre, wenn der Schuldner nicht zugleich im Gefäng niß gesessen hätte. Ich bestreite nicht, daß Jemand sich zweier lei Sicherheit bestellen, also sich des Rechts auf die Person des Schuldners, und auch des Rechts auf die Güter desselben ver sichern kann; warum aber daraus folgen soll, daß auch Beides zu gleicher Zeit ausgeübt werden dürfe, das scheint mir nicht klar nachgewiesen zu sein. Es beweist das, was der königl. Herr Commissar gesagt hat, nur soviel, daß der Gläubiger nicht das eine Mittel verliert, wenn er das andere anwendct, aber es beweist nicht, daß er es zu gleicher Zeit anwenden müsse oder dürfe. Stellv. Abg. Gehe: Ich kann im Materiellen mit dem HerrN Referenten übereinstimmen, indem der Herr Referent die Wiederanstellung der Wechselklage und Wiederaufnahme der Wechselhaft zulassen will. Ich wünsche nur das Präjudiz der Zwischenzeit vermieden zu sehen. Im Uehrigen habe -ich ganz allein die Wechselhaft im Auge gehabt zur Bezahlung einer in einem bestimmten Betrage ausgedrückten Geldforderung. An die wechselmäßige Verschreibung anderer Objecte und anderer Gegenstände, als baares Geld, daran Habe ich in der Voraus setzung, daß hierauf nicht eingegangen werde, nicht gedacht. Wohl möchte ich jedoch, daß aus der Zwischenzeit von Aufgabe der Haft bis zu Anstellung der Hülfsklage die Nachtheile nicht entstehen, die bereits näher entwickelt worden sind. Abg. Oberländer: Ich meinestheils kann mich mit dem Entwürfe der Staatsregierung und deren Herrn Commissar nicht einverstanden erklären, sondern schließe mich vielmehr der Depu tation an. Ich sollte meinen, daß hier, wo es sich um gemein schaftliche Bestimmungen handelt, nicht zurückgegangen werden könne auf die particularrechtlichen und statutarischen Bestim mungen der leipz'ger Handelsgerichtsordnung. Wenn diese Bestimmungen auch ihre Richtigkeit haben, die Praxis hat aber diesen particularrechtlichen Bestimmungen entgegen etwas Ande res ins Leben eingeführt, so liegt darin der allersicherste Beweis, daß diese Bestimmungen den Sitten und Gefühlen des Volkes entgegen sind. Im Gewohnheitsrecht spricht sich die Selbst gesetzgebung deS Walkes aus. Es ist also um so mehr unsere II. 114. Verpflichtung, dabei stehen zu bleiben, was durch diese Autono mie ins Leben eingeführt worden ist. Das selbst gewollte, selbst gebilligte Gesetz entspricht der bürgerlichen Freiheit am meisten, also jedenfalls auch den Ansichten der Kammer. Das, was unser alter sächsischer Volksrechtslehrer, der selige Wiener, darüber sagt, ist so klar und in die Gerichte übergegangen, daß außerhalb des leipziger Handelsgerichts wohl Niemand eine an dere Meinung gehabt haben wird. Uebcrhaupt ist die oxeculio iu xorsoimin eine Ausnahme von der Regel. Die Hülfe hat nach der Regel in die Güter des Schuldners zu geschehen, und ' Niemand hat ein Recht auf den Leib seines Schuldners. Nur für gewisse Verhältnisse des Verkehrs, beim Handel und Ge werbe, hat man bestimmt, daß ausnahmsweise auch die «xs- culio in psrsonsin stattfl'nden könne. Nirgends aber ist es ge stattet, und ich habe niemals gehört, daß Jemand von der Regel und von der Ausnahme zu gleicher Zeit Gebrauch machen konnte. Was das Bedenken desAbg. Gehe anlangt, wegen derZwischen- zeit, welche zwischen der angelegten Wechselhaft und der auszu bringenden Execulion in die Güter liegt, so bemerke ich, daß, wenn der Gläubiger, um so sicher als möglich zu gehen, mit Wechselhaft angefangen hat, er während derselben jedenfalls die Execution in die Güter vorbereiten kann. Er kann sich durch Eikundigungen in Gewißheit setzen, ob er durch die Execution in die Güter seinen Zweck sicherer erreichen werde. Erst dann, wenn er die Execution in die Güter beantragt und das Gericht darauf verfügt hat, wird die Hast aufgehoben werden müssen. Ein Zweifel entsteht allerdings in Bezug auf die Inhibition. Die Inhibition ist ebenfalls eine Execution; sie ist die Execution in die Forderungen deS Schuldners. Dabei entsteht nun die Frage, ob die Forderungen des Schuldners auch fällig sind. Der Wechselgläubiger hat das Recht, sofort befriedigt zu werden; wenn aber die Forderung des Wechselschuldners vielleicht erst in einem Jahre darauf fällig ist, würde eine solche Inhibition nicht geeignet sein, den Wechselarrest aufzuheben. Ich wünschte zu erfahren, welches die Ansicht des Herrn Referenten in dieser Be ziehung ist. Königl. Commissar v. Einert: Es ist allerdings die politische Seite hier in Frage zu ziehen; wir wissen Alle, welche Vorsicht nöthig ist in einzelnen Fällen, um Jemanden zur Wechselhaft zu bringen, mit welcher Vorsicht dabei zu Wege gegangen werden muß, daß die Maßregel nicht durch den Schuldner vereitelt werde. Ist er zu Arrest gebracht und soll er auf ein paar Stunden entlassen werden, dann ist die exeontio lu personam verloren. Denn die Reise nach Amerika wird in der Regel angetreten und dann hat der Gläubiger weder executio in bona noch in persansm. Wiener, welcher die Sache nur als Facultätsmitglied behandelt, hat einen solchen Fall niemals practisch ausgeführt, von dem wir sprechen, und es entstehen dabei ganz seltsame Fragen. Wenn ich den Schuldner zu Arrest gebracht habe und ich will mit der execatio in bona verfahren, so entsteht die Frage, zu welchem Zeitpunkte muß der Schuldner entlassen werden? Ist das der Zeitpunkt, wo ich mich erkläre, ich will die «xeontio in bona vornehmen, oder tritt er erst dann ein, 3*
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