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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 97. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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erschwert werde. Allein bei näherer Erwägung konnte die De putation dieses Bedenken weder begründet, noch auch so überwie gend finden, daß fie sich deshalb gegen das Gesuch der Petenten sich zu erklären hätte bewogen sehen können. Nicht begründet nämlich schien der Deputation jenes Be denken deshalb, weil derjenige, der einmal Neigung zum Staats dienste, besonders zur gerichtlichen Praxis findet, sie auch ohne hin in der Regel verfolgen wird, ohne ein Haupthinderniß in der spätem Erreichung seines Ziels zu erblicken. Ändere dagegen werden sich vom Staatsdienste deshalb nicht abschrecken, viel mehr dazu bestimmen lassen, weil derselbe, wenigstens in den spä tem Jahren, hinreichendes Auskommen und am Ende Pension gewährt, wozu noch kommt, daß, träte ja Mangel an Accessisten ein, der Staatsdienst immer noch aus dem Advocatenstande com- pletirt werden könnte, mit Bevorzugung derer, welche früher ei nen Theil ihres Candidatenlebens als unbesoldete Accessisten dem Staate gewidmet haben. Noch weniger konnte die Deputation das vorhin aufgestellte Bedenken für überwiegend halten, um daraus einen Grund zur spätem Admission der Rechrscandidaten zur Advocatur zu ent lehnen. Denn muß man den Grundsatz, daß eine Elaste von Staatsbürgern zu Ausübung ihres Berufs deshalb nicht gelassen werden dürfe, weil es sonst dem Staate an Personen mangeln würde, die ihm mehre Jahre umsonst dienen, an sich für unge recht und unbillig erklären, so erscheint es ja auch nicht durchaus nothwendig, daß der Staat die ihm Dienenden langer als drei Jahre unbesoldet lasse, was nicht einmal dann gerechtfertigt wer den kann, wenn Ueberzahl an Accessisten, welche die Aufnahme Aller in den Staatsdienst nicht zuläßt, vorhanden ist. Wäre aber diese vorhanden, so schwindet das angezeigte Bedenken von selbst, das jedoch, wie die Deputation dafür hält, nach allmäliger Ausgleichung der Verhältnisse kaum sich verwirklichen wird. ' Im Uebrigen muß man auch unbedingt zugeben, daß, wenn zu Erlernung der bei weitem umfänglichem theoretischen Wissen schaften auf der Universität ein Zeitraum von drei Jahren für hinreichend erachtet, eine längere Zeit zu Aneignung der prakti schen Theile durchaus nicht erforderlich erscheint. Hiernach allenthalben findet sich die Deputation bewogen, ihrer geeinten Kammer anzucmpfehien: sie wolle unter Beitritt der hohen ersten Kammer bei der hohen Staatsregierung beantragen, daß alle Nechtscan- didaten nach Ablauf dreier Jahre, vom bestandenen Facul- tätsexamen an gerechnet, dafern sie in der Zwischenzeit bei einer schriftlichen und öffentlich mündlichen Prüfung ihre Befähigung nachgewiesen haben, sofort immatricu- lirt und ihnen die volle Ausübung der advocatorischen Praxis gestattet werden möge. Geht die hohe Staatsregierung hierauf ein, so wird zugleich dadurch die bisherige Anomalie beseitigt, daß Rechtscandidaten, sobald ihre Probeschriften approbirt waren, die wichtigsten Ge richtsverwaltungen übernehmen konnten, wahrend Andere erst mehre Jahre spater zur Advocatur oder zum Staatsdienste ge langten. Staatsminister v. Könneritz: Der Gegenstand, den diese Petition und der gegenwärtig vorliegende Bericht berührt, ist ein so wichtiger, daß das Justizministerium die geehrte Kam mer um Entschuldigung bittet, wenn es auf eine Beurtheilung und Discussion der gestellten Anträge sich j tzr nicht cinlaßt. Es bedarf kise Angelegenheck einer sehr reifen umfassenden Erwä gung, sie bedarf eines sehr gründlichen Studiums auch Hinsicht lich der im Auslande bestehenden Einrichtung^; eine Arbeit, der das Ministerium im Laufe des Landtags sich nicht hat unter ziehen können. Wird daher das Ministerium sich gegenwärtig weder im Allgemeinen noch über alle einzelnen Anträge ausspre chen, so kann ich dagegen sehr gern erklären, daß das Ministe rium die Anträge, die in dieser Beziehung an die Staatsregie rung gelangen werden, mit der größten Sorgfalt prüfen, in Erwägung ziehen und nach Befinden künftig weitere Mitthei lung darüber machen wird. Was den ersten Punkt anlangt, nämlich die Frage, ob die Rechtscandidaten nach einer bestimm ten Reihe von Jahren admittirt werden sollen, so hängt diese Frage, wie auch die geehrte Deputation anerkannt hat, mit der höhern Frage zusammen: ob überhaupt eine unbeschränkte Zahl von Advocaten stattsinden soll. Das Ministerium hat sich auf dem Landtage 18AA, es hat sich auf diesem Landtage wiederholt dagegen ausgesprochen. Das Ministerium kann sich nicht überzeugen, daß es zweckmäßig sei, eine unbeschränkte Zahl von Advocaten zuzulassen. Es wird aber das Ministerium kei nen Anstand nehmen, bei einer Prüfung der ganzen Angelegen heit auch diese Frage einer nochmaligen Erwägung zu unterwer fen. Nur zwei Bemerkungen muß ich den schon früher gemachten hinzufügen. Man hat sich im Berichte bezogen auf Frankreich. Wenn von klvouv's die Rede ist, welche die eigentlichen Geschäfte der juristischen Sachwalter über sich haben, so ist die Zahl der nvcmes auch keine unbeschränkte. Vielmehr ist bei jedem Ge richte eine bestimmte Zahl von avoues vorhanden, was sogar zu dem großen Uebelstande führt, daß ihre Praxis und Stellen um hohe Preise verkauft werden. Wenn ferner freie Concur- rcnz, nicht blos in Gewerben , sondern auch in wissenschaftlichen Geschäften für das Publicum an sich gewiß wünschenswerth und unschädlich ist, so kann dies auf Advocaten gewiß nicht Anwen dung finden. Denn nothwendig ist der Umfang der Geschäfte, mit welchen sich die Advocaten abgeben können, ein begrenzter, und man kann unmöglich wünschen oder darauf hinwirken wol len, daß der Umfang der Geschäfte, wozu Advocaten gebraucht werden, eine Ausdehnung oder Vermehrung erleide. Ist in an dern Geschäften, in Gewerben oder Berufsarten eine Ueberfül- lung vorhanden, die Concurrrnz überfüllt, so daß der Einzelne in seinem Beruf seinen Nahrungsstand nicht findet, so kann er seine Lhätigkeit über das Land hinaus ausdehnen, für das Aus land arbeiten, ja bei jeder andern Berufsart sich ein anderes Vaterland wählen. Der Advocat ist an das Land gewiesen, für das er sich gebildet hat. Uebrigens liegen auch hier so verschie dene, ja sogar entgegengesetzte Anträge vor, daß das Ministe rium sich schon deshalb nicht mit der Aufhebung unserer jetzigen Gesetzgebung einverstanden erklären kann. In der einen ist aus drücklich auf Beschränkung der Anzahl angetragen, ja sogar darauf hingewiesen, daß dieser Stand schon gegenwärtig über füllt sei, in der andern auf unbeschränkte; in der einen Petition ist auf fünf Jahre Uebungszeit angetragen, und diese fünfjährige Uebungszeit würde allerdings so ziemlich dem zu großen Andrang zur Advocatur von selbst Vorbeugen. Die Deputation dagegen verlangt schon nach drei Jahren die unbedingte und beschränkte Zulassung, so daß einer Ueberfüllung selbst nicht indirekt vorge-
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