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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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belaufen, wenn die Hast über einige Monate dauert, und ost mehr noch drücken, als die ursprüngliche Schuld. Nun stelle man sich etwa den Fall vor, daß Jemand einen offnen Laden oder sonst ein Handelsgeschäft hat: es kommt ein Wechsel von 100 oder 200 Thlr. protestirt zurück, er kann ihn für den Augenblick nicht decken und der Gläubiger läßt ihn setzen. In demselben Augen blicke trägt er aber auch auf Execution in seine Waaren- vorräthe an. Wahrend nun der Schuldner in seinem Geschäfte nicht fortarbeiten kann, wenn er nicht zufällig einen Gehülfen oder Disponenten hat, der das Geschäft versieht, büßt er nicht nur seine Freiheit ein, sondern in der Zwischenzeit wird ihm sein Waarenlager unter dem kostenden Preise verkauft, er kommt da durch um die Möglichkeit, in seinem Geschäfte fortzuarbeiten; inzwischen ist durch die Execution und die Wechselhaft wiederum ein Capital aufgelaufen, was zugleich mit gedeckt werden soll, es finden sich neue Verlegenheiten, andere Gläubiger wachen auf, der Mann wird ruinirt und verfällt in Concurs, während, wenn man sich auf die Execution in die Waarenvorräthe beschränkt und ihm damit die Möglichkeit gelassen hätte, seine Geschäfte selbst zu arrangiren, oder wenn man ihn einfach hingesetzt hätte, ohne zugleich zur Auction zu schreiten, er wenigstens nicht zu gleich um seine Freiheit, sein Waarenlager und sein ganzes Ge schäft gekommen wäre. Der Mann kann aber auch außenstehende Forderungen haben, durch die er seinen Gläubiger recht gut hätte decken können; sie sind aber so, daß sie seine persönliche Inter vention nöthig machen. Er sitzt aber, er hat vielleicht mehre tausend Lhaler Activa in seinen Büchern, sie gehen aber nicht ein; unterdessen bricht der Concurs aus, und seine Existenz ist vernichtet. Das scheint mir doch eine Sache, die nicht so leicht zu behandeln sein möchte, als wie man von mehren Seiten her geäußert hat. Es gibt, wie schon der Abg. v. Thielau richtig herausgehoben hat, nur zwei Fälle, entweder der Mann hat sicht bare Güter, oder er hat keine. Hat er sichtbare Güter, so sehe ich nicht ein, warum man sich nicht zunächst an diese halten will. So lange noch Jemand sichtbare Güter hat, geht er auch nicht nach Amerika, und hat er keine, sokannmanihnjaeinsetzenlassen. Daß aber Jemand nach Amerika geht, um den Gläubigern auszuweichen, das ist eine Sache, die wohl auch anderwärts und unter andern Umstanden passiven kann. Denn es kann Jemand gehen, ehe noch die Wechsel fällig werden, dann aber Hilst weder Wechsel- execution, noch Execution in die Güter, denn sie können beide nur angcwendet werden wegen bereits verfallener Schulden. Es ist von einer Seite gesagt worden, es scheine die Gesetzvorlage da von auszugehen, als wenn alle Schuldner Betrüger wären, und dem ist von einer andern Seite entgegenstellt worden, die Depu tation ginge davon aus, als wenn alle Gläubiger Wucherer wä ren. Ich will für jetzt die Erörterung bei Seite setzen, von wel chen Voraussetzungen beide wirklich ausgegargen sind; sind wir aber in diesem Dilemma, uns darüber zu entscheiden, und gesetzt, es wäre so, so müssen wir doch das logische Argument » tut» zu Hülfe nrhmen, um so wenig Unrecht zu thun, als möglich. Ich frage, wofür man sich in Zweisi lsfällen er t'cheiden soll, für die Menschliche oder weniger menschliche Maßregel? Ich glaube, es kann hierüber eine Ungewißheit nicht herrschen. Ich muß aber doch sagen, daß in Sachsen, und überhaupt in Deutschland der Fall wohl sehr selten vorkommen wird, daß Jemand sich nach Wechselrccht behandeln läßt, der zahlen kann. Man hat sehr wenig Fälle erlebt, daß Jemand nach Wechselrecht gesetzt wor den ist, der nicht zahlungsunfähig gewesen wäre. Gewöhnlich hat ein solcher Schuldner Nichts oder sehr Wenig im Vermögen, und in diesem Falle kommt es ohnehin zum Concurs. Es hat der geehrte Abg. aus Freiberg aus der von der Deputation gege benen Tabelle L den Schluß ziehen wollen, als wenn daraus her vorgehe, daß man, indem man beide Executionswege gebrauche, sicherer zum Ziele gelange. Ich weiß nicht, welche Fälle der geehrte Abg. hier im Auge gehabt hat. Solcher Fälle, welche zu gleich der Execution in das Vermögen gedenken, sind nur drei in der Tabelle angeführt und mit No. 78, 91 und 92 bezeichnet. Grade diese Fälle beweisen aber sür das Gegentheil. Bei Nr. 78 ist Jemand wegen 200 Thlr. verhaftet worden, obwohl er ein Unterpfand gegeben hatte. Nun Sie sehen, meine Herren, daß nicht alle Gläubiger so vernünftig sind, wie der geehrte Abgeordnete voraussetzte. Das Pfand wurde, nachdem der Schuldner 14 Tage gesessen hatte, realisirt, der Gläubiger damit befriedigt, und darauf der Schuldner entlassen. Nun, meine Herren, zu was nützte hier das Gefängm'ß? Der Mann kam auch zu seinem Gelde, wenn man das Pfand gleich verkaufte. Bei dem Falle Nr. 91 hatte ein Kramer an 2 Per sonen Waarenschulden zu bezahlen, an den Einen 115 Thlr-, an den Anderen 85 Thlr., der erste Gläubiger bekam weder Ca pital noch Kosten, der zweite aber kam durch Auspfändung zur Hälfte seiner Forderung, weil erlsich bei Zeiten vorgesehen hatte, und dennoch hat der Schuldner unnöthig vom 8. October 1842 bis 2. Januar 1843 in Wechselhaft gesessen; also nahe an 3 Mo nate, während doch nur der eine Gläubiger einen Vortheil durch Pfändung erlangte. Der 3. Fall ist der unter 92. Ein ehema liger Schänkwirth war 789 Thlr. rückständige Pachtgelder schul dig, saß ungefähr 14 Tage, und bezahlte dann — aber womit? Durch eine Hypothek auf sein Haus, wobei der Gläubiger un gefähr die Hälfte der Schuld und die Kosten schwinden ließ. Al lein auf diese Weise hätte der Gläubiger auch zu seiner Befriedi gung kommen können, wenn er auf das Haus ohne persönliche Verhaftung des Schuldners gleich anfangs den Executionsantrag gerichtet hätte. Hieraus geht abermals hervor, daß man auf die Menschlichkeit der Gläubiger nicht allzu viel rechnen darf, son dern daß der Menschlichkeit in der Gesetzgebung ein Schutz gege ben werden muß, weil ohnedem noch Unmenschliches genug auf der Welt verübt wird. Wenn der geehrte Abg. Sachße die Schön heit der Wechselstuben gerühmt hat, so werde ich später auf die sen Gegenstand zurückkommen und anführen, wie traurig, ja wie elend ein solcher Wechselaufenthalt, namentlich in Sachsens größ ter Handelsstadt, in Leipzig, geschildert wird, wo dem Verneh men nach die Gefangenen in der Wechselstube es nicht viel besser, zum Lheil sogar schlimmer haben sollen, als in den Strafgefäng nissen. Ein anderer geehrter Abgeordneter glaubte, weil die Ge setzgebung in Z. 40 eine Inhumanität aufgehoben habe, so könne
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