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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Bayern, Dessau und Hannover in dieser Beziehung in Uebrr- einstimmung mit den Ansichten der geehrten Deputation getrof fen worden sind. Ich erlaube mir, daß ich dagegen zur Ver- theidigung meiner Ansicht und dessen, was die hohe Staatsre gierung in dieser Beziehung ausgesprochen hat, Sie auf die Ge setzgebungen Preußens, Frankreichs, ja selbst Englands aufmerk sam machen darf. England geht in dieser Beziehung unendlich weiter, als jene beiden Staaten. England bestimmt sogar, daß der Schuldarrest in beider Art gleichzeitig verfügt werden kann, wenn nicht notorisch vorliegt, daß der Anspruch auf Grund einer Wechftlforderung nicht genugsam begründet ist. Nun, meine Herren, ich will dahingestellt sein lassen, ob jene beiden Staaten, Dessau und Hannover, Ihnen in dieser Beziehung mehr gelten, als Frankreich und England, aber das werden Sie mir zugeben, daß wenigstens England hinsichtlich seiner Institutionen, wo es sich um persönliche Rechte handelt, gewiß das ausgezeichnetste Land in dieser Beziehung ist. Ich werde daher — es drängt mich dazu — aus vollster Uebcrzeugung für die Gesetzesvorlage stimmen, und wenn mein hochgeehrtester Nachbar zu meiner Rechten meinte, daß es nur darauf abgesehen wäre, daß mitunter ein hartherz'ger Gläubiger sein Müthchen kühlen könne, so muß ich nur dagegen bemerken, daß auch mancher hartnäckige Schuld ner sein Müthchen kühlt, indem er verschwindet. Abg. v. Thiel au: Es scheint mir nach dem, was alle geehrten Redner, die gegen den Deputationsvorschlag gesprochen, angeführt haben, als wenn es lediglich darauf ankomme, inso weit einen Schutz für die Gläubiger in die.Paragraphe hereinzu bringen, die die Deputation vorgcfchlagen hat, daß der Schuldner Nicht während der Zeit Zeit gewinne, sein Vermögen in Sicher heit zu bringen. Nun, meine Herren, das laßt sich nach meiner Ueberzeugung durch den Vorschlag der Deputation vollkommen erreichen, ohne eine Harte in die Gesetzgebung zu ziehen. Es kann wohl kein.Gläubiger mehr verlangen, als daß der Schuld ner so lange in Haft bleibe, bis die Gerichte die Hülfsvollstreckung verfügt haben. Ist die Hülfsvollstreckung verfügt, dann, meine Herren, kann das Vermögen nicht mehr beseitigt werden. Darin aber ist, wie Sie zugestehen werden, eine Härte in der Ge setzgebung, wenn Sie dem Gläubiger zwei Mittel zugleich ein räumen; denn während der Zeit, daß Jemand sitzt, ist er nicht im Stande, fein Geschäft im Auge zu behalten. Wir dürfen hier nicht ganz allein auf Handelsstädte sehen , wir müssen auch auf viele Geschäfte im Lande Rücksicht nehmen, die ganz unab hängig sind von dem Verkehr der Kaufleute. Nehmen Sie z. B. ein Pachtverhältnis Der Pachter soll zu gleicher Zeit ge setzt werden, und zu gleicher Zeit soll auch der Verpachter be rechtigt sein, die Hülfe in dessen Güter zu vollstrecken. Wie soll es in einem solchen Verhältnisse dem Pachter möglich sein, seine Verbindlichkeit zu lösen, wenn er nicht auf freiem Fuße ist? Al lerdings wenn Sie die Bestimmung in das Gesetz bringen, daß er so lange zu verhaften ist, bis die Gerichte die Hülfsvoll streckung verfügt haben, dann werden Sie ein hinlängliches Mit tel für die Gläubiger haben, aber Beides zu gleicher Zeit scheint mir nicht gerathen. Ich werde mir daher den Antrag zu dem It. 114. Deputationsgutachten erlauben, daß es so heißen möge: „Es kann jedoch der Gläubiger während der Verhaf. tung des Schuldners bei den Gerichten die Siche rung des Vermögens des Schuldners beantragen; Letzterer ist jedoch der Schuldhaft von dem Au genblicke an zu entlassen, als die Hülfsvoll streckung von den Gerichten verfügt ist; sowie der Gläubiger, falls er der Hülfsvollstreckung in die Güter entsagt, wiederum zu jeder Zeit zurSchuld- haft auf so lange zurückkehren kann, als die in Z. 40 bestimmte Zeitfrist noch nicht abgelaufen ist". Präsident v. Ha ase: Wird dieser Antrag unterstützt? — Nachdem sich eine Anzahl von Kammermitgliedcrn erhoben und der Antrag als ausreichend unterstützt erachtet zu werden scheint, äußert Abg. Tzschucke: Der im Laufe der Debatte gestellte Antrag des Abg. v. Thiclau ist nicht von der Hälfte der Anwesen den unterstützt worden, und wird daher, da der Antragsteller schon einmal gesprochen hat, als nicht unterstützt anzusehen sein. Präsident v. Haase: Ich glaubte wahrgenommen zu haben, daß die Hälfte der anwesenden Mitglieder aufgestanden und dadurch der Antrag hinlänglich unterstützt worden sei. Ich bitte daher, daß diejenigen, die den Antrag unterstützt haben, noch einmal zu dem Ende aufstehen mögen. — Ich sehe, daß der Antrag als nicht unterstützt zu betrachten ist. Stellv. Abg. Gehe: Das Amendement des Abg. v. Thie- lau hat mir nicht unpassend geschienen, ich werde indessen nicht darüber sprechen können, weil es nicht mehr vorliegt. Die zeit- herigen Schuldgesetze haben mir in der Lhat immer mehr'zu Gunsten der schlechten Zahler erscheinen müssen, als zu Gunsten der gerechten Gläubiger, und weil alle Bedenken, die zeither gegen das Deputatronsgutachten eingewendet worden sind, nur zu sehr auf der entgegengesetzten Behauptung beruhen, so bin ich dafür, daß wir den Entwurf der hohen Staatsregierung in dieser Be ziehung annehmen, und ich werde dafür stimmen. Präsident I). Haaser Es hat Niemand weiter das Wort begehrt, und es würde daher die Debatte über die §. als geschlos sen zu betrachten sein und nur der Herr Referent noch das Schlußworthaben. Referent v. v. Mayer: Ich muß zunächst nochmals dar auf zurückkommen und die Voraussetzung zu widerlegen suchen, als ob das Recht des Gläubigers hier wichtiger wäre, als das Recht des Schuldners, und zwar um so wichtiger, als der Schuldner dabei eigentlich Nichts verliere. Ich muß darauf aufmerksam machen, daß der Schuldner allerdings sehr viel da bei verliert, und ich will das durch ein Beispiel erläutern, wie es sich gerade darbietet. Zuvor schicke ich die Bemerkung voraus, daß der Schuldner, während er verhaftet ist, auch die Kosten seiner Unterhaltung und seiner Verhaftung ebenfalls mit bezahlen muß, wenn auch nicht gleich. Der Gläubiger verlegt sie, der Schuld ner muß aber das dadurch angewachsene Capital nach Wechsel recht wiedererstatten. Dieses kann sich auf IVO Thlr. und mehr 4
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