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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 120. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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dem Schluß der §. 12, wie sie in der Fassung der ersten Kam mer vorliegt, daß statt der Worte: „in Bezug auf den Vertrieb der bereits vorräthigen Exemplare" gesetzt werde: „in Bezug auf frühere hierlandische Unternehmungen", und ich frage: ob die Kammer den Antrag unterstütze? — Wird hinreichend unterstützt. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Die Negie rung hat sich, wie die Verhandlungen nachweisen, bisher mit Bestimmtheit gegen die Zusätze zu den §§. 11 und 12 ausgespro chen, und noch jetzt muß sie angelegentlich wünschen, daß von diesen Zusätzen abgesehen werde. Um indeß den Hauptzweck des Gesetzes nicht zu gefährden, hat sie sich der Tendenz jener Zusätze, soviel ihr zulässig schien, genähert. Nach der jetzigen Fassung jener Anträge und Zusätze soll nicht die Zeit der Publi kation des Gesetzes, sondern der künftige Eintritt der Bedingun gen, an welche der Rechtsschutz für auswärtige Verlagswerke geknüpft ist, diejenige Zeit sein, von welcher an der fernere Ver trieb solcher vorräthigen Exemplare nicht mehr gestattet sein soll. Sur Vermittelung ist der vorhin erwähnte Vorschlag gemacht, ich muß aber freilich erklären, daß die Regierung weiter zu gehen nicht gemeint ist, und einer Bestimmung, wie sie in den Zusätzen zu den §§. 11 und 12 und mehr noch in der von dem Abg. Tzschucke beantragten veränderten Fassung enthalten ist, ihre Beistkmmung unter allen Umständen versagen müßte; denn der Antrag des Abg. Tzschucke geht noch weiter, als die bisher von beiden Kammern genehmigten Gesetze. Abg. Brockhaus: Mit dem Anträge des Abg. Tzschucke kann ich mich nicht einverstanden erklären. Im Allgemeinen möchte ich mich dahin aussprschen, daß das, was von Seiten der Staatsrcgierung vorgeschlagen worden ist, mir die rechte Mitte zu halten scheint. Ich finde darin keine Bedrückung, und ähnliche Einrichtungen sind in Württemberg und, irre ich nicht, in Oestreich zu der Zeit getroffen worden, wo es galt, eine etwas strengere Gesetzgebung in Bezug auf den Nachdruck einzuführen. Daß eine neue gesetzliche Bestimmung über diesen Gegenstand für Sachsen zweckmäßig und in gewisser Beziehung nothwendig sei, scheint mir gewiß, und wird wenigstens von allen Organen der Oeffentlichkeit, die sich mit dieser Materie beschäftigen, an erkannt. Es ist nicht meine Absicht, in die Frage näher einzu gehen, die bei der ersten Berathung des Gesetzes ausführlich er örtert worden ist, ob es nicht angemessen und für den sächsischen literarischen Verkehr im Ganzen vorteilhaft wäre, wenn Sach sen ein gutes Beispiel gäbe, und das, was innerhalb der deut schen Grenzen als Unrecht betrachtet wird, auch Unrecht bliebe, wenn es Jemanden trifft, der nicht Deutschland angehört. Die Erfahrung hat übrigens bereits gezeigt, daß Verleger, die der gleichen Unternehmungen machen wollen, sich mit Leichtigkeit von auswärtigen Autoren und Verlegern die Erlaubniß verschaffen können, Abdrücke ihrer Werke in Deutschland zu veranstalten. Dies scheint mir die passendste und würdigste Weise, wie ein solches Verhältniß geregelt werden sollte. Abg. v. Geißler: Die Regierung will den Wegfall der rückwirkenden Kraft von dem Zeitpunkte an, wo das Gesetz publicirt worben ist, datiren. Die Deputation will den Weg fall der rückwirkenden Kraft von dem Erscheinen des Werkes, um welches es sich handelt, datiren. Ich glaube, daß die haupt sächlich auf Sicherung der bei fremden Werken durch Vertrag Betheiligten gerichtete Meinung der Regierung sich mit der An sicht der Deputation vereinigen könnte, wenn zu der Zeit, wo ein Inländer ein ausländisches Werk äcquirirt hat, von Seiten dessen oder von Seiten der Regierung eine öffentliche Bekannt machung erfolgte. Auf diese öffentliche Bekanntmachung hin würden die bereits vorhandenen Exemplare vorgezeigt und ge stempelt. So wird die Sicherung des berechtigten Unterneh mers eines fremden Werkes vollkommen erreicht, auf der andern Seite die Rückwirkung, welche zum Nachtheile des zwar nicht berechtigten, aber doch tolerirten bisherigen Unternehmers gerei chen würde, vermieden. Referent Abg. Todt: Ich glaube nicht, daß in dem Vor schläge des Abgeordneten eine Vermittelung zu suchen ist. Nicht in der Stempelung hat die Deputation die Bedenken gesucht, sondern darin, daß die rückwirkende Kraft für frühere Unterneh mungen aufgehoben werden soll, sobald das jetzige Gesetz erschie nen ist. Der Vorschlag des Abg. Geißler wird also kaum eine Vereinigung zu Stande bringen. Was den Antrag des Abg. Tzschucke betrifft, so muß ich freilich meinerseits mich gegen den selben aussprechen. Der Abg. hat angenommen, daß die De putation auch ihre Fassung nicht anders verstanden habe, als so, wie sich der Herr Abgeordnete ausgesprochen hat. Daß dies aber nicht der Fall ist, kann ich durch gegenwärtige authentische Erläuterung versichern. Eine Grenze muß vorhanden sein. Etwas läßt man sich schon gefallen, aber was zu viel ist, ist je denfalls zu viel. Auf bereits erschienene, vorräthige Schriften muß freilich das Gesetz Anwendung leiden, d.h. bei solchen muß rückwirkende Kraft ausgesprochen sein. Dabei kann man aber nicht zugeben, daß dies bis in alle Ewigkeit fortgehen soll. Es läßt sich wenigstens denken, daß dann ein Unternehmen bis auf eine sehr lange Reihe Jahre fortgesetzt würde, was aber doch dem vorliegenden Gesetze zu sehr widerspräche. Zu dem kommt noch Folgendes: Es haben bereits die Herren Regierungscom- miffarien erklärt, daß sie schon der vorliegenden Bestimmung ihre Zustimmung nicht crtheilen würden, und es steht nach dieser Erklärung fast zu erwarten, daß sich das Erscheinen des Gesetzes hierdurch zerschlägt. Ich meinerseits will solches zwar nicht befürchten. Ich hoffe immer noch, daß die Rcgierungscom- missarien dem, was die bedeutenden Majoritäten beider Kam mern beschlossen haben, nachgeben und diese Fassung annehmen werden. Allein ist irgend eine Hoffnung vorhanden, daß.eine Vereinigung rtoch zu Stande kommt, so wird es doch eher in dieser geringem Maße möglich sein, als wenn man, wie der Abg. Tzschucke vorgefchlagen hat, noch weiter geht. Dieser Grund, der aus dem Wunsche, daß das Gesetz erscheinen möge, entnommen ist, scheint mehr für sich zu haben, als die Consc- quenz des Kzschucke'schen Antrags, und es muß also die Depu tation sich dahin erklären, daß dieser Antrag keine Annahme fin den möge.
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