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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 120. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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ben und von einem gemeinschaftlichen Vaterlands gesprochen wird, kann diese Best'mmung nur für nichtdeutsche Länder An wendung leiden. Ich will aber nicht, daß der Ausländer mehr Rechte als der Inländer bei Vertreibung der Bücher erhalte. Königl. Commissar v. Schaarschmidt: Den Aeuße- rungen der Abgg. Tzschucke und v. Gablenz muß ich wenige Worte entgegenstellen und bemerken, daß sich Sachsen allen Staaten gegenüber in einer andern Lage befindet. Bei uns war.dcr Nachdruck unbedingt verboten, auch gegen das Ausland seit dem Jahre 1773 insofern, als Ausländer sächsischen Rechts schutz suchten. Von dieser Best mmung geht die heutige Ge setzgebung sehr weit zurück. Aber ganz zu vergessen, daß in Sachsen einmal der Ausländer Rechtsschutz gegen Nachdruck fin den konnte, ist doch kaum angemessen, und ich muß dem beipflich ten, was der geehrte Abg. Brockhaus in dieser Bezichung geäu ßert hat. Es wird nicht ohne großen Nutzen für den sächsischen Buchhandel bleiben, wenn Sachsen wenigstens einen Kheil der Liberalität seiner früheren Bestimmungen beibehält. Abg. Tzschucke: Es ist mir das Gesetz von 1773 bekannt gewesen, aber es ist mir auch bekannt, daß es nie in Anwendung gekommen, eben weil man eingesehen hat, daß die Bestimmung nichts taugt und daß mit dieser Bestimmung nicht fortzukommen ist. Es sind in Sachsen unter den Augen der Regierung eine Menge ausländischer Werke gedruckt worden, ohne daß es vom Auslande gerügt worden ist. Das Gesetz hat sich nicht prac- tisch gezeigt, und ich sehe nicht, wie man auf den Gedanken kom men kann, ein solches Gesetz wieder einzusühren. Staatsnrnister NostitzundJänckendorf: Dem müßte ich unbedingt widersprechen. Nach unftrn gesetzlichen Bestim mungen wird gegen Nachdruck nur dann eingeschritten, wenn ein Antrag der Betheiligten vorliegt. Eine Connivenz hat nie mals stattgefunden. Präsident 0. Haase: Es scheintNiemand mehr über dieZ. sprechen zu wollen. Abg. Brockhaus: Nicht weiter über diesen Punkt, son dern über einen andern möchte ich eine Bemerkung machen. Es ist im zweiten Satz der 11 gesagt worden: von Seiten der Angehörigen anderer deutscher Bundesstaaten bedürfe cs einer Nachweisung nicht, daß in dem Staate, dessen Angehörige sie selbst sind, hiesigen Staatsangehörigen ein dergleichen Rechtsschutz gewährt werden würde; „es ist jedoch der ihnen zu erthei- lende Rechtsschutz denselben Beschränkungen der Dauer unterworfen, welchen er nach der Gesetzge bung ihres Landes unterliegt." Ich will nicht darauf eingchen, ob diese Bestimmung an sich zweckmäßig ist, aber ich erlaube mir die Bemerkung — und ich würde dem Herrn Com missar verbunden sein, wenn er mir darüber Aufklärung geben wollte—, daß diese Bestimmung mit einem Bundesbeschluffe in directem Widerspruch zu stehen scheint, ein Bundesbeschluß, der ausgesprochen hat, daß der Schutz, den ein Staat seinen Unter themen gewährt, in gleicher Ausdehnung auch den Unterthanen anderer deutschen Bundesstaaten zu gewahren ist. Ich weiß, daß ein ähnlicher Vorbehalt sich in dem preußischen Gesetze über das II. 120. literarische Eigenthum befindet, indessen scheint mir derselbe ebenso gegen den Bundesbeschluß zu sein. Es ist mir auffallend, daß diese Bestimmung in das Gesetz gekommen ist. Auch hier möchte es im Interesse des sächsischen Buchhandels sein, insofern er den gesammten deutschen Buchhandel vermittelt, daß nicht zu streng abgewogen werde, und daß nicht Etwas in Leipzig verboten wer den könne, was nach den Gesetzen anderer deutschen Bundes staaten ausgeführt worden ist. Ich glaube, es würde besser sein, wenn dieser Satz ganz wegbliebe. Königl. Commissar 0. Schaarschmidt: Vorerst muß ich der Kammer und der Deputation überlassen, zu erwägen, ob über diesen Punkt noch gesprochen werden kann, da Einstim mung aller drei Factoren der Gesetzgebung hierüber vorhanden ist. Wenn die Deputation und die erste Kammer eine andere An sicht faßte, so behielt ich mir vor, mich darüber zu äußern. Referent Abg. Todt: Ich glaube, daß in Bezug auf die sen Punkt eine Discufsion nicht stattfinden kann, weil eine Dif ferenz nicht mehr stattfindet. Präsident 0. Haase: Ich erwarte, ob der Herr Referent noch zum Schluß das Wort nimmt, sonst würde ich sofort zur Fragstellung übergehen. Referent Abg. Todt: Ich habe mich bereits vorhin erklärt, namentlich über denTzschucke'schenAntrag. Ich muß dabei auch stehen bleiben, daß sich die Kammer mit dem zufrieden erklären möge, was die Deputation der Kammer vorgeschlagen hat, weil dieses wenigstens einige Aussicht bietet, daß das Gesetz zu Stande kommt. Es weiter auszudehnen, finde ich nicht räthlich aus schon mehrfach geltend gemachten Gründen. Im Allgemeinen aber will ich nur noch eine Bemerkung anschließen, welche derAbg. Tzschucke in Bezug auf das alte Gesetz von 1773 angeregt hat. Er sagte nämlich, das Gesetz habe zwar bestanden, es sei aber nicht gehal ten worden, nicht zur Anwendung gelangt. Dem ist Seiten der Regierungscommi'ssarien widersprochen worden, allein es ist, und ich stimme dem Abg. Tzschucke hierin bei, es ist denn doch eine große Frage, ob, wenn das vorliegende Gesetz nicht zu Stande käme, und also das Gesetz von 1773 stehen bliebe, auf den Grund dieses Gesetzes ein hierländischer Buchhändler wegen Nachdrucks bestraft werden würde. Ich sage, es ist eine große Frage, ich we nigstens muß es bezweiseln, da solche Fälle auch zeithernichtvor gekommen sind, wenigstens nach der Versicherung aller derer, die Erfahrung über den Gegenstand gemacht haben können. Es ist überhaupt sehr bedenklich mit der Anwendung älterer Gesetze, die bis in die neueste Z it geschlafen haben. Wir haben noch eine Menge alter und uralter Gesetze, die zwar im Codex stthen, die aber jetzt kaum noch angewendet werden können. In der Polizei ordnung von 1661 z. B., die auch noch unter unfern Gesetzen sigurirt und die wenigstens noch nicht ganz und förmlich aufgeho ben ist, ist vorgeschrieben, wie viel Ellen Band die Frauen tragen sollen, je nachdem sie diesem oder jenem Stande angehören. Ich glaube aber nicht, daß die Polizeibehörde eine Frau bestrafen würde, wenn sie mehr Ellen Band trüge, als ihr nach der Poli zeiordnung von 1661 zukommt. Ein solches G.setz scheint mir 3
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