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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 122. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Es kann jedoch die Ausführung gefaßter Beschlüsse und die Be sorgung der laufenden Geschäfte einem aus dem Gemeindevor- stande und Gemeindeältesten zu bildenden, nach Befinden durch mehre Mitglieder des Gemeinderathes oder der Gemeinde zu ver stärkenden Ausschüsse übertragen werden. Beide Arten von Ausschüssen führen den Namen Schulvorstand. In Städten und gemischten Schulbezirken, bei denen eine Stadtgemeinde betheiligt ist, wird das in diesem Bezug Nöthige nach Maßgabe von §. 79 des Schulgesetzes und unter Berück sichtigung der sonstigen Verhältnisse durch locale Bestimmungen unter Genehmigung der Conststorialbehörde geordnet. Referent Abg. v. v. M a y e r: Das ist die Paragraph«, welche die Bestimmungen über den Schulvorstand enthalt, und die De putation sagt Folgendes: ZuZ.Sb. Die Motivirung dieser §. findet sich S- 400 f. des Deputa tionsberichts der ersten Kammer: „Hier wird nun der Ort sein" u. s. w-, worauf die Deputation sich der Kürze halber bezieht. Die Deputation hält, nach genauer Erwägung des Inhalts dieser Zusatzparagraphe, dieselbe bis auf einen, einzigen Punkt für /ach- und zweckgemäß. Wenn nämlich im ersten Satze bestimmt worden ist, daß die Wahl des Ausschusses von der Consistorialbe- hörde (d. i. also in der Regel „der Kreisdirection") jedesmal be stätiget werden soll, so ist dies nicht nur bisher bei den Wahlen zum Schulvorstande nicht vorgeschrieben gewesen, sondern dürfte auch völlig unnöthig sein, und die Behörde nur mit alljährlichen Wahlanzeigen ohne ersichtlichen Nützen belästigen. Die Depu tation schlägt daher der Kammer vor: - a) Zeile 4 und 5 die Worte: „von der Consistorialbehörde zu bestäti gende" abzulehnen, b) Zeile 6 statt: „der gedachten Behörde", zu setzen: > „der vorgesetzten Consistorialbehörde", und , o) Zeile 9 statt: „der vorgesetzten Consistorialbehörde", zu setzen: „der gedachten Behörde", übrigens aber §. 5 b anzunehmen. Referent Abg. v. v. Mayer: Was diese von der Deputation unter s, b, c besonders herausgehöbenen Punkte betrifft, so hat sich nach Abfassung des Berichts erst ergeben, daß diese Punkte eigentlich auf einem Mißverständnisse bei der Fassung der Pa- ragräphe in der ersten Kammer beruhen. Es ist nämlich Sei ten des Herrn Cultusnu'm'sters der Deputation eine Mittheilung zugegangen, welche dahin gerichtet ist, das von der Deputation vorgeschlageneAmendement einigermaßen zu verändern und zwar namentlich zu dem Entwürfe in dieser Beziehung nach seiner ur sprünglichen Fassung zurückzugehen. Ich muß mir erlauben, Ihnen die Paragraphe vorzulesen, die darauf Bezug hat. Näm lich 3 des Entwurfes, welche ebenfalls ^von der Zusammense tzung des Schulvorstandes handelt und modificirt in §. 5b über gegangen ist, lautet so: „So geht das §. I geordnete Recht der Beschlußfassung in Schulgemeindeangelegenheiten auf sammtliche Gemeindebehörden des vereinigten Schulbezirks, oder beziehend lich auf denjenigen Ausschuß (Schulgemeinderath) über, welcher auf den Grund des Volksschulgesetzes §. 72 und sonst, durch die Localschulordnung, oder eine, von der Consistorialbehörde bestä tigte, Vereinigung der Interessenten, oder, in Ermangelung bei der, durch Entscheidung gedachter Behörde für diesen Zweck ein gesetzt ist." Wenn nun in der h. 5 der ersten Kammer statt des im Gesetzentwurf gebrauchten Wortes „Vereinigung" der Ausdruck „Wahl" gesetzt worden ist, so ist dadurch allerdings ein falscher Sinn in die Sache hereingekommen,< und die Deputation glaubt nicht Unrecht gehabt zu haben, wenn sie der Meinung ist, daß daraus hervorgchen würde, daß jede einzelne Wahl, also nicht blos das erste Mas, sondern fort und fort, alljährlich und so oft irgend eine Aenderung im Personal des Schulvorstandes geschieht, zur Kreisdirection einberichtet werden müsse. Eine solche Belästigung aber konnte die Deputation um so weniger empfehlen, als sie bisher nicht bestanden hat, indem, soviel sie weiß, Anzeigen von Wahlen des Schulvorstandes nirgends zur Kreisdirection eingereicht worden sind. Es hat nun der Herr Cultusminister, um die Bedenken der Deputation, welche ich eben zu erörtern die Ehre hatte, zu erledigen, vorgeschlagen, fol gende Veränderung in der Fassung der §. 5 b der ersten Kammer vorzunehmen, daß nämlich statt der Worte „ein besonderer, durch freie, von der Consistorialbehörde zu bestätigende Wahl oder, in deren Ermangelung" gesagt werde, „ein besonderer durch frei von der vorgesetzten Consistorialbehörde u. s.w. bis „Ausschuß." Der Sinn dir ser Aenderung, die mit dem Gesetzentwürfe harmo- nirt, würde dahin gehen, daß zwar durch eine freie Vereinigung zunächst bestimmt werden könne, wie der Schulvorstand zusam- menzusetzcn sei, und daß diese Vereinigung, wenn sie getroffen ist, von der Consistorialbehörde bestätigt werden müsse, sowie daß, wenn eine solche Vereinigung nicht stattfindet, die gedachte Behörde selbst maßgebend einzuschreiten habe; daß aber dann, wenn auf Grund dieser geschloffenen Vereinigung die Wahlen vorgenommen werden, von einer weitern Anzeige an die Kreisdi- rection oder Bestätigung derselben nicht die Rede sei. Dadurch wird nun allerdings der Zweck der Deputation vollständig er reicht, das Bisherige erhalten und das Bedenken erlediget, was die Deputation g-gen den Beschluß der ersten Kammer diesfalls gehabt hat. Würde die Kammer diesen Vorschlag genehmigen, so würden alsdann die Fassungsveranderungen unter b und e ebenfalls unnöthig sein, weil sie nur durch die Worte: „von der Consistorialbehörde zu bestätigende" herbeigeführt wurden, und ich lese also nochmals den Satz vor, wie die Deputation sitzt vor schlägt, daß er angenommen werden möge: „§. 5 b. In zusam mengesetzten Schulbezirken auf dem Lande ist nach Z. 72 des Volksschulgesetzes vom 6. Juni 1835 aus dem Mittel der laut §. 3 des gegenwärtigen Gesetzes zur Beschlußfassung in Schul angelegenheiten berechtigten Personen ein besonderer, durch freie, von der vorgesetzten Consistorialbehörde zu brstätigende Wahl, oder in deren Ermangelung auf eine durch Entscheidung der ge dachten Behörde brstimmte Weise zu bildender Ausschuß einzu- fitzen." Das Uebrige ginge dann so fort, wie es jetzt lautet, und ich habe zu erwarten, ob die geehrte Kammer mir den Vorschlä gen der Deputation einverstanden ist. Präsident O. Haase: Es scheint, daß Niemand zu spre chen begehrt. Es ist also der Vorschlag der Deputation dsiser,
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