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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 122. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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§. 5 <1. Den einzelnen, zu einem zusammengesetzten Schulbezirke gehörigen Gemeinden, Gemeindetheilen oder Besitzern der oben in §. 3 näher bezeichneten Grundstücke steht, wenn sie durch die vöndem Schulvorstande gefaßten Beschlüssedas Gesammtinter- «ffe des Schulverbandes oder ihr besonderes Interesse mittelbar oder unmittelbar für verletzt oder gefährdet erachten, zu jeder Zeit das Recht des Widerspruchs gegen dieselben zu. Ob und inwie weit dieser Widerspruch begründet und zu beachten sei, ist in je dem einzelnen Falle von der betreffenden Behörde zu entscheiden. Das gedachte Recht wird jedoch .nicht von den einzelnen Mit gliedern des Schulvorstandes, sondern von den Gemeinden, Ge meindetheilen oder Grundstücksbesitzern, aus denen der Schulver- Land besteht, selbst, oder beziehendlich von deren Vertretern aus geübt. Die Vertreter von politischen Gemeinden oder Gemeinde theilen sind durch diejenigen ihres Mittels, welche Mitglieder des Schulvorstandes sind, sowie die Besitzer einzelner Grundstücke durch den Localschulinspector von den durch den Schulvorstand gefaßten Beschlüssen, insofern dieselben deren Interesse irgend berühren, zeitig in Kenntniß zu setzen. Hierbei ist von der ersten Kammer zugleich beschlossen worden, den An trag der zweiten Kammer in die Schrift zu §. 4 als erledigt ab zulehnen. Die Deputation sagt zu §.5 6: Zu §. 5 6. Diese §. ist zum Theil eine Folge des v- Thielau-Sörnitz'- schen Antrags zu §. I, S. 406 und 407 des Deputationsberichrs der ersten Kammer: „Endlich stellt es sich rc." motivirt, und der Deputation unbedenklich erschienen. Sie rathet daher auch hier ihrer Kammer an, a) §. 5 6 in der Fassung der ersten Kammer unverändert anzunehmen, und in Folge dessen b) den zu §. 1 zu stellen beschlossenen Antrag in die Schrift für erledigt zu erklären und gufzugeben. Zu bemerken ist schließlich, daß sich die Organe der hohen Staatsregierung, welche als Commissarien der Verhandlung der ersten Kammer beigewohnt, mit den von der unterzeichneten De putation empfohlenen Beschlüssen der ersten Kammer allenthal ben einverstanden erklärt haben. Referent Abg. v. v. Mayer: Es ist dies nur eine Conse quenz des Beschlossenen, und bedarf einer weitern Motivirung nicht. Präsident l). Haase: Hat man in Bezug auf diese Zu- satzparagrapfe 5 6 Etwas zu bemerken? — Die Deputation rathet hier an, §.56 unverändert, wie sie die erste Kammer angenommen hat, ebenfalls anzunehmen, und den Antrag zu §. l in die Schrift nunmehr als erledigt zurückzunehmen. Sind Sie damit einverstanden? — Es ist allgemein der Fall. Präsident 0. Haase: Somit wäre dieser Gegenstand been digt. Der Herr Vicepräsident und d.r Abg. Tzschucke haben kurze Vorträge angekündigt, und es wird noch Zeit sein, beide Vorträge zu halten. Referent Vicepräsident Eisenstuck: Die verehrte Kammer erinnert sich des Vortrags vor wenigen Tagen über den Gesetz entwurf, die Vertretung der evangelisch - lutherischen Kirchenge meinden in Rechtsflreitigkeiten betreffend. Es wurde dieses Ge setz in der ersten Kammerberathen, und auch in der diesseitigen Kammer ist es bereits unter wenigen Modifikationen angenom men worden. Es ist nun in der ersten Kammer die zweite Be ratung erfolgt, nnd man ist dort den Beschlüssen der zweiten Kammer beigetreten. Jedoch es wurde noch in der zweiten Kam mer ein Antrag auf Vorlegung eines Gesetzentwurfs über die Vertretung der gedachten Kirchengemeinden überhaupt gestellt. Dieser Antrag wurde in der diesseitigen Kammer angenommen, dagegen in der ersten Kammer hat man ihn einstimmig abge lehnt. Es wurde nun zur Vereinigung geschritten, und in der Vereinigungödeputation ist unsere Deputation zwar dabei stehen geblieben, jedoch die Deputation der ersten Kammer hat sich aufs Bestimmteste gegen den Antrag erklärt und sprach auch aus, daß sie nicht glaube, daß die erste Kammer auf den Antrag eingehen werde. Eine Vereinigung kam also nicht zu Stande. So stehen die Sachen. Der Grund, warum die erste Kammer den Antrag nicht angenommen hat, beruht hauptsächlich darin, daß sie glaubte, wenn es die Regierung für dringend nothwendig erachtete, würde sie eine Gesetzvorlage an die Stände bringen. Ucbrigens ist al lerdings begründet, was bei der diesseitigen Kammer dem An träge unterlag, daß die Staatsregierung schon bei dem frühem Gesetze geäußert hat, wie dringend es sei, auch über die Ver tretung in anderer Beziehung Grundsätze aufzustellen. Meine Herren! nach der V.rfassungsurkunde ist ein Antrag, wenn er nicht von beiden Kammern genehmigt wird, erfolglos und kann nicht in die Schrift ausgenommen werden. Es läßt sich nichts Anderes absehen, als daß der beschlossene Antrag keinen Erfolg haben wird, und dies ist der Grund, weshalb die Deputation der Kammer anräth, da es zu Nichts nützt, daß sich die Kammer entschließen könnte, auf den Antrag Verzicht zu leisten und sich der Hoffnung hinzugeben, daß die Staatsregiemng, wenn sie es für nothwendig erachten sollte, gewiß der nächsten Ständever sammlung ein Gesetz über die Vertretung der Kirchengemeinden überhaupt vorlegen werde. Präsident 0. Haase: MeineHcrren! hatJemand über die sen Antrag zu sprechen? — Wie Sie gehört haben, können wir unfern früher beschlossenen Antrag unter den vorliegenden Um ständen, bei dem von der ersten Kammer versagten Beitritt dazu, auf keinen Fall an die hohe Staatsrezierung bringen. Insofern ist es ziemlich einerlei, ob wir bei demselben beharren oder von ihm zurücktreten. Die Deputation rathet das Letztere an. Sind Sie mit diesem Rathe der Deputation einverstanden? — Ein stimmig Ja. Referent Abg. Lzschucke: Es ist in der ersten Kammer wiederum über die Petitionen, die Aufhebung der Cavillereige- rechtsame betreffend, Beschluß gefaßt worden und die erste Kam mer bei ihrem Anträge, der dahin geht, daß die hohe Staats regierung ersucht werden möge, einer der nächsten Ständever sammlungen darüber einen Gesetzentwurf vorzulegen, stehen ge blieben. Da nun eine Vereinigung nicht zu Stande kommen kann und doch zu wünschen ist, daß diese Angelegenheit an die hohe Staatsregierung gelange, so schlägt Ihnen die Deputation vor, den Beschluß, der dahin gerichtet war, daß der nächsten
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