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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 122. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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zum Lheil abweichende Beschlüsse gefaßt worden sind, so über reicht die Deputation in der Beilage (7) eine Zusammenstellung der zwischen den Beschlüssen der beiden Kammern verbliebenen Differenzpunkte nebst ihrem anderweiten Gutachten. Referent Abg. v. v. Mayer: Meine Herren ! Es sind in der Beilage zusammengestellt worden der Gesetzentwurf, die Beschlüsse der zweiten Kammer und die Beschlüsse der ersten Kammer, insoweit diese unter sich eine Differenz boten. Wo bereits Einigkeit vorhanden war, ist die Z. nicht ausgenommen worden, die vierte Spalte aber enthalt das Gutachten der De putation. Im Allgemeinen habe ich über den jetzt so bedeutend veränderten Gesetzentwurf Folgendes zu bemerken: Es ist die erste Kammer in vielen Punkten der Ansicht der zweiten Kammer beigetreten, in andern Punkten jedoch nicht. Die Grundsätze, welche es erfordert zu haben scheinen, den Gesetzentwurf fast gänzlich umzuarbeiten, sind im Deputationsberichte der ersten Kammer über diesen Gegenstand enthalten, worauf ich mir der Kürze halber die geehrte Kammer zu verweisen erlaube. Im Allgemeinen sind folgende Grundsätze durchgeführt worden. Bei einfachen Schulgemeinden hat die Vertretung der Schulgemeinde von den Vertretern der politischen Gemeind/'zu geschehen. Bei den zusammengesetzten und gemischten Gemeinden geschieht die Vertretung, insoweit ganze Gemeinden concurriren, zwar eben falls von den Vertretern der politischen Gemeinde; was aber blos Gemeindetheile oder befreite Güter betrifft, von denjenigen Vertretern, welche für diese Lheile entweder vorhanden sind, oder bestellt werden, und resp. durch die Besitzer der Güter selbst. Ein zweiter Grundsatz ist der, daß bei gemischten Schulbezirken eine Entscheidung durch Stimmenmehrheit nicht stattfinden soll, sondern daß jeder Theil, der zu einem gemischten Bezirke gehört, seine Stimme besonders geltend machen kann. Ein dritter Grundsatz betrifft die Aufrcchchaltung des Namens und Wir kungskreises der Schulvorstände, und die Einrichtung von Schul vorständen in den gemischten Bezirken. Ein vierter Grundsatz endlich betrifft die Kheilnahme der Geistlichen. Man hat in der ersten Kammer der zweiten Kammer insoweit beigepflichtet, als man nicht für zweckmäßig gehalten hat, den Geistlichen ein Stimmrecht in den Versammlungen der Schulvorstände einzu räumen. Dagegen ist man dabei geblieben, daß die Geistlichen die Schulvorstände zu versammeln und ihnen zu präsidiren ha ben, so jedoch, daß sie nicht schlechterdings daran Lheil zu neh men brauchen, wenn sie nicht wollen; auch sollen die Gemeinde vorstände bei dem Pfarrer auf eine solche Versammlung provo- ciren können. Zum Ersatz des nicht bewilligten Stimmrechts ist den Geistlichen der Einfluß Vorbehalten worden, der ihnen dermalen als Schulinspectoren schon zustcht, und wodurch sie sowohl den Gemeinden gegenüber, als auch zur Sache einen Wirkungskreis behalten, welcher nicht nur für ihre Stellung würdiger, sondern auch in vielen Fällen wirksamer sein kann. Das sind die Grundsätze, auf welchen der Gesetzentwurf beruht, wie er sich nach den Veränderungen in der ersten Kammer ge staltet hat. Es schien mir zur Verständigung nothwendig zu sein, diese allgemeinen Bemerkungen vorauszuschicken, ehe ich auf die einzelnen §§. übergehe. Noch bemerke ich, daß eine Principfrage hier mit einschlägt, nämlich die, ob man die Schul gemeinden als wirkliche Corporationen für sich, als besondere Gemeinden betrachten könne oder nicht? Dieser Gegenstand ist bereits bei einer andern Gelegenheit, nämlich bei dem Gesetzentwürfe über diejVertretung der Kirchengemeinden, in der ersten Kammer und hier discutirt worden. Man hat jedoch neuerdings vor gezogen, diese Principfrage ganz außer dem Spiele zu lassen, und damit ist die Deputation der zweiten Kammer vollkommen einverstanden. Aus dieser Principfrage ist nun zuvörderst eine Veränderung der Ueberschrift und des Eingangs des Gesetzes hervorgegangen, und ich erlaube mir, hier das anzuschließen, was S. 1020 der Zusammenstellung unter G von der Deputation gesagt worden ist. Ich bemerke zunächst, daß der Gesetzentwurf die Ueberschrift trägt: „Gesetz, die Vertretung der Schulgemein den betreffend." Der Beschluß der ersten Kammer aber geht dahin, daß gesagt werden solle: „Gesetz, die Vertretung der Ge nossen eines Schulbezirks betreffend." Die Deputation sagt nun hierzu Folgendes: Da nach dem jenseitigen Deputationsgutachten die Princip frage: ob man eine besondere von den politischen Gemeinden abgesonderte Schulgemeinde im Begriff anzunehmen habe", auf sich beruhen bleiben soll, womit die diesseitige Deputation über einstimmt, so dürfte es wohl unbedenklich sein, die bekanntere, einmal gewöhnliche und selbst im Schulgesetze §-11 und 12 rc. gebrauchte Benennung „Schulgemeinde" in der Ueberschrift des Gesetzes beizubehalten. Und da die Deputation der ersten Kam mer, sowie letztere selbst, die beschlossene Veränderung nur als einen Wunsch auszusprechen beabsichtiget haben, so empfiehlt die diesseitige Deputation der Kammer, dem Beschlüsse der ersten Kammer hierin nicht beizu treten. Präsident0. Haase: Will die Kammer dem Beschlüsse der ersten Kammer hinsichtlich der Ueberschrift des Gesetzes nicht beilreten? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. v. Mayer: Der Eingang war im Ge setze so gefaßt: Nachdem über die Vertretung der Schulgemeinden, insbe sondere seit rc. Die Fassung der ersten Kammer lautet so: Nachdem über die Vertretung der Genossen eines Schulbezirks, insbesondere seit rc. Die Deputation sagt: Aus demselben Grunde, welcher bei derUeberschrift bemerkt worden ist, dürste auch diese Veränderung unnöthig sein, und die Deputation empfiehlt daher der Kammer, dem Beschlüsse der ersten Kammer nicht beizutreten. Präsident v. Haase: Lehnt die Kammer diesen Beschluß der ersten Kammer ab? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. v. Mayer: Gesetzentwurf:" Z. 1. In allen Fällen, in welchen der örtliche Umfang des Schul-
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