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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 123. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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zu ziehen, auf welche Weise der bedenklichen Ue- berhandnahme der unehelichen Geburten mit Er folg zu begegnen sei, und der nächsten Stände versammlung hierüber nähere Mittheilung zu machen." Ich glaube, ein solcher Antrag würde die Unter stützung der Kammer verdienen, da er das, was die Deputation in ihrem Berichte vorausgesetzt hat, nur als im Sinne der Kam mer liegend bestätigt. Präsident v.jH aase: Wird dieser Antrag unterstützt? — Er erlangt hinreichende Unterstütz» ng. Abg. Sachße: Bereits im Jahre 1834, wo das Gesetz über die fleischlichen Verbrechen vorlag, wurde bestimmt, daß wei ter Bestrafung der Unzucht nicht statlsinden solle. Wenn ich nun, als diese Petition von Seiten mehrer Personen zu Lichtenberg auf die Regkstrande kam und hier vorgebracht wurde, sie nicht zu der meinigen machte, so geschah es nächst in Rücksicht, daß da mals der Landtagsabschluß für weit näher gehalten ward, aus dem Grunde, weil die Petition nur einzelne Erscheinungen in ei nem Dorfe betraf und weil mir sonst ähnliche Fälle nicht bekannt geworden waren. Dem Herrn Secretair V. Schröder sind in einer, 6—8 Meilen davon entlegenen Gegend ähnliche Vorkomm nisse bekannt geworden, und er fand sich darum bewogen, diese Petition zu der seinigen zu machen, was, aus diesem Gesichts punkte betrachtet, sich rechtfertigen laßt. Ich halte aber das Uebel für so tief liegend und keineswegs in dem Wegfalle der Strafe begründet, daß ich nicht glaube, es sei schon an der Zeit, darüber eine bestimmte Gesetzvoilage zu erbitten. Es hält auch die ge ehrte Deputation für noch nicht constatirt, daß wirklich eine Ver mehrung der unehelichen Geburten in dem Grade vorhanden sei, wie vom Herrn Secretair nach eingezogenen Erkundigungen be hauptet wird. Es zeigen sich aber in andern Dörfern und Lan- desiheilen andere Ergebnisse. Bon der hohen Staatsregierung ist erklärt worden, wie sie die Sache forthin im Auge haben wtrde. Dies ist bereits im Jahre 1839 bei Gelegenheit einer ähnlichen Petition in der ersten Kammer erklärt worden, und deshalb läßt sich, daß es geschehe, um so weniger bezweifeln, wie denn auch damals den Antrag auf Bestrafung die erste Kammer nicht ange nommen hat. Ich halte dafür, daß sich die Immoralität, die man mit dem Namen „ Vergehen" bezeichnet, insofern sie crimi- nalrechtlich strafbar ist, überhaupt vermehrthat; denn wie dies bei den Verbrechen gegen das Eigenthum der Fall ist, so wird die materielle Richtung unserer socialen Zustände ein Ueberhandneh- men der Immoralität, welche doch wohl mit der wahrzunehmen den Lauheit in der Religion zusammenhängt, in einem Gegen stände, der die Sinne am meisten reizt, weil er die Leidenschaften in höherem Grave und allgemeiner erregt, als die Begierde nach fremdem Eigcnthume, in der Befriedigung der Geschlechtslust besonders sich Herausstellen. Daß aber die Verbrechen gegen das Eigenthum, als Diebstähle, Betrug, Veruntreuung und die damit verwandten leichtsinnigen Eide im Steigen begriffen sind, stellen die statistischen Eabell n nachw.isend heraus. Bevor die hohe Slaatsregierung, nachdem sie die Versicherung gegeben hat, daß sie die Sache im Auge habe, selbst darüber ein bestimmtes Resul- II. 123. tat gefunden hat, wodurch sie sich gemässigt sieht, einen VorschrltL in der Sache zu thun, halte ich es noch nicht am Orte, dem ge glaubten Uebelstande durch Anträge abzuhelfen. Da man den Umfang noch nicht kennt, da jetzt nur von einigen Orten Nach richten vorhanden sind, die mancherlei Jrrthümern unterliegen, wie auch im Berichte bemerkt ist, aus diesem Grunde habe ich den Antrag des Herrn Secretair Schröder nicht unterstützt, sondern werde mit der Deputation stimmen. Abg. Jani: Ich kann die Wiederherstellung der Strafe für das siuprum auf keine Weise für zweckmäßig halten, und zwar deshalb nicht, weil sie blos gegen diejenigen eintritt, wo die That Folgen gehabt hat, und diese ohnedem schon gestraft genug sind. Sie stehet aber auch mit dem ganzen Principe des Cri- minalges.tzbuchs insofern im Widerspruch, als dasselbe bestimmt, daß selbst bei dem Ehebruch blos auf Anregung des beleidigten Ehegatten eine Untersuchung angestellt werden soll, und bei dem stuprum Niemand da ist, der den Klager machen kann, da sich beide Th:ile nicht beleidigt haben. Aber Etwas hatte wohl bei dem Wegfall der Maßregeln wider das stuprum beibehalten werden können, nämlich die Vernehmungen, deren Wegfall al lerdings mancherlei nachtheilige Felgen gehabt hat. Wenn e'n geHwängertes Mädchen gefragt wird, wer der Water zu ihrem Kinde sei, und bald darauf auch der Schwängerer, ob er sich zur That bekenne, so wird ec gewiß eher der Wahrheit die Ehre ge ben, als in drei bis vier Jahren darauf, wenn er vielleicht wah rend der Zeit ein anderes Mädchen geheirathet hat und ihm Um stände in den Weg gekommen sind, die ihn daran verhindern, seine Schuldigkeit gegen das natürliche Kind zu erfüllen. Aber auch in Rücksicht der Wirkungen, welche man mit der Strafe bezweckt, war die Vernehmung nicht einflußlos. Denn die Strafe wurde in den allermeisten Fällen nicht verhängt; sie stand gewöhn lich blos auf dem Papiere; sie war also höchstens in der Scheu begründet, vor Gericht zu erscheinen und dort Rede und Antwort zu ertheilen. D.ese Scheu in ihren Wirkungen würde also wie der hergestellt, wenn man die Vernehmung wieder einführle. Der Staat hat die Psi cht, für die Kinder zu sorgen, so lange sie noch n'cht für sich selbst sorgen können, und mithin auch ihnen möglicherweise einen Vat r und Ernährer auszumitteln; w nn aber die Verhältnisse aufgchört haben, aus denen die Wahrheit mögl ch.rweise zu schöpfen gewesen wäre, so werden die hülflosen Kinder in di.- Welt gestoßen und fallen den Gemeinden zur Last oder dem Mitleide einzelner Menschenfreunde anheim. Wenn daher die hohe Slaatsregierung ihr Augenmerk auf diese Verhältiffe richtet, so würde sie vielleicht in der Vernehmung eine Brihülfe finden, um den angedeuteten Zweck zu erreichen, und somit auch der Z vcck desjenigen, was ich habe sagen wollen, vollständig er reicht sein. Vicepräsibent Eisen stuck: Ich kann mich mit dem An träge des Herrn Secretair 0. Schröder nicht vereinig n, aus dem ganz einfachen G unde: es liegt gar k.in richtiger Beweis vor, daß die Sache, die wir zu beraihen haben, sich mrm hrc hat, dcs- ha'b, weil das stuprum straflos geworden ist. Nun, m ine Herren, stu^rum und Beschwängerung ist zweierlei. Das Un- 2*
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