Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 127. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
und Verhandlung in der Vereinigungsdeputation stattgefunden, jedoch war eine Bereinigung nicht zu erreichen und die Deputa tion sagt: „Sie empfiehlt der Kammer, die hier vorliegende strei tige Rechtsfrage, als zur Prcc ßgesetzgebung gehörig, dermalen unentschieden zu lassen, und demgemäß, unter Aufgabe des frü hem Beschlusses, einfach die Ablehnung der §. zu beschlie ßen." Es ist also die Deputation der ersten Kammer dabei stehen geblieben, §. 37 anzunehmen. Man war diess.its anfangs der Mei nung, bei der frühern Fassung zu beharren, hat sich jedoch endlich aus nachfolgenden Gründen bewogen gefunden, blos einfach dieAb. lehnung der §. vorzuschlagen. Es ist nämlich bereits bei der ersten Berathung bemerkt worden, daß §. 37 die Entscheidung einer streitigen Rechtsfrage enthalte, daß diese Frage noch jetzt in der höchsten Instanz ventilirt werde und noch keine gleichmäßige Entscheidung erlangt habe, denn noch jetzt sind die Meinungen darüber in der stäutemng begriffen und es schien der Deputation von wesentlichem Interesse zu sein, diejenigen Erörternngen und Belehrungen, welche in der obersten Instanz diesfalls noch über diese Frage und d.ren Anwendung in einzelnen Fallen zu erwar ten sind, vorausgrhen zu lassen, um sie später bei einer allgemei nen Proceßgssetzgcbung benutz.'n zu können. Es ist näm lich diese §. gar nicht so wesentlich- daß ohne dieselbe das G setz nicht erlassen werden könnte, es ist insbesondere keine Milderung der Schuldhast, es ist nicht einmal eine besondere Qualifikation derselben, sondern es ist eine Bestim mung, die, möchte ich sagen, gleichsam so nebenbei mit zur Ent scheidung gebracht werden soll. Insofern diese §. früher einem umfassenderen Gesetzentwurf angehörte, mochte sich das recht fertigen lassen; aber da jetzt blos noch ein fragmentarischer Ent wurf vorliegt, welcher lediglich den Zweck hat, einige Milderun gen in Bezug auf die Dauer und Anlegung der Schuldhaft vor läufig zu bestimmen, scheint sie in dieses Gesetz nicht mehr zu passen, wenigstens nicht nothwendig zu gehören. Es kann nicht fehlen, daß dieser Gegenstand künftig einmal zur Enlfcheidung gebracht werden muß; wie ich aber bereits bemerkt habe, ist diese streitige Rechtsfrage neuerdings bei dem Oberappellationsgerichte zur Sprache gekommen und im Sinne des Gesetzes einmal ent schieden worden; ob das aber im Plenum des Oberappellations- gerichtes geschehen ist, oder nicht, davon habe ich eine gewisse Kenntniß nicht, und es ist daher ebenso wohl möglich, daß in einem der nächsten Fälle, der sich dazu qualisicirt, die andere An sicht von dem Oberappellationsgericht gefaßt werden kann. Es wird sich also in der nächsten Zukunft abnehmen lassen, wohin die Meinung dieser Behörde geht. Ware diese mit der ho hen Staatsregierung übereinstimmend, so würde künftig die Kammer, wenn sie nicht dringende Gründe dagegen hat, sich leichter bewogen finden können, dem Entwürfe beizutretcn. Jetzt sind der Deputation immer noch die großen und vielen Bedenken übrig geblieben, welche sie früher erörtert hat und mit deren Wie derholung ich die Kammer nicht ermüden will. Die Deputation wünscht aber, daß aus den gedachten formellen Gründen dieser Gegenstand noch zur Zeit auf sich beruhen bleiben möge, und em pfiehlt daher der Kammer, mit Aufgabe des frühem Beschlusses, II. 127. §. 37 lediglich nur abzulehnen. Die Deputation hat sich übri gens keineswegs verschwiegen, daß keine große Majorität in der zweiten Kammer für die von ihr früher vorgeschlagene Fassung der §. vorhanden war; sie hat sich nicht verschwiegen, daß, wenn die hohe Staatsregierung darauf besteht, diese tz. in das Gesetz aufzunehmen, eine Majorität von Z erforderlich ist, um den Zweck zu erreichen, welchen die Deputation verfolgt. Sie hat sich jedoch durch dies Alles nicht abhalten lassen können, die Frage nochmals in die Kammer zu bringen. Sie bezieht sich hierbei darauf, was im Deputationsberichte bereits früher entwickelt worden ist, namentlich, daß die meisten deutschen Länder um Sachsen herum eine solche Praxis, wie die Gesetzvorlage beab sichtigt, nicht kennen, sondern die entgegengesetzte befolgen, und daß in diesen Landern doch überall Handel und Wandel blüht, Recht und Gerechtigkeit geübt wird, und man von einer um so viel milderen Praxis in Sachsen, von der doch kein Schaden bis jetzt ersichtlich gewesen ist, nicht ohne großes Bedenken zu einer Verschärfung übergehen könne. Noch einem Bedenken muß ich hierbei entgegenrreten. Indem die Deputation früher die 37. §. in einer andern dispositiven Fassung vorfchlug, so ging die Ab sicht dahin, dadurch zugleich die leipziger Handelsgerichtsordnung in deren Disposition §. XXI. zu derogiren; dies wird aber nicht der Fall sein, wenn die Kammer die §. nur einfach ablehnt; denn es bleibt dann diesfalls, da kein positives Gesetz für das Land existirt, in Beziehung auf das Letztere bei der bisherigen Praxis, soweit sie sich ausgebildet hat, oder ausbilden wird, für Leipzig aber bei der speciellen Bestimmung der leipziger Handelsgerichtsordnung. Es ist also mind.stens die Befürch tung derjenigen nicht gegründet, welche glauben könnten, es werde dadurch dem Handelsgerichtsgcbrauch irgend ein Präju diz zugefügt. Staatsminister v. Könneritz: Es ist dies der einzige Punkt, in welchem das Ministerium von der geehrten Deputation abweicht. Die Regierung hatte nämlich §.37 dahin vorgeschla gen, daß der Schuldarrest gleichzeitig neben derHülfsvollstreckung verhängt werden könne. DieKammer hat bei ihrer ersten Bera thung nach der Ansicht ihrer Majorität diese Paragraphe abge- lchnt, wiewohl nur mit einer sehr unbedeutenden Stimmenmehr heit, ich glaube gar nur mit einer Stimme. Die geehrte De putation räth nun fortwährend an, diese Paragraphe nicht aufzu nehmen, das Ministerium muß jedoch der Kammer anrathen, bei dem Gesetzentwürfe stehen zu bleiben. Gebe ich auch zu, daß diescr Punkt das Zustandekommen des Gesetzes füglich nicht be hindern kann, so ist doch ein Zusammenhang auch mit andern vorliegenden Bestimmungen nicht zu verkennen. Wenn man auf der einen Seite den Schuldarrest beschränkt, und mithin den Gläubigern die Mittel verkürzt, zu ihrem Gelde zu kommen, wird man auf der andern Seite den Satz mit aufnehmen müssen, daß den Gläubigern wieder ein Recht mehr, zu ihren Ansprüchen zu kommen, gewährt werden müsse. Dies über den Zusammenhang der Paragraphe mit dem vorliegenden Gesetze. Aber auch abge sehen davon, ist cs gewiß wünschenswerth, daß diese Bestim mung mit ausgenommen werde, und zwar vom praktischen Ge- 1*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder