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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 127. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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sichtspunkte aus betrachtet. Es > hat der Herr Referent bereits darauf aufmerksam gemacht, wie die Meinung darüber unter den Richtercollegien noch keinrsweges fest steht. Nun ist aber doch in der That es für einen Uebelstand zu erachten, wenn heute anders erkannt wird, als morgen, und wollen wir abwarten, bis eine konstante Praxis sich bildet, so gewahrt dies auch wieder keine Sicherheit, denn es kann sich heute eine konstante Praxis gebildet haben und dieRichtercollegien können morgen doch davon abgehen. Aus diesen Gründen ist es jedenfalls zweckmäßig, diese Frage hiermit zugleich zur Erledigung zu bringen, damit das Recht nicht unsicher sei. Wenn der Herr Referent auf die Nachbarstaaten hingewiesen hat, die diese Bestimmung nicht ha ben, so mache ich nur auf einen mit aufmerksam. Preußen hat in seinem Gesetz von 1839 den Grundsatz, wie wir ihn hier auf gestellt haben, ebenfalls angenommen und ist mithin von seiner frühem Praxis auch abgewichen. Im Uebrigen wird über die sen Punkt wohl mit Namensaufruf abzustimmen sein, weil es der einzige Differenzpunkt ist, jedoch habe ich das der verehrten Kammer lediglich zu überlassen. Stellv. Abg. Gehe: Ich muß in dieser Angelegenheit mit der Sraatsregierung stimmen , besonders wegen der Gefahr, die ich für die Gläubiger darin erblicke, daß ihr Recht während der Zwischenzeit, wo von dem einen Verfahren zum andern gegan gen wird, verloren gehen kann. Wahrend dieser Zeit hat der Gläubiger keinen Schutz, der Schuldner kann sich beliebig ent fernen. Wenn man den Schuldner aus der Wechselhaft entläßt, um das Verfahren der Hülfsvollstreckung einzuleiten, kann er sich bereits entfernt haben, ehe man das andere Verfahren bis zum gerichtlichen Einschreiten und bis zu einem Resultate ge bracht hat. Die Gläubiger müssen ebenso viel Rücksicht genie ßen, wie die Debitoren, was hierbei im Sinne der hohen Staats regierung liegt, mit welcher ich daher stimmen muß. Abg. Sachße: Ich habe mich'damals für den Gesetzent wurf ausgesprochen und ich erinnere mich wohl, daß keiner von den Gründen, welche von derDeputation gegen die 37. §. vorge bracht worden, in der Kammer unwiderlegt geblieben ist. Sie wies vielfach darauf hin, wie die Inhibition den Gläubiger schütze, allein es wurde gezeigt und es bedarf nur weniger Worte, um darauf aufmerksam zu machen, wie vergeblich die Inhibition in vielen Fallen sein würde, und es wurde zugleich widerlegt, wie wenig Nachtheil diese Anwendung der 37. Z. auf das Verhältniß der Schuldner haben könne, insofern man das Hauptziel, die Sicherstellung des Gläubigers, vor Augen habe, wobei heraüsge- hoben wurde, daß cs eine Hülfe gegen leichtsinnige Schuldner sei. Und man darf in der That nicht davon ausgehen, daß der Schuld ner der zu Bedauernde sei; es gibt viele Gläubiger, welche durch hinterlistiges Gebühren des Schuldners um ihre Forderung kom men, womit sie ihre eigenen Schulden zu decken, sich aus großer Verlegenheit zu retten beabsichtigten. Diese Gläubiger verdienen mehr Mitleid, als die Schuldner. Da nun nur eine Majorität von einer Stimme vorhanden war, so muß ich die hohe Kammer ersuchen, bei ihrem vorigen Beschlüsse nicht zu beharren, indem es dann gewiß ist, daß das Gesetz seine Annahme mit §. 37 zu gleich finden wird. Referent Abg. 0. v. May er r Auf die letzte Bemerkung habe ich zu erwiedern, daß ich keineswegs das Bedenken theile, als ob das ganze Gesetz durch die Ablehnung der 37. §. gefährdet sei; ich bin vielmehr überzeugt, was auch in der Vereinigungs deputation besprochen wurde, daß es auch ohne diese §. erscheinen könne und wahrscheinlich auch erscheinen werde. Ich gehe nicht darauf ein, was von der Präsumtion des bösen Willens des Schuldners hat beigebracht werden wollen. Ich glaube, das ge hört nicht hierher. Ich mache nur die Kammer darauf noch auf merksam, daß man in der That Jemanden mit doppelter Exem tion nach dieser Z. behandeln und in den meisten Fällen nicht nur ein unnöthiges, sondern auch grausames und schädliches Verfahren daraus hervorgehen wird. Es ist seit 100 Jahren dieser Grundsatz anerkannt gewesen/ daß das im Lande zu glei cher Zeit nicht geschehen dürfe, sich zugleich an die Güter und zugleich an die Person zu halten. Will man es im Jahre 1843 anders bestimmen, so ist das eine andere Sache, die Nothwcn- digkeit aber leuchtet mir nicht ein. Was Preußen anlangt, wel ches diese Bestimmung getroffen hat, so ist mir Preußen keines« weges in allen Dingen ein solches Vorbild, daß ich darum, weil es in Preußen gemacht worden ist, mich auch versucht halten müßte, für Sachsen dasselbe zu wünschen. Ich wiederhole nur, daß die meisten deutschen Länder, Oesterreich, ^Böhmen, Würt temberg, Hannover, Weimar, Dessau und noch mehre andere diese Combination zweier Executionsmittel nicht kennen, daß dort Handel und Wandel ebenfalls blüht, und daß namentlich in Sachsen aus der bisherigen Praxis kein Nachtheil hervorgegan- gen ist. Will man diese verschärfte Maßregel einführen, nun wohl, so kann man es thun, aber man berufe sich nur nicht im mer wieder auf die Gesetzgebung von Preußen, welches, wenn es diesen Punkt abgeändert hat, vielleicht dazu besondere Gründe hatte, vielleicht die Rücksicht auf seine Wechfelplatze, wo, wie in Leipzig, sich vielleicht ebenfalls ein besonderes Bedürfniß fühlbar gemacht hatte; möglich, daß es sogar ein Fehler ist, wenn man dort eine Maßregel vorgeschrieben hat für das ganze Land, welche man vielleicht besser und zweckmäßiger blos für die Meßplätze hätte treffen können und sollen. Wie ich bereits bemerkt habe, scheint auch bei uns nur für Leipzig ein derartiges Bedürfniß vorzuliegen, und dort besteht die diesfallsige Bestimmung bereits. Meine hochgeehrtesten Herren, ich schmeichle mir keinen Augen blick mit einer Majorität in der Kammer, aber ich bin auch nicht gemeint, eine Sache zu verrathen, von der ich überzeugt bin, daß sie den höheren Rechtsprincipien entspricht. Huldigt man dieser nicht, so'muß man nothwendig zu unnöthigen Härten und selbst Grausamkeiten gegen die Beklagten gelangen, denn es liegt auf der Hand, daß, wenn man Jemandes Grundstücke verkaufen läßt, und ihn noch nebenbei ins Gefängniß setzt, darin minde stens eine große Härte liegt. Vielleicht ist Manchem ein solches Recht erwünscht, aber mir nicht, und wenn ich in dem Fall wäre, es ausüben zu können, würde ich mich doch sehr bedenken und mich nur mit der Execution an das V ermögen halten.
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