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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 202. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Dienstags, den 18. Februar 1834. Nachrichten vom Landtage. Zweihundert und zweite öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 8. Februar 1834. (Beschluß.) KMung der Berathung über das Gesetz, die Lmmobiliar - Brandver- sichcrungsanstalt betreffend. v. Deutrich: Aus der ganzen Dkscussion gehe klar her vor, wie bedenklich es sei, der Commission das Recht einzuräu- Mn, auch schon wegen der Indicien einer groben Fahrlässigkeit die Vergütungsgelder zurückzubchalten. Man habe sich in den Motiven gegen das frühere Gesetz erklärt; es sei aber dasselbe in dieser Beziehung weit consequcnter, als das vorliegende, welches mit der Exemtion anfangen wolle, auch bei Indicien einer Fahr lässigkeit. ' Der kömgl. Commissar v. Wietersheim: Obgleich sich gegen den Antrag des ersten Satzes der neuen Fassung nicht ganz unerhebliche Bedenken aufführen ließen, so wolle er nur auf Fol gendes aufmerksam machen, wodurch sich die Fassung des Gesetz entwurfs rechtfertige. Nur wenn Jemand grober Fahrlässigkeit überführt werden könne, solle die Brandvergütung zurückbehal- tm werden; diese aber sei wohl gerade von dem Eigenthümer eines Gebäudes am wenigsten zu befürchten. Auch künftighin werde erst in 4 bis 6 Wochen nach dem Brande die Auszahlung der Vergütungen erfolgen; unterdeß aber sei die Commission in den Stand gesetzt, wegen der Entstehung des Brandes vorläufige Erörterungen anzustellen, und werde dann über den zu fassenden Entschluß weniger im Zweifel sein. Die endliche Entscheidung fei ja aber ohnedieß rechtlichem Erkenntnisse anhermgestcllt. Rück sichten der Willigkeit werde aber die Commission schon darum ein treten lassen, weil sie im Falle des unbefugten Zmückbehaltens der Gelder Schädenansprüche zu befürchten haben werde. In praktischer Hinsicht bewähre sich aber die Gesetzesvorschrist schon darum, weil derjenige, welcher sein Haus anzuzünden beabsich tige, doch besorgen müsse, daß er trotz der getroffenen Vorsichts maßregeln immer in der Befürchtung stehen müsse, mindestens einer groben Fahrlässigkeit überführt zu werden, und deshalb seiner Vergütung verlustig zu werden. Er glaube aber, daß sich die Zurückhaltung der Zahlung so höchst selten zutragen werde, daß eine Veränderung des Z. doch nur von geringem Erfolge sein könne, Secr. v, Zedtwitz:. Was die in der Fassung der Deputa tion getroffenen Bestimmungen über die der Kasse zustehenden Schadenansprüche anlange, so halte er es für bedenklich, nur Bestimmungen über die Rückforderung bezahlter Vergütungen und Schädenansprüche wegen dolofer Brandstiftung zu treffen, dis grobe Fahrlässigkeit aber ganz unberücksichtigt-zu lassen. Da mit es aber nicht scheine, als oh jene schon nach gemeinem Rechte geltenden Principien für den Fall der vuipa ausgeschlossen blieben, schlage er vor, den Schlußsatz der Fassung des Gesetzentwurfs von den Wortman: „Sind dann die Brandvergütungsgelder" aus dem Z. zu entfernen, wodurch dann das gemeine Recht allent halben in Kraft treten werde. -- Dieß findet ausreichende Unterstützung. Hierauf wird die von der Deputation zu Z. 88. vorgeschla gene Fassung mit 20 gegen 10 Stimmen genehmigt, wodurch sich zugleich alle übrigen Anträge erledigen. v. Carlowitzr Nachdem die Fassung der Deputation An nahme gefunden, werde cs zweckmäßig sein, die Bestimmungen des H.88. auch auf die durch das Einreißen verursachten Schaden auszudehnen. > v. Deutrich: Die Deputation habe allerdings geglaubt, daß diese Bestimmung schon in den Worten „oder beschädigten Gebäudes" enthalten sei. Man werde es aber, wenn die Kam mer es nöthig befinde und man doch auf §. 88. nicht mehr zurück kommen dürfe, noch in einem besondern Zusatzparagraphen aus drücken können. Secr. Hartz: Zu diesem Behufs erlaube er sich folgende Fassung vorzuschlagen: „Die Bestimmungen Z. 88. leiden auch auf die zur Hemmung des Feuers ganz oder zum Theil niederge- rissencn Gebäude Anwendung Dieser Vorschlag wird ausreichend unterstützt und die Fassung als Z. 88b. allgemein angenommen. Zu §, 89. (s. dens. Nr. 163. d. Bl. S. 1313.) lautet das Deputationsgutachtenr Dieser §. bezweckt lediglich eine Session der dem Brandbe- schädigten von dem Brandstifter zukommenden Schädenersah« summe an die Brandkasse in t-wium, als Ersterer aus dieser letz tem Hilfsgelder für den erlittenenWrandschaden zu erwarten hat. Es soll also dadurch vorgebeugt werden, daß der Brandbeschä- diate für seinen erlittenen Schaden nicht doppelte Entschädigung erhalte. Da es sich nun aber von selbst versteht, daß er von dem Brandstifter nur den wirklich erlittenen Schaden, mithin, in so weit er nicht dessen vollständigen Ersatz aus der Brandkaffe zu erwarten hat, einklagen kann; so scheint in der That die Bestim mung dieses vorliegenden §. überflüssig zu sein und nur zu Weit- lauftigkeiten und Mißverständnissen zu führen, — Sein Ausfall- ist auch von derjettseitigen Kammer beschlossen worden. p. Carlowitz: Mit der beantragten Auslassung des K. könne er sich nicht einverstehen. Die größte Unbilligkeit und Mit den rechtlichen Principien im Widerspruche stehend werde es sein, wenn einem Abgebrannten die von dem dolosen od. culposen Brand stifter erlangte Entschädigung von der aus der Brandkasse gezahl ten Summe abgezogen und der Kaffe, im Fall sie bereits Zahlung geleistet, zurückerstattet werden solle. Sei von einem Brand stifter Vergütung zu erhalten, jedoch nicht vollständig, so dürfe
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