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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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dert wird. Jedoch bedarf es, nach Wegfall der in der Censur liegenden Garantie, in Betreff der censurfreien Schriften, einer neuen gesetzlichen Bestimmung , um die Ausmittelung der des halb Strafbaren sicherzustellen, und besonders dem Borgeben der Verleger und ihrer Stellvertreter zu begegnen, daß sie den Ur sprung der Schrift gar nicht oder nicht mir der zu dessen Ermit telung erforderlichen Zuverlässigkeit anzugeben wüßten. Uebri- gens versteht es sich von selbst, daß, wenn weder der Verleger, noch der Commissionair einer Hierlands gedruckten Schrift Inlän der sind, der Drucker die.Stelle des Verlegers zu vertreten hat. Gegen ein Verbot anonymer oder pseudonymer Schriften zu Erreichung obigen Zweckes sprechen mancherlei Gründe, inson derheit die mehrfachen Bedenken gegen eine solche Beschränkung der Schreibefreiheit und die Schwierigkeit, Umgehungen des Ver bots zu verhüten und zu constat-iren. Geeigneter schien es daher, die Verleger und deren Stellvertreter, als Vermittler der Ver öffentlichung, dafür verantwortlich zu machen, daß sie jederzeit eine genügende und zuverlässige Auskunft über den Ursprung der Schrift zu geben vermögen. Dieser Verbindlichkeit aber werden Verleger und deren Stellvertreter unter allen Umständen genü gen können. Unterlassen sie es, sich dazu gehörig in den Stand zu setzen, oder ertheilen sie sodann eine ungenügende oder sich als unrichtig darstellende Auskunft, so machen sie sich eines Verge hens schuldig, welches seiner Natur nach in der Regel zur Ahn dung mit einer empfindlichen polizeilichen Gefängnißstrafe und nur ausnahmsweise in Fällen, wo eine bösliche Geflissentlichkeit nicht, sondern nur bloße Verschuldung anzunchmen ist, mit Geld strafe sich eignet, unbeschadet der Criminalstrafe, welche vielleicht noch außerdem wegen des zur strafrechtlichen Verfolgung geeig neten Inhalts der Schrift eintreten kann, die sie perbreiten halfen. > Das Deputationsgutachten sagt: . Zu den §§.2 bis mit 5. Diese, der dagegen gemachten Erinnerungen ungeachtet, auch in dem neuen Entwürfe beibehaltenen vier HZ. sind so be denklich, daß die Deputation auf deren gänzlichen Wegfall an tragen muß. Denn wenn Z. 2 bestimmt, daß von künftig der Censur nicht weiter zu unterwerfenden Schriften ein Exemplar — nach dem ursprünglichen Entwürfe bei dem Censurcollegio, nach dem neuen Entwürfe — bei der Kreisdirection niedergelegt, nach §. 3 vor Ablauf von 24 Stunden nach erfolgter Niederle gung keine Schrift ausgegeben und versendet, jede Abweichung von dieser Vorschrift aber nach H. 4 mit 50 Thlr. bis 400 Lhlr. polizeilich bestraft werden soll, so leuchtet ein, daß durch diese Bestimmungen dasjenige, was durch ß. 4 an Freiheit und Er leichterung gewahrt worden ist, gänzlich wieder aufgehoben wird. Die Censur, dir die H. 1 mit W o rt e n für Schriften über 20 Druckbogen für beseitigt erklärt, wird durch die HZ. 2 bis 4 that- sächlich wieder eingeführt. Daß letztere keinen andern Zweck haben, als auch nach dem Erscheinen dieses Gesetzes daszeit- herige Beaufsichkigungssystem über Alles, was zum Druck be fördert wird, fortzusetzen, sprechen, wenn darüber noch ein Zwei fel sein könnte, dir Motive deutlich genug aus. Nun könnte man zwar einwenden, daß diejenige Beauf sichtigung, welche durch die HH. 2 bis 4 über Druckschriften be gründet werden soll, von der Censur insofern verschieden ses, als sieerst nach dem Druck einer Schrift erfolgt, mithin diesen zu-, läßt, währerch die Censur vorherthatig ist, den anscheinend ge fährlichen Gedanken also gar nicht vervielfältigen läßt. Allein diese Verschiedenheit gereicht der Presse nicht zum Vortheil, son dern zum Nachtheil. Denn wenn für eine nach dem gegenwärti gen Gesetze für censurfrei erklärte Schrift, dafern sie mit Beschlag belegt wird, keine Entschädigung gefordert werden kann, was bei censirten Schriften der Fall ist, so liegt auf der Hand, daß diese Beaufsichtigung nach dem erfolgten Druck wenigstens in Bezug auf die dadurch herbeizuführenden Vermögensverluste eine weit gefährlichere ist, als die Censur selbst. Die für die Oeffentlichkeit bestimmten Gedanken lassen beide Systeme nicht ans Tageslicht. Die Censur unterdrückt sie aber wenigstens nur, ehe sie noch Geldaufwand durch den Druck verursacht ha ben; die durch die §§. 2 bis 4 zu schaffende Beaufsichtigung dagegen droht eine Unterdrückung der Gedanken im Gefolge ei nes ansehnlichen Dermögensverlustes. Das Wenige, was der neue Entwurf an dem alten geän dert hat, ist nicht von der Art, daß es eine wesentliche Erleichte rung verspräche. Wird das vor der Ausgabe und Versendung niederzulegende Exemplar der Druckschrift nunmehr bei der Kreis direction, nicht bei dem Censurcollegio abgegeben, so wird zwar für den ersten Augenblick der Verdacht, als ob die Nieder legung nur deshalb geschehe, daß die Schrift-ort ce n sirt wer den solle, scheinbar beseitigt. In der Wirklichkeit aber wird dessen ungeachtet wenig geändert, da die Kreisdirection nach der Preß- polizeiverordmmg von 1836 das Censurcollegium bekanntlich zugleich mit ist, oder in sich enthält. Fragt man nach den Gründen, welche eine solche Wieder einführung der^ Censur in dem Augenblicke, wo sie abgeschafft werden soll, rechtfertigen könnten, so gibt es in der That keine anderen, als das Beispiel von Preußen. Nur weil Preußen seit der Cabinetsordre vom 4. Öctober 1842 die Druckschriften über zwanzig Bogen unter ähnlichen Controlemaßregeln von der Censur entbunden hat, scheint dieser Weg auch bei uns betreten werden zu sollen. Daß aber dieser Staat in Sa chen der Presse zum Vorbild uns nicht gereichen könne, braucht nicht erst erwiesen zu werden. Es liegt dieser Be weis schon in der Verschiedenheit zwischen den Verfassungsformen beider Staaten. Und doch kann behauptet werden, daß die in den HZ. 2 —4 aufgestellten Controlemaßregeln noch viel strenger sind, als diejenigen, denen sie nachgebildet worden sind, -a in Preußen 'dieHinterlegung des vor dem Vertriebe abzugebenden Exemplars Einer Druckschrift einfach bei der Polizeibehörde erfolgt, auch die Strafen der ß. dort um das Vierfache geringer sind und blos in 'Geldstrafen bestehen, während bei uns auch sogar Gefängnißstra- sen angedroht werden. In der Natur der Sache werden sich die Gründe einer sol len Beaufsichtigung schwerlichaufsinden lassen, denn sonsthätte man diese schon früher für npthwendig halten müssen. Dies ist aber durchaus nicht geschehen. Denn weder der Preßgesetz entwurf von 1840, noch der von 1833 enthalten das Geringste von dem, was die HZ. 2 —4 des jetzigen Gesetzentwurfs einfüh ren sollen, und doch waren schon diese beiden Entwürfe keineswegs der Art, daß sie hätten den an sie gemachten Anfor derungen Gnüge leisten können. Namentlich verdient der Ge setzentwurf von 1833 hervorgehoben zu werden, der einer Zeit, welche die Maßregeln gegen die Presse nöthig gemacht haben soll, viel näher lag, und dennoch weder von einer Vertriebs- erlaubniß Etwas wußte, noch in Bezug auf die von der Censur entbundenen Druckschriften eine andere Beaufsichtigung für ein Bedürfniß erklärte, als diejenige ist, der eben Alles im Staate unterworfen ist. Ebensowenig geben die Bundesgesetze Anlaß, eine solche besondere Controls der Druckschriften einzusühren. Man verweist in dieser Beziehung statt alles weiteren Beweises auf die Beilage unter-»,
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