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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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fünfzig bis zu vierhundert Thalern oder nach dem Ermessen der er kennenden Behörde von einer bis zu acht Wochen Gefängniß, jede Woche zu fünfzig Thalern gerechnet, zu belegen. 5. Durch dieses Gesetz kommt nur die bisherige Verbind lichkeit, Schriften über 20 Bogen zur Censur zu bringen, und die Beobachtung der darauf bezüglichen Vorschriften in Wegfall. Alle übrige dermal geltende Bestimmungen über die Beaufsich tigung der Presse, über die deshalb geordneten, Polizeistrafen und über die Bestrafung der.in und durch Druckschriften ver übten Verbrechen, bleiben unverändert, und leiden mithin auch auf Schriften über zwanzig Bogen Anwendung. Insbesondere bewendet es daher auch bei dem, auf Antrag eines Beleidigten oder von Amtswegen, einzuleitenden Verfahren zu Ausmitte lung des ungenannten und unbekannten Verfassers einer be leidigenden oder sonst strafbaren Schrift zum Behuf seiner ge richtlichen Verfolgung. Der Verleger einer ccnsurfreien Schrift und dessen Stell vertreter haben jedoch, bei Vermeidung einer Gefängnißstrafe von einer bis zu acht Wochen, oder unter mildernden Umstan den, einer Geldstrafe von fünfzig bis vierhundert Thalern, sich der Veröffentlichung einer dergleichen Schrift zu enthalten, von welcher ihnen nicht mit Zuverlässigkeit die Person desjenigen be kannt ist, der sie, unter ihrer Vermittelung, zur Veröffentlichung bringt. Auf diese Strafe ist dann zu erkennen, wenn der Verleger oder dessen Stellvertreter (tz. 4) von der Behörde dazu auf gefordert, keine Auskunft zu ertheilen vermag, oder die ertheilte sich als eine ungenügende oder wahrheitswidrige erweist, inso fern nicht in letzterm Falle eine höhere Criminalstrafe eintritt. In der Beilage lauten diese Paragraphen: 2. Von den nach H. 1 ccnsurfreien Schriften ist vor deren Ausgabe und Versendung ein brochirtes Freiexemplar, welches zugleich zur Abgabe an eine öffentliche Bibliothek be stimmt ist, bei der Kreisdirection des Bezirkes, in welchem der Druck erfolgt ist, oder in welchem, wenn der Druck im Auslande erfolgt ist, der Verleger wohnt, einzureichen, hierüber aber von deren Kanzlei dem Ueberbringer sofort ein Empfangs- bekenntniß, in welchem Tag und Stunde der Aushändigung desselben zu bemerken ist, auszufertigen und auszuhandigen. 3. Erft vier und zwanzig Stunden nach Aushändigung des Empfangsbekenntniffes (§. 2) darf mit Ausgabe und Ver sendung der Schrift begonnen werden. 4. Der Verleger, oder derjenige, der dessen Stelle ver tritt, und daher bei im Inlands gedruckten, aber im Verlage oder in Commission eines Ausländers erscheinenden Schriften der hierländische Drucker, ist wegen erweislich vor Eintritt des §. 3 bestimmten Zeitpunktes vorgenommener Ausgabe und Ver sendung von Exemplaren der Schrift mit einer Polizeistrafe vow fünfzig bis zu vierhundert Thalern, oder nach dem Ermessen der erkennenden Behörde von einer bis zu acht Wochen Gefängniß, jede Woche zu fünfzig Thalern gerechnet, zu belegen. 5». Durch vorstehende Bestimmungen kommt nur die bisherige Verbindlichkeit, Schriften über zwanzig Bo gen zur Eensur zu bringen, und die Beobachtung der darauf bezüglichen Vorschriften in Wegfall. , Alle übrige dermal geltende Bestimmungen über die Beauf sichtigung der Presse, über die deshalb geordneten Polizeistraf.n und über die Bestrafung der in und durch Druckschriften verübten Verbrechen bleiben, insoweit dabei nicht die neue» Bestimmungen 5 b. u. flg. dieses Gesetzes von Einfluß find, unverändert, und leiden mithin auch auf Schriften über zwanzig Bogen Anwendung. Insbesondere bewendet es daher auch bei dem, auf Antrag eines Beleidigten öder von Amtswegen, einzuleitenden Verfah ren zu Ausmittelung des ungenannten und unbekannten Verfas sers einer beleidigenden oder sonst strafbaren Schrift zum Behuf seiner gerichtlichen Verfolgung. . Der Verleger einer censurfreicn Schrift und dessen Stell vertreter haben jedoch, bei Vermeidung einer Gefängnißstrafe von einer bis zu acht Wochen, oder unter mildernden Umständen, einer Geldstrafe von fünfzig bis vierhundert Thalern sich der Ver öffentlichung einer dergleichen Schrift zu enthalten, von welcher ihnen nicht mit Zuverlässigkeit die Person desjenigen bekannt ist, der sie, unter ihrer Vermittelung, zur Veröffentlichung bringt. Auf diese Strafe ist dann zu erkennen, wenn der Verleger oder dessen Stellvertreter (§ 4), von der Behörde dazu aufgefor dert, keine Auskunft zu ertheilen vermag, oder die ertheilte fsch als eine ungenügende oder wahrheitswidrige erweist, insofern nicht in letzterem Falle eine höhere Criminalstrafe eintritt. Die Motive zu §. 2— 5 sagen: Zu § 2 und 3. Den Behörden muß in Zeiten Kenntm'ß von dem Erschei nen einer der Censur nicht weiter unterworfenen Schrift und die Einsicht derselben verschafft werden, um, insofern sich Gründe dazu ergeben, die Beschlagnahme und nach Befinden die Consis- cation derselben, nach den darüber bestehenden gesetzlichen und Verordnungsbestimmungen, auch noch vor der Ausgabe zeitig genug für einen genügenden Erfolg, verfügen zu können. Eine vierundzwanzigstündige Frist schien die kürzeste, welche sich ihnen dazu einraumen läßt. Bis zu deren Ablauf muß daher die Ausgabe und Versen dung beanstandet werden, wenn eine Beaufsichtigung solcher Schriften nicht mehr durch die Censur stattsinden, und dennoch von Erfolg seinssoll. Zu tz 4. Dieser Vorschrift muß durch Androhung wirksamer Stra fen Nachdruck verschafft werden. Die durch ihre Uebertretung ver übten Vergehen können sich rücksichrlich des sich dabei herausstel lenden Grades der Schuld oder des bösen Willens, sowie der Gefährlichkeit oder Gemeinschädlichkeit so verschieden abstufen, daß in manchen Fällen eine blos mit Geld zu verbüßende Ord nungsstrafe, in andern eine Gefängnißstrafe von längerer Dauer an ihrem Orte sein kann. Daher war den Behörden nicht nur die Wahl zwischen Geld- und Gefängnißstrafe, sondern auch ein angemessener Spielraum rücksichrlich des Strafmaßes zu lassen, um alle hierbei einschlagenden sowohl allgemeinen, als nach der besondern Natur des Vergehens gedenkbaren Strafbemessungs gründe" gehörig berücksichtigen zu können. Uebrigens war aber der hier anzuwendende besondere Maß stab des Verhältnisses zwischen Geld- und Gefängnißstrafe den präsumtiven bürgerlichen und Vermögensverhältnissen der zu Strafenden anzupaffen. Zu 8-5- Es war hervorzuheben, daß, insoweit es nicht durch die Be freiung der Schriften über 20 Bogen von der Censur unmittel bar bedingt ist, an den bisherigen Bestimmungen über die Beauf sichtigung der Presse und über BestrafungderVergehungen, welche entweder mittels derselben oder durch Uebertretung der deshalb bestehenden polizeilichen Vorschriften verübt werdens Nichts geän-
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