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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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Lar, was gegen Kirche, Staat und gute Sitten ist, ebenso gut er kennen, als der Mediciner dies in medicinischen Schriften, der Lbeolog in theologischen, der Jurist in juristischen Schriften beur- theilen kann. Ich glaube, daß dadurch die Censur an und für sich weniger gehässig werden würde. Ich bin der Ansicht, daß die §.35 der Verfassungsurkunde gegen die Ansicht der Regierung, »uf der sie einmal beharren will, anzuführen, nichts nützt. Die §. 35 stellt die Freiheit derPresse als obersten Grundsatz auf; zu gleich ist aber in derselben Verfassungsurkunde gesagt, daß die Bundesbeschlüsse unbedingt auszuführen sind. Li.st man nun den Bundesbeschluß von 1819 unbefangen durch, so wird man sich wohl überzeugen, daß gegen denselben auf die Verfaflungs- Arkunde nicht recurrirt werden kann, und daß es lediglich von der Regierung abhangt, inwieweit Z. 35 Wahrheit werden soll. Wenn ich daher für den Wegfall der 24stündigen Hinterlegung der Schrift vor deren Versendung gesprochen habe, so babe ich mehr meine Ansichten ausgesprochen, als ,eine Forderung in Folge der Realistrung der Verfassui gsurkunde. Ebenso spreche ich fol gende Ansichten aus, indem ich wünsche, daß die Negierung sie annehmen und ins Leben treten lassen möchte. Ich bin der Mei nung, daß es nur zwei Wege gibt, die Verbreitung schädlicher Schriften zu verhindern; der eine Weg ist der der Prävention, das heißt der der Censur, der andere der der Verfolgung des be gangenen Vergehens, d. h. de? der Confiscativn und der nach träglichen Bestrafung des Schriftstellers, der gegen das Gesetz gefehlt hat. Nun sollte ich glauben, daß man beide Maßregeln nicht combiniren kann; wählt man die Censur nicht, sondern die Verfolgung des begangenen Verbrechens, so muß man nicht vor her die Censur ausüben wollen. In Kiner andern Gesetzgebung her andern Bundesstaaten, mit Ausnahme Preußens, wird eine solche Frist von 24 Stunden erfordert. Nun sollte ich allerdings glauben, daß die Regierung doch nicht strenger in der Wahl ihrer Mittel sein sollte, als diejenige Regierung, welche die liberalste unter den deutschen Bundesstaaten hierin ist. Ich glaube, baß die Negierung auch an und für sich genügende Mittel habe, um solche Schriftsteller zu bestrafen; ja, daß sie sie noch harter tref fen kann, wenn sie vorher die Schrift nicht angesehen hat. Die Regierung hat das Recht, schädliche Schriften zu cvnsisciren und den Schriftsteller, der gegen die bestehenden G.setze fehlt, zu bestrafen; warum also sich nicht an die Gesetze allein halten? E- ist offenbar ein ungemeiner Nachtheil für den Buchhändler, wenn er einmal die Schrift hat drucken lassen, die ganzen Kosten aufge wendet hat, die Versendung der Schrift von der vorgängigen Prüfung noch abhängig zu machen, von einer Prüfung, deren Resultat auf so unsichern Voraussetzungen beruht, und bei deren ungünstigem Ausgang er keinen Ersatz erhält. Ich sehe also, wie schon erwähnt, den einzigen Vortheil darin, daß Bücher rein wis senschaftlichen Inhalts, welche sich von den Kagesfragm gariz frei halten, nicht censirt werden. Staatsminister Nostitz und Janckendorf: EZ wird zwar der Regierung das Recht der Consiscation nicht streitig ge. macht, aber man will ihr das Mittel, dazu zu gelangen, ent ziehen. Die Negierung kann nur dann Beschluß fassen über eine nach Befinden anzuordnende Consiscation eines Werkes, wenn sie den Inhalt desselben geprüft hat; diese Prüfung allein kann sie erst bestimmen, zu dieser Maßregel zu verschreiten. Wel chen Erfolg aber soll diese Maßregel haben, wenn die Schrift bereits in alleLheile der Welt versendet ist? Abg. v. Watzdorf: Da die hohe Staatsregierung auf die Bestimmung der §. 2, nach welcher censurfreie Schriften erst 24 Stunden, nachdem ein Exemplar davon "bei dem Censurcol- legium eingereicht worden ist, ausgegeben und versendet werden sollen, ein großes Gewicht zu legen schien, so habe auch ich die selbe einer sorgfältigen Prüfung unterworst n. Ich bin aber zu der Ueberzeugung gekommen, daß diese Bestimmung in ibrer Ausführung höchst bedenklich werden würde. Censurfreie Schrif ten müssen nach dem Gesetzentwürfe mehr als 160 Seiten in Quart und 320 Seiten in Octav umfassen. Um eine solche Schrift nun durchzulesen, um sie zu prüfen, ist die Frist von 24 Stunden in der Lhat sehr gering. Sie ist es umsomehr, als'die Behörden, den-n dies Geschäft obliegt, noch mit vielen andern Geschäften überhäuft sind. Was wird die Folge davon sein? Es wird die Folge die sein, daß diese Behörden die Schrift nur ganz oberflächlich prüfen können, und um der Ver antwortlichkeit zu entgehen, würden sie Beschlagnahmen verfü gen, wozu^ vielleicht kein genügender Gründ vorhanden wäre. Das Interesse der freiern Bewegung der Presse erheischt es, diese Beschlagnahmen soviel als möglich zu vermeiden. Man wird einwenden, tritt eine solche unbegründete Beschlagnahme ein, so steht den Betheiligten Recurs an das Ministerium frei. Das ist wahr, aber dieser Recurs wird wieder Aufwand an Zeit und Aufwand an Kosten veranlassen. Es wird auch noch der Um stand hinzukommen — ich bin weit entfernt, dem Ministers hierüber einen Vorwurf zu machen — daß, um das Ansehen einer untern Behörde nicht zu schwächen, es in den meisten Fäl len mehr geneigt sein würde, die Beschlagnahme bestehn zu las sen , als sie aufzuheben. Dies sind die Gründe, meine Herren, die mich veranlassen, dieser Bestimmung der §. 2 aufs Entschie denste entgegenzutreten, und ich würde daher, wenn diese §. an genommen würde, dem Gesetze selbst meine Zustimmung nicht geben können. Ich würde vielmehr vorziehen, den alten Zu stand unserer Prcßverhältnisse ganz beizubehalten, an welchem wenigstens das gut ist, daß die Ständeversammlung nicht den geringsten Antheil daran hat. Abg. Brock Haus: Nach dem, was vom Abg. Oberländer in Bezug auf die Auslegung gesagt worden ist, die von Seiten der Staatsregierung hinsich.llch der §. 35 der Verfaffungsur- kunde versucht worden, könnte ich füglich diesen Punkt übergehen; aber anfübren will ich doch, daß mir diese Auslegung eine sehr künstliche zu sein scheint. Wenn ich h. 35 der Berfassungsur- kunde unbefangen betrachte, so kann ich nichts Anderes darin finden, als daß die Preßfreiheit die Regel sein soll, und sie nur der Beschränkung zu unterliegen hat, die der deutsche Bund vor schreibt. Was die Sache selbst betrifft, so ist gerade über düsen Punkt das D putationsgutachten sehr ausgezeichnet, und in den. Petitionen von Seiten der Schriftsteller, Buchhändler und Buch-
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